Brandenburg

Verordnung zum automatisierten Datenaustausch zwischen Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle

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Verordnung zum automatisierten Datenaustausch zwischen Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle vom 7. September 2004 (GVBl.II/04, [Nr. 28], S.748)

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Verordnung zum automatisierten Datenaustausch zwischen Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle vom 7. September 2004 (GVBl.II/04, [Nr. 28], S.748) Auf Grund des § 127 Abs. 1 Nr. 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 2. Juni 2003 (GVBl. II S. 341) verordnet die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten: §1 Soweit die technischen Voraussetzungen für einen automatisierten Datenaustausch bestehen, übermitteln die Grundbuchämter der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle maschinell die Grundbuchstelle sowie die Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 7. September 2004 Die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten Barbara Richstein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.