Sachsen

Lehrkräftearbeitszeitkontenverordnung

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Quellenkennung: 21557. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 7, S. 171 Fsn-Nr.: 710 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte (Lehrkräftearbeitszeitkontenverordnung – LKArbZKVO) Vom 12. Mai 2026 Die Staatsregierung verordnet aufgrund des § 144a Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, mit Zustimmung des Landtages: § 1 Ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (1) 1Mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 können vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte auf Antrag an einem Modell der ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. 2Zuständig für die Entscheidung darüber ist das Landesamt für Schule und Bildung. (2) Das Modell umfasst einen Zeitraum von sieben Schuljahren und besteht aus einer Ansparphase, einer Wartezeit und einer Ausgleichsphase, die unmittelbar aufeinander folgen. (3) 1In der drei Schuljahre umfassenden Ansparphase halten die Lehrkräfte über die individuell festgelegte Unterrichtsverpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 4 der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 309) geändert worden ist, hinaus wöchentlich jeweils eine zusätzliche Unterrichtsstunde (freiwillige Vorgriffsstunde). 2Diese wirkt sich nicht auf die festgelegte Unterrichtsverpflichtung aus. (4) Während des unmittelbar auf die Ansparphase folgenden Schuljahres halten die Lehrkräfte Unterricht gemäß der individuell festgelegten Unterrichtsverpflichtung (Wartezeit). (5) 1Der Ausgleich für die freiwilligen Vorgriffsstunden erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wartezeit, indem die Lehrkräfte in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren wöchentlich jeweils eine Unterrichtsstunde weniger halten als für sie individuell festgelegt ist (Ausgleichsphase). 2Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffenen Lehrkräfte vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt sind. (6) 1Die ungleiche Verteilung der Arbeitszeit kann auch in der Weise erfolgen, dass die Lehrkräfte in der Ansparphase wöchentlich jeweils zwei freiwillige Vorgriffsstunden halten. 2Der Ausgleich für die zusätzlich gehaltenen Unterrichtsstunden erfolgt dann unmittelbar im Anschluss an die Wartezeit, indem die Lehrkräfte in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren wöchentlich jeweils zwei Unterrichtsstunden weniger halten als für sie individuell festgesetzt ist. 3Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 gelten entsprechend. (7) Die Regelung nach Absatz 1 gilt nicht für 1. Schulleiterinnen und Schulleiter, 2. Lehrkräfte, die in einem Beamtenverhältnis auf Probe stehen, 3. Lehrkräfte, denen Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes bewilligt wurde, und 4. Lehrkräfte, die nicht die Möglichkeit haben, das Arbeitszeitmodell vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu durchlaufen. (8) 1Für Zeiten einer Abordnung außerhalb des Schuldienstes oder einer Beurlaubung, die in der Ansparphase mindestens ein halbes Schuljahr umfassen, wird kein Ausgleich nach den Absätzen 5 und 6 gewährt. 2Fallen solche Zeiten in die Ausgleichsphase, wird der Ausgleich nach den Absätzen 5 und 6 entsprechend zeitversetzt und gegebenenfalls zusammengefasst gewährt. (9) Als Zeiträume, in denen die Ansparverpflichtung erfüllt wurde, gelten auch Zeiten einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung von bis zu sechs Monaten und Zeiten einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit von bis zu sechs Wochen. § 2 Widerruf der Bewilligung 1Treten Gründe, die die vorgesehene Teilnahme am Modell der ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 unmöglich machen, vor dem Beginn der Ansparphase ein, ist die Bewilligung der Teilnahme zu widerrufen. 2Solche Gründe können insbesondere das Ausscheiden aus dem Schuldienst oder der Wechsel des Dienstherrn sein. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft. Dresden, den 12. Mai 2026 Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister für Kultus Conrad Clemens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.