Brandenburg

Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2024 (Kommunale Wahltagverordnung 2024 - KWahltagV 2024)

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Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2024 (Kommunale Wahltagverordnung 2024 - KWahltagV 2024) vom 17. August 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 57])

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Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2024 (Kommunale Wahltagverordnung 2024 - KWahltagV 2024) vom 17. August 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 57]) Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 2, des § 73 Absatz 1 Satz 2 und des § 85 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. I Nr. 17 S. 21) geändert wurden, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 25 Absatz 4 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 2), von denen § 25 Absatz 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38 S. 3) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales: § 1 Wahlen (1) Die allgemeinen Wahlen zu den Gemeindevertretungen der kreisangehörigen Gemeinden, zu den Verbandsgemeindevertretungen der Verbandsgemeinden, zu den Stadtverordnetenversammlungen der kreisangehörigen und kreisfreien Städte und Ortsgemeinden und zu den Kreistagen der Landkreise sowie die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und Städte sowie der Ortsgemeinden finden am 9. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt. (2) Gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten Wahlen finden in Gemeinden, Städten oder Ortsgemeinden mit Ortsteilen die unmittelbaren Wahlen der Ortsbeiräte oder der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher statt. (3) In einer Gemeinde, Stadt oder Ortsgemeinde entfällt die nach Absatz 1 vorgesehene Wahl der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung oder der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters, in einem Ortsteil die nach Absatz 2 vorgesehene unmittelbare Wahl des Ortsbeirats oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, wenn in der Gemeinde, in der Stadt, in der Ortsgemeinde oder in dem Ortsteil seit dem 27. Mai 2023 bereits eine einzelne Neuwahl der Gemeindevertretung, der Stadtverordnetenversammlung, der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters, des Ortsbeirats oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers durch die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger erfolgt ist. § 2 Stichwahlen Etwa notwendig werdende Stichwahlen ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher finden am 30. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt. § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Januar 2030 außer Kraft. Potsdam, den 17. August 2023 Der Minister des Innern und für Kommunales Michael Stübgen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.