Nordrhein-Westfalen

Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: d9d0c06d-2660-436f-b85f-2266d3eec717. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.10.2014 Fassung Gültig ab 31.01.2023

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uch während der Regel-, Anlass- oder Wiederholungsprüfungen nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch Mängel in der Ergebnisqualität fest, so können sie zu diesen Prüfungen die zuständige Behörde hinzuziehen. Dies muss geschehen, wenn im Laufe dieser Prüfungen Gefahr für Leib und Leben von Nutzerinnen und Nutzern festgestellt wird. In diesen Fällen sind die Feststellungen der Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Grundlage für die Maßnahmen und Entscheidungen der zuständigen Behörde.   (1b) In Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen innerhalb der letzten zwölf Monate eine Regelprüfung durch die Träger der Eingliederungshilfe ohne Feststellung von Mängeln erfolgt ist, umfassen die Regelprüfungen die Struktur- und Prozessqualität, grundsätzlich aber keine Überprüfung der Ergebnisqualität. Für Qualitätsprüfungen durch die Träger der Eingliederungshilfe gilt Absatz 1a Satz 2 bis 4 entsprechend.   (2) Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind (anlassbezogene Prüfungen).   (3) Die Prüfungen können unangemeldet und zu jeder Zeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie ihre verantwortlichen Beschäftigten haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen.   (4) Prüfergebnisse anderer gesetzlich vorgesehener Prüfinstitutionen, die nicht älter als ein Jahr sind, sind der Prüfung hinsichtlich des jeweils festgestellten Sachverhaltes zugrunde zu legen. Die erneute Prüfung eines bereits anderweitig geprüften Sachverhaltes ist zu vermeiden. Ergeben sich jedoch Beanstandungen oder liegen unabhängig von der Prüfung Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer vor, kann die zuständige Behörde eine eigenständige Prüfung durchführen.   Bei der Prüfung ist in Bezug auf die bauliche Barrierefreiheit grundsätzlich die Baugenehmigung zugrunde zu legen. Sofern Anhaltspunkte für eine Änderung der baulichen Anlage und für einen Verstoß gegen die baurechtlich geforderte Barrierefreiheit festgestellt werden, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu informieren.   (5) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Wohn- und Betreuungsangebote beauftragten Personen sind befugt,   1. die für die Wohn- und Betreuungsangebote genutzten Grundstücke und Räume - soweit diese einem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen, nur mit deren Zustimmung - sowie Geschäftsräume der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter zu betreten, 2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, 3. Einsicht in die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zu nehmen, 4. sich mit den Nutzerinnen und Nutzern sowie den Mitwirkungsgremien oder Vertrauenspersonen in Verbindung zu setzen, 5. bei pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzern den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen, 5a. die Qualität der Betreuung vor Ort und den Betreuungszustand der Nutzerinnen und Nutzer mit deren Einwilligung in Augenschein zu nehmen und 6. die Beschäftigten zu befragen.   Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen, die in keinem Verhältnis zum Leistungsanbieter stehen, hinzuzuziehen. Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter kann eine Vertretung der Vereinigung, der sie oder er angehört, hinzuziehen, soweit dies die zeitgerechte Durchführung der Prüfung nicht behindert. Die hinzugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.   (6) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen oder Wohnzwecken des oder der Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der oder die Auskunftspflichtige und die Nutzerinnen und Nutzer haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.   (7) Das zuständige Ministerium kann die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch den Einsatz eines Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung unterstützen. Es ist berechtigt, zum Zwecke einer landesweiten Planung Auswertungen vorzunehmen. Personenbezogene Daten sind vorher zu anonymisieren.   (8) Die Inaugenscheinnahme des Pflege- und Betreuungszustandes ist nur mit Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer zulässig. Sofern die Nutzerinnen oder die Nutzer nicht mehr einwilligungsfähig sind, genügt abweichend von den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften die Erteilung der Einwilligung in mündlicher Form durch die Vertreterinnen oder Vertreter der Nutzerinnen oder Nutzer, wenn die Einholung der Einwilligung in schriftlicher Form Zweck oder Durchführbarkeit der unangemeldeten Prüfung vereiteln würde. Mündlich erteilte Einwilligungen dieser Art sind im Rahmen der Prüfungsunterlagen zu dokumentieren.   (9) Die Ergebnisse der Prüfungen werden von den zuständigen Behörden in einem schriftlichen oder elektronischen Prüfbericht festgehalten.   (10) Um die Nutzerinnen und Nutzer, ihre Angehörigen und an der Nutzung des Wohn- und Betreuungsangebotes Interessierte zu informieren, werden die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen in einem Ergebnisbericht im Internet-Portal der zuständigen Behörde veröffentlicht. Der Ergebnisbericht soll Angaben über die Feststellungen von Mangelfreiheit, geringfügigen Mängeln oder wesentlichen Mängeln zu den Prüfgegenständen Wohnqualität, hauswirtschaftliche Versorgung, Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung, Information und Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung, personelle Ausstattung, Pflege und Betreuung, freiheitsentziehende Maßnahmen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zum Schutz vor Gewalt enthalten. Die Veröffentlichung der Ergebnisberichte wird jeweils zu dem auf den Zeitraum von zwei Jahren folgenden 1. Oktober beendet. Der veröffentlichte Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.   (11) Die Veröffentlichung des Ergebnisberichts soll bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung unterbleiben, wenn im Ergebnisbericht festgestellte Mängel und getroffene Anordnungen mit Rechtsbehelfen angegriffen werden und die Behörde die Veröffentlichung nicht dennoch zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks für geboten hält. Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben beziehungsweise ist einzustellen, wenn ein Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Mängelfeststellung oder die Anordnungen angeordnet hat.   (12) Die zuständigen Behörden müssen die Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung durch Personen mit der hierzu erforderlichen Fachkunde und persönlichen Eignung sicherstellen und alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Absatz 10 Satz 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Mittel der behördlichen Qualitätssicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15: Absatz 2 und 6 geändert, Absatz 7 eingefügt, Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, Absatz 8 (alt) wird Absatz 9 und neu gefasst durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 2 geändert, Absatz 4a eingefügt sowie Absatz 6 und 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023 (1) Wird festgestellt, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, soll die zuständige Behörde zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Die Beratung findet auf Wunsch an einem gesonderten Termin statt, wenn die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vereinigung, der sie oder er angehört, hinzuziehen will.   (2) Werden festgestellte oder die Ursachen für drohende Mängel nicht abgestellt, sollen gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer und zur Durchsetzung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Kann auf Grund der festgestellten Mängel die Betreuung weiterer Nutzerinnen und Nutzer nicht sichergestellt werden, kann für einen bestimmten Zeitraum die Aufnahme weiterer Nutzerinnen und Nutzer untersagt werden. Wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen, ist der Betrieb des Wohn- und Betreuungsangebotes zu untersagen. Die Befugnisse der nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.   (3) Der Betrieb eines Wohn- und Betreuungsangebotes kann ferner untersagt werden, wenn die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter   1. die Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme des Wohn- und Betreuungsangebotes unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat, 2. Anordnungen zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt oder 3. Personen entgegen einem Beschäftigungsverbot beschäftigt oder gegen § 7 Absatz 1 oder gegen eine nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 erlassene Rechtsverordnung verstößt.   (4) Sind in einem Wohn- und Betreuungsangebot mit pflegerischer Betreuung, das der leistungsrechtlichen Qualitätssicherung nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches unterfällt, Mängel festgestellt worden, die eine gegenwärtige Gefahr für die Nutzerinnen und Nutzer darstellen, so fordert die zuständige Behörde die verantwortlichen Landesverbände der Pflegeversicherungen auf, eine umgehende Durchführung einer Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. nach den Vorschriften des Elften Buches des Sozialgesetzbuches sicherzustellen. Die Einzelheiten des Verfahrens werden in einer Vereinbarung nach § 44 Absatz 3 geregelt.   (4a) Für Wohn- und Betreuungsangebote, die den Qualitätsprüfungen durch die Träger der Eingliederungshilfe unterfallen, gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.   (5) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern kann der Einsatz einer oder eines Beschäftigten oder einer anderen im Wohn- und Betreuungsangebot tätigen Person ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er die für ihre oder seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.   (6) Stellt die zuständige Behörde fest, dass eine Einrichtungsleitung, eine Pflegedienstleitung, eine verantwortliche Fachkraft oder eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nicht über die erforderliche persönliche oder fachliche Eignung verfügt, so ist sie berechtigt und verpflichtet, allen anderen für die Durchführung dieses Gesetzes sowie die Durchführung der Berufszulassungsverfahren zuständigen Behörden Namen, Geburtsdatum und Anschrift der betreffenden Person mitzuteilen, wenn die fehlende Eignung bereits zu einem Beschäftigungsverbot geführt hat oder ein solches im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung unmittelbar rechtfertigen würde. Satz 1 gilt bei Angeboten zur Teilhabe an Arbeit nur hinsichtlich der persönlichen Eignung. Soweit bekannt wird, dass die betreffende Person beabsichtigt, eine Tätigkeit in einem Wohn- und Betreuungsangebot aufzunehmen, ist die Behörde, die die Feststellung der mangelnden Eignung getroffen hat, berechtigt und verpflichtet, alle personenbezogenen Daten, die Grundlage der Feststellung waren, im erforderlichen Umfang an die nunmehr örtlich zuständige Behörde zu übermitteln. Liegen Gründe für ein Beschäftigungsverbot vor, ist die zuständige Behörde auch berechtigt, personenbezogene Daten einer Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter mitzuteilen, soweit dies zur Begründung eines erneuten Beschäftigungsverbotes erforderlich ist. Die Behörden haben die genannten Daten streng vertraulich zu behandeln und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden.   (7) Sofern die zuständige Behörde Erkenntnisse über die mangelnde Zuverlässigkeit von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern oder die mangelnde persönliche Eignung von Einrichtungsleitungen hat, ist sie berechtigt und verpflichtet, Namen, Geburtsdatum und Anschrift der betreffenden Leistungsanbieterin, des betreffenden Leistungsanbieters oder der betreffenden Einrichtungsleitung sowie den Grund für die Annahme der Unzuverlässigkeit oder der mangelnden persönlichen Eignung an die für die Verwaltung von Pflegeausbildungsumlagen zuständigen Stellen sowie die Anerkennungsbehörden nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch weiterzugeben. Solche Erkenntnisse liegen insbesondere dann vor, wenn gegen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter oder gegen Einrichtungsleitungen wegen eines hinreichenden Verdachts einer Vermögensstraftat Anklage erhoben wurde.   (8) Wirken mehrere Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter zur Erbringung eines Angebotes nach diesem Gesetz zusammen, so soll eine behördliche Anordnung gegenüber demjenigen von ihnen erfolgen, der den Mangel zu vertreten hat oder in dessen Verantwortungsbereich die nicht erfüllte Anforderung fällt. Die Anordnung und ihre Vollziehung sind von den anderen beteiligten Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern zu dulden.   (9) Mündliche Anordnungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 müssen auf Verlangen schriftlich durch die zuständige Behörde bestätigt werden. Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen zur Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung und gegen Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Monitoring- und Beschwerdestelle, Ombudsperson Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 Überschrift neu gefasst, Absatz 1 vorangestellt und bisheriger Wortlaut wird Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium richtet eine zentrale Monitoring- und Beschwerdestelle zur Gewaltprävention, Beobachtung und Beratung im Zusammenhang mit der Durchführung von freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 8a ein. Die Monitoring- und Beschwerdestelle arbeitet unabhängig und ist fachlich nicht weisungsgebunden. Zu den Aufgaben gehören insbesondere   1. die Bereitstellung geeigneter Informationen zur Vermeidung und Anwendung von Maßnahmen nach § 8a,   2. die Entgegennahme, Auswertung und Berichterstattung über Maßnahmen nach § 8a in Einrichtungen nach diesem Gesetz,   3. der Informationsaustausch, die Beratung und Unterstützung der kommunalen Ombudspersonen und   4. die Entgegennahme von Beschwerden im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden sowie freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach § 8a.   (2) Die Kreise und kreisfreien Städte sollen Ombudspersonen bestellen. Bei der Wahl geeigneter Personen können örtlich tätige Organisationen zur Wahrnehmung der Interessen älterer oder pflegebedürftiger Menschen oder von Menschen mit Behinderungen sowie aus Selbsthilfeorganisationen von Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität um Vorschläge gebeten werden. Die Ombudspersonen vermitteln auf Anfrage bei Streitigkeiten zwischen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern und Nutzerinnen und Nutzern beziehungsweise Angehörigen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Angebote nach diesem Gesetz. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sind verpflichtet, die Wahrnehmung der Aufgaben der Ombudspersonen zu ermöglichen und ihnen zu den üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu den gemeinschaftlichen Räumen zu gewähren. Ombudspersonen kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Arbeitsgemeinschaft zur Beratung der Landesregierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Absatz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweis). (1) Zur Beratung der Landesregierung wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. Ihr gehören an:   1. Vertreterinnen und Vertreter a) der kommunalen Spitzenverbände, b) der Landschaftsverbände, c) der Landesverbände der gesetzlichen Pflegeversicherungen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., d) der Medizinischen Dienste der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., e) der nach diesem Gesetz zuständigen Beratungs- und Prüfbehörden sowie der Bezirksregierungen, f) der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, g) der Verbände der privaten und kommunalen Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen, h) der Verbände und Institutionen zur Interessenvertretung von Nutzerinnen und Nutzern sowie ihren Angehörigen, i) der Behindertenverbände, j) der Verbände der Pflegeberufe, Beschäftigten und Gewerkschaften, k) des Hospiz- und Palliativverbandes, l) der Betreuungsbehörden, m) der Betreuungsvereine, n) der Verbraucherzentrale, o) der Landesseniorenvertretung und des Landesintegrationsrates, p) der Verbände der freien und genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft, q) des Kuratoriums Deutsche Altershilfe, r) der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, s) der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen, s) der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte NRW, t) der Werkstätten (Leistungserbringer) und der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen in Nordrhein-Westfalen, u) der Interessenvertretung der Werkstattbeschäftigten und ihrer Angehörigen, v) der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit in Nordrhein-Westfalen, w) der Deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung, x) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und 2. die oder der Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten in Nordrhein-Westfalen.   (2) Die Arbeitsgemeinschaft berät die Landesregierung bei der Umsetzung und Weiterentwicklung dieses Gesetzes. Sie soll unter anderem beteiligt werden:   1. bei der Erarbeitung von Verfahrensregeln zur Koordination der Prüftätigkeit, 2. bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Prüfungen im Rahmen der behördlichen Qualitätssicherung und des Gewaltschutzes, 3. bei der Erarbeitung von Vorgaben zur Anerkennung von Ausbildungsgängen als gleichwertige Ausbildung zur sozialen Betreuung, 4. vor Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch die oberste Landesbehörde.   (3) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft werden auf Vorschlag der betreffenden Verbände durch das zuständige Ministerium berufen; dieses führt den Vorsitz und die Geschäfte. Das Ministerium kann weitere Sachverständige hinzuziehen. Eine geschlechtsparitätische Besetzung der Arbeitsgemeinschaft ist anzustreben. Die Arbeitsgemeinschaft tagt mindestens zweimal jährlich.   (4) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten grundsätzlich selbst. Mitgliedern, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu ihren Verbänden stehen und auch sonst keine Vergütung erhalten, können die notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der jeweils geltenden Fassung des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 771), erstattet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17a Geltung für Angebote zur Teilhabe an Arbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13a, 17a und 43aeingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Für Angebote zur Teilhabe an Arbeit nach diesem Gesetz gelten aus dem Allgemeinen Teil die § 4 Absätze 1 bis 8, §§ 6 bis 11, 13a und 16 entsprechend.   Teil 2 Besonderer Teil   Kapitel 1 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Begriffsbestimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 1 und 2, § 18 (neu gefasst), § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3 sowie Absätze 4 und 5 (beide angefügt), § 26 Absatz 3 und 5, § 31, § 32 Absatz 1, § 36, § 37, § 38 Absatz 4 (angefügt), § 39 und § 48 (neu gefasst) geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019. (1) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot sind Einrichtungen, 1. die den Zweck haben, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen und die eine umfassende Gesamtversorgung zwingend gewährleisten, 2. die in ihrem Bestand vom Wechsel der Nutzerinnen und Nutzer unabhängig sind und 3. die entgeltlich betrieben werden. Eine Einrichtung ist eine organisatorisch selbständige, an einem Standort befindliche überschaubare Einheit mit einer einheitlichen Leitungsstruktur und einer einheitlichen Personaleinsatzplanung. Es ist unerheblich, ob die Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind oder von mehreren Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern erbracht werden.   (2) Einrichtungen der Eingliederungshilfe können sich auch auf mehrere Standorte verteilen und mehrere Außenwohngruppen umfassen, soweit der Grundsatz der Überschaubarkeit gewahrt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Grundsätzliche Anforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 1 und 2, § 18 (neu gefasst), § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3 sowie Absätze 4 und 5 (beide angefügt), § 26 Absatz 3 und 5, § 31, § 32 Absatz 1, § 36, § 37, § 38 Absatz 4 (angefügt), § 39 und § 48 (neu gefasst) geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019. (1) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen   1. die haus-, zahn- und fachärztliche sowie die gesundheitliche Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer organisieren und die Wahrnehmung von hierzu erforderlichen auswärtigen Terminen unterstützen und fördern, 2. gewährleisten, dass Pflegeplanungen, Förder- und Hilfepläne aufgestellt, umgesetzt und ihre Umsetzung aufgezeichnet werden, 3. sicherstellen, dass die Arzneimittel nutzerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt, alle im Umgang mit Arzneimitteln in der Pflege und Betreuung tätigen Beschäftigten mindestens alle zwei Jahre über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten und Qualitätsinstrumente implementiert werden, um Über-, Unter- oder Fehlversorgung vorbehaltlich der ärztlichen Anordnungsbefugnis zu vermeiden, 4. die soziale Betreuung sowie die hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen und 5. Maßnahmen zur Gewaltprävention und Zwangsvermeidung durchführen und die Beschäftigten zur Vermeidung von Gewalt und Zwang durch ihr Verhalten und Handeln schulen.   Sie müssen zudem nach einer fachlichen Konzeption handeln, die gewährleistet, dass die Vorgaben der Nummern 1 bis 5 umgesetzt werden.   (2) Besuche dürfen von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.