Nordrhein-Westfalen

Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: d9d0c06d-2660-436f-b85f-2266d3eec717. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.10.2014 Fassung Gültig ab 31.01.2023

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destellen, einschließlich der zentralen Monitoring- und Beschwerdestelle und bestellter Ombudspersonen sowie weiterer auch externer und trägerneutraler Beschwerde- und Beratungsangebote in für die Nutzerinnen und Nutzer geeigneter und verständlicher Weise, zu informieren, 3. die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sowie die Prüfberichte über Regelprüfungen der letzten drei Jahre zur Einsichtnahme durch die gegenwärtigen oder künftigen Nutzerinnen und Nutzer oder von ihnen beauftragte Personen bereitzuhalten, 4. den aktuellen Prüfbericht über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde gegenwärtigen sowie künftigen Nutzerinnen und Nutzern, den Mitwirkungsgremien, Vertrauenspersonen und der zentralen Monitoring- und Beschwerdestelle und bestellten Ombudspersonen auf Wunsch in Kopie auszuhändigen und 5. Nutzerinnen und Nutzern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern Einblick in die Dokumentation der Betreuungsleistungen zu gewähren und ihnen erforderliche Kopien der im Einzelfall erforderlichen Teile der Dokumentation unentgeltlich zu überlassen.   (2) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Dieses muss mindestens beinhalten:   1. die Information der Nutzerinnen und Nutzer über ihr Beschwerderecht einschließlich eines Hinweises auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde, 2. die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen Person, 3. die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist und 4. die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und der Art ihrer Erledigung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Leistungen an Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter und derenBeschäftigte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern und deren Beschäftigten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzerinnen und Nutzern Geld- oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich dabei nicht nur um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.   (2) Das Verbot gilt nicht für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Überlassung eines Platzes in einem Wohn- und Betreuungsangebot von der Nutzerin oder dem Nutzer der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter darlehensweise gewährt werden oder die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Besitz von Genossenschaftsanteilen oder mit dem Wohnangebot stehen und deren Rückzahlung angemessen abgesichert ist.   (3) Spenden an gemeinnützige Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter fallen nicht unter die Regelung des Absatzes 1. Dies gilt auch für Spenden im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme in ein Wohn- und Betreuungsangebot. Es ist sicherzustellen, dass den Spenderinnen oder Spendern oder ihren Angehörigen weder bei der Aufnahme in ein Angebot noch während der Nutzung eines Angebotes eine günstigere oder weniger günstige Behandlung zukommt als jeder anderen Person in einer vergleichbaren Situation. Spenden umfassen sowohl Verfügungen zu Lebzeiten als auch Verfügungen von Todes wegen. Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat das Verfahren zur Spendenannahme der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen und die Einnahme sowie ihre Verwendung zu dokumentieren.   (4) Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Leistung noch nicht gewährt wurde und das Verbot zur Sicherung des Schutzes der Nutzerinnen und Nutzer nicht erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Gewaltprävention, freiheitsbeschränkende undfreiheitsentziehende Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; § 8 (alt) ersetzt durch die §§ 8 bis 8b durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz aller Beteiligten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte. Dazu haben sie Konzepte zur Gewaltprävention in Textform zu entwickeln. Die Schutzkonzepte beinhalten mindestens Präventionsstrategien und Interventionskonzepte. Die Inhalte und deren praktische Umsetzung sind den Beschäftigten regelmäßig zu vermitteln und dies zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind bei Überprüfungen vorzulegen. § 37a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.   (2) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen zusätzlich ein Konzept zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Unterbringungen oder freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen vorlegen. Darin ist auch die Trennung zwischen Anordnung, Durchführung und Überwachung der Maßnahmen zu regeln sowie eine verantwortliche Person für die Anordnung und Überwachung der Durchführung der Maßnahme zu benennen. Die Beschäftigten sind mit Alternativen zu diesen Maßnahmen vertraut zu machen und regelmäßig zu schulen. Die Nutzerinnen und Nutzer sind durch regelmäßige adressatengerechte Informationsveranstaltungen zu sensibilisieren.   (3) Die Konzepte sind unter Mitwirkung der Gremien, die die Interessen der Beteiligten vertreten, zu erstellen. Sie sind regelmäßig von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern unter Mitwirkung dieser Gremien zu evaluieren. Hierbei sind im Einzelfall die erforderlichen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8a Vermeidung, Durchführung und Dokumentation vonfreiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsbeschränkenden undfreiheitsentziehenden Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; § 8 (alt) ersetzt durch die §§ 8 bis 8b durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Freiheitsentziehende Unterbringungen sowie freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen sind zu vermeiden. Werden sie im Einzelfall erforderlich, sind sie unter Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses der Nutzerinnen, Nutzer oder Werkstattbeschäftigten auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und nur zulässig   1. aufgrund rechtswirksamer Einwilligung der Nutzerin, des Nutzers oder der oder des Werkstattbeschäftigten,   2. bei einwilligungsunfähigen Nutzerinnen, Nutzern oder Werkstattbeschäftigten mit Einwilligung der rechtlichen Betreuerin oder des rechtlichen Betreuers oder der oder des Bevollmächtigten und nach vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichts,   3. nach einstweiliger Anordnung des Betreuungsgerichts oder   4. wenn bei einem Aufschub Gefahr im Verzug ist.   Im Fall der Nummer 4 ist die gerichtliche Genehmigung durch die Betreuerin, den Betreuer oder Bevollmächtigen unverzüglich nachzuholen. Ist keine Betreuerin, kein Betreuer oder Bevollmächtigter vorhanden oder erreichbar, ist das Betreuungsgericht unverzüglich zu informieren.   (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind ferner nur zulässig, solange und soweit   1. sie den gerichtlich oder in der Einwilligung festgelegten Umfang nicht überschreiten,   2. die Nutzerin, der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte vor Anwendung der Maßnahme über deren Notwendigkeit adressatengerecht aufgeklärt wurde,   3. eine weniger eingreifende Maßnahme aussichtslos ist und   4. aus Sicht der Nutzerin, des Nutzers oder der oder des Werkstattbeschäftigten der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.   Die Maßnahme ist sofort zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen entfallen.   (3) Bei Fixierungen in Form der vollständigen Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Hilfsmittel ist eine ärztliche Anordnung und eine regelmäßige ärztliche Überprüfung notwendig. Zudem sind eine ständige persönliche Bezugsbegleitung sowie die Beobachtung mit kontinuierlicher Kontrolle der Vitalfunktionen sicherzustellen.   (4) Jede freiheitsentziehende Unterbringung und jede Anwendung von freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation muss Angaben zur Genehmigung des Betreuungsgerichts, zur Einwilligung der rechtlichen Betreuerin oder des rechtlichen Betreuers oder der oder des Bevollmächtigten beziehungsweise zur Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers oder der oder des Werkstattbeschäftigten sowie zu der oder dem für die Anordnung und Überwachung der Durchführung der Maßnahme Verantwortlichen enthalten. Die Dokumentation ist von den zuständigen Behörden und Stellen im Rahmen ihrer Regelprüfungen zur Qualitätssicherung zu prüfen.   (5) Nach Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist der Nutzerin, dem Nutzer oder der oder dem Werkstattbeschäftigten unverzüglich ein geeignetes Angebot zur Nachbesprechung zu machen. Dabei sind die Gründe für die Maßnahme zu erläutern, die Wahrnehmungen der Nutzerin oder des Nutzers zu erfragen und Alternativen zu besprechen.   (6) Die Nutzerin oder der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte können nach Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 die Ombudsperson einschalten oder sich an das Betreuungsgericht wenden. Auf diese Möglichkeit sind die Nutzerin, der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte spätestens nach Beendigung der Maßnahmen hinzuweisen. Die Einrichtung ist verpflichtet, der Ombudsperson einmal jährlich eine Aufstellung über Art, Anzahl und Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 vorzulegen.   (7) Die Monitoring- und Beschwerdestelle ist durch die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in anonymisierter Form über jede   1. gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden oder freiheitsbeschränkenden Maßnahme,   2. Abgabe einer Einwilligungserklärung zu einer freiheitsentziehenden oder freiheitsbeschränkenden Maßnahme, die keinem gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt, und   3. einzelne durchgeführte Maßnahme zu den Nummern 1 und 2 zu informieren.   Die Meldung hat jeweils zum letzten Werktag eines Quartals zu erfolgen.   (8) Für freiheitsbeschränkende Maßnahmen, die keinem gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegen, gelten die Regelungen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8b Einwilligungen der Nutzerinnen, Nutzer und Werkstattbeschäftigten,Betreuerinnen und Betreuer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; § 8 (alt) ersetzt durch die §§ 8 bis 8b durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Eine freiheitsentziehende Unterbringung oder eine Maßnahme, die die Freiheit beschränkt oder entzieht und ausschließlich auf rechtswirksamer Einwilligung der Nutzerin, des Nutzers oder der oder des Werkstattbeschäftigten beruht, ist nur zulässig, wenn sie mit der Nutzerin oder dem Nutzer oder der oder dem Werkstattbeschäftigten vorab erarbeitet und schriftlich festgehalten wurde. Hierbei sind mit der Nutzerin oder dem Nutzer oder der oder dem Werkstattbeschäftigten   1. die Maßnahme,   2. die Art der Anwendung,   3. der Nutzen der Maßnahme,   4. die Nachteile der Maßnahme und   5. die mögliche Dauer der Maßnahme mit dem nötigen Zeitaufwand   ohne Ausübung unzulässigen Drucks und missbräuchlicher Einflussnahme zu besprechen. Bestehen nach der Besprechung mit der Nutzerin oder dem Nutzer oder der oder dem Werkstattbeschäftigten Anhaltspunkte für eine Einwilligungsunfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Maßnahme, so ist durch die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes festzustellen, dass keine Einwilligungsunfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Maßnahme vorliegt.   (2) Bei Umsetzung des Absatzes 1 sind rechtliche Betreuerinnen und Betreuer oder Bevollmächtigte zu beteiligen, sofern die Nutzerin oder der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte nicht widersprechen. Die Nutzerin oder der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte sind darauf hinzuweisen, dass sie oder er die Einwilligung jederzeit widerrufen können. Widerrufen Nutzerinnen, Nutzer oder Werkstattbeschäftigte ihre Einwilligung, dürfen eine freiheitsentziehende Unterbringung sowie freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen nur mit der Einwilligung der rechtlichen Betreuung oder der oder des Bevollmächtigten und Genehmigung des Betreuungsgerichts erfolgen. In regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ist zu überprüfen, ob die Vereinbarung nach Absatz 1 fortbestehen soll und keine Anhaltspunkte für eine Einwilligungsunfähigkeit im Hinblick auf die Maßnahmen vorliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Anzeigepflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9: Absatz 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Wer Angebote nach diesem Gesetz betreiben will, hat seine Absicht spätestens zwei Monate vor der vorgesehenen Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Verfahren zur Anerkennung von Werkstätten für behinderte Menschen gemäß § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt. Die Anzeige muss die für die behördliche Qualitätssicherung und für Gewaltprävention erforderlichen Angaben enthalten. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.   (2) Soweit die zuständige Behörde den Einsatz einer internetgestützten, elektronischen Datenbank zur Verfügung stellt, haben die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter diese Datenbank zur Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach Absatz 1 zu nutzen.   (3) Eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Angebotes ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Angaben über die zukünftige Unterkunft und Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Nutzerinnen und Nutzern sind mit dieser Anzeige zu verbinden.   (4) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben eine bereits eingetretene Überschuldung oder eine eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine sonstige Unfähigkeit, die Verpflichtungen gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern zu erfüllen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.   (5) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sind verpflichtet, in Leistungsangeboten begangene sexuelle Übergriffe und Gewalttaten unverzüglich der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Dokumentationspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben zu dokumentieren, dass und wie sie die Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können seitens der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind. Die Dokumentation muss sich je nach Angebotstyp und Leistungsumfang erstrecken auf die tatsächliche Art der Nutzung, die Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer einschließlich deren Versorgung mit Arzneimitteln und der Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten, die Umsetzung von Konzepten, insbesondere zur Teilhabeförderung und Gewaltprävention, und die Verwaltung von Geldern. Aus der Dokumentation müssen auch Angaben über die Beschäftigten und ihre Aufgaben ersichtlich sein.   (2) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben die aktuellen und für die Leistungserbringung erforderlichen nutzerinnen- und nutzerbezogenen Teile der Dokumentation am Ort der Leistungserbringung zur Prüfung vorzuhalten. Die anderen Teile der Dokumentation können auch am Ort der Verwaltung der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters vorgehalten werden.   Kapitel 3 Qualitätssicherung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Anspruch auf Information und Beratung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 1 und 2, § 18 (neu gefasst), § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3 sowie Absätze 4 und 5 (beide angefügt), § 26 Absatz 3 und 5, § 31, § 32 Absatz 1, § 36, § 37, § 38 Absatz 4 (angefügt), § 39 und § 48 (neu gefasst) geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019. (1) Die zuständigen Behörden informieren und beraten Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über die Rechte und Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter und der Nutzerinnen und Nutzer solcher Wohn- und Betreuungsangebote. Ein berechtigtes Interesse haben insbesondere Nutzerinnen und Nutzer, deren Vertreterinnen und Vertreter, Nutzerinnen- und Nutzerbeiräte, Beschäftigte und ihre Vertretungen, Mitglieder von Vertretungsgremien, Vertrauenspersonen und diejenigen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen oder erbringen wollen. Die Behörde kann auf geeignete Informations- und Beratungsangebote Dritter verweisen.   (2) Einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen steht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen regelmäßig nicht entgegen, soweit sich die Informationen auf die Mitteilung von festgestellten Rechtsverstößen, die zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit geführt haben, und die zu deren Beseitigung ergangenen Anordnungen beschränken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Abwägungsgebot und einheitliche Rechtsanwendung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ermessensentscheidungen der Behörden sollen so getroffen werden, dass die Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft gefördert wird. Maßstab für die Entscheidung soll das Alltagsleben in einer privaten Häuslichkeit sein. Bei Verwaltungsentscheidungen ist darzulegen, wie der Gesichtspunkt der selbstbestimmten Teilhabe berücksichtigt wurde.   (2) Beim Vollzug aller Rechtsvorschriften, die in Wohn- und Betreuungsangeboten angewandt werden, übernehmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden die koordinierende Funktion. Dies gilt nicht für das Baugenehmigungsverfahren und das Verfahren nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Möglichkeit begründeter Abweichung von Anforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Absatz 3 (eingefügt), Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019.   (1) Von den Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird und   1. ohne die Abweichung ein besonderes Betreuungskonzept nicht umgesetzt werden kann oder 2. die Abweichung im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten ist oder 3. die Abweichung auf Grund einer geringen Größe des Wohn- und Betreuungsangebotes und einer geringen Zahl von Nutzerinnen und Nutzern geboten ist.   Die mit Hilfe der Abweichung umzusetzenden Konzepte und Angebotsformen müssen auf eine bessere Umsetzung besonderer Bedarfe und Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet sein.   (2) Von den Anforderungen an die Wohnqualität kann auch dann abgewichen werden, wenn der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter die Erfüllung einer Anforderung zur Wohnqualität im vorhandenen Gebäudebestand technisch oder aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und die Abweichung mit den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens, der Sicherung der Privatsphäre sowie den durch dieses Gesetz geschützten Interessen und Bedürfnissen der betroffenen Nutzerinnen und Nutzern vereinbar ist.   (3) Die zuständigen Behörden können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden Ausnahmen von den Anforderungen nach diesem Gesetz aus wichtigem Grund zulassen, soweit die Ausnahme unter Abwägung mit den Interessen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer vereinbar und geboten ist.   (4) Die zuständige Behörde soll binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags über den Antrag entscheiden. Ist binnen der in Satz 1 genannten Frist keine Entscheidung der zuständigen Behörde getroffen worden, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Umsetzung der Anforderungen, für die eine Ausnahme beantragt wurde, vorläufig befreit. Dies gilt nicht, soweit die zuständige Behörde innerhalb der in Satz 1 genannten Frist anordnet, dass die betroffenen Anforderungen bis zur abschließenden Entscheidung über den Antrag umzusetzen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13a Einrichtungsinterne Qualitätssicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13a, 17a und 43aeingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben ihre Beschäftigten regelmäßig in den einrichtungsindividuellen Teilhabe-, Gewaltschutz-, Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten zu schulen. Die Schulungen, die vermittelten Inhalte und die Teilnehmenden sind zu dokumentieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14: Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 eingefügt, Absätze 2 (alt) und 3 (alt) werden Absätze 3 und 4, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5 und geändert, Absätze 5 (alt) und 6 (alt) werden Absätze 6 und 7, Absatz 7 (alt) wird Absatz 8 und geändert, Absatz 8 (alt) wird Absatz 9, Absatz 9 (alt) wird Absatz 10 und geändert, Absatz 10 (alt) wird Absatz 11 und Absatz 11 (alt) wird Absatz 12 und geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 9 geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 geändert, Absatz 1a eingefügt, Absatz 5, 8 und 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Die zuständigen Behörden prüfen die Wohn- und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die Anforderungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Soweit in diesem Gesetz vorgesehen, prüfen die zuständigen Behörden die Wohn- und Betreuungsangebote regelmäßig in den in diesem Gesetz festgelegten Zeitabständen (Regelprüfungen).   (1a) In Pflegeeinrichtungen, in denen innerhalb der letzten zwölf Monate eine Regelprüfung durch die Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ohne Feststellung von Mängeln erfolgt ist, umfassen die Regelprüfungen die Struktur- und Prozessqualität, grundsätzlich aber keine Überprüfung der Ergebnisqualität. Stellen die Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.