Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 15 vom 15.05.2026, Seiten 135 – 138, Größe: 250 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-05-15

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135 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 15 FREITAG, DEN 15. MAI 2026 Tag Inhalt Seite 4. 5. 2026 Zehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung . . . . . . . . . . . . . 135 221-6-1 5. 5. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung Eppendorf 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136 7. 5. 2026 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 138 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Zehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung Vom 4. Mai 2026 Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats- vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummern 3 und 10 und Artikel 18 Absatz 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie § 1 Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. No­­ vember 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet: §1 3. § 23 wird aufgehoben. Die Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung vom 4. In Anlage 5 Abschnitt I erhalten die Nummern 2.8 und 2.9 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 23), zuletzt geändert folgende Fassung: am 14. November 2025 (HmbGVBl. S. 676), wird wie folgt „2.8 Fahrzeugtechnik (Abschlussart: Bachelor of Science) geändert:   2.9 Flugzeugtechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)”. 1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 23 folgende Fassung: „§ 23 (aufgehoben)“. §2 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Zahl „2“ durch die Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren Zahl „1“ ersetzt. zum Wintersemester 2026/2027 anzuwenden. Hamburg, den 4. Mai 2026. Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung 136 Freitag, den 15. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 15 Verordnung über den Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung Eppendorf 3 Vom 5. Mai 2026 Auf Grund von § 9 Absatz 2d und § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 sowie § 5 Ab- satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), sowie § 1 und § 2 Absätze 1 und 2 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet: §1 hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- plans und (1) Der Bebauungsplan Eppendorf 3 für den Geltungs­ bereich nördlich der Goernestraße und westlich der Knauer- c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel straße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 404) wird als Bebau- des Abwägungsvorgangs, ungsplan zur Wohnraumversorgung festgestellt. Das Plan­ wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ gebiet besteht aus den Flurstücken 525, 526, 547, 245, 528 und machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem 529 der Gemarkung Eppendorf. örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: §2 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim Für die Ausführung des Bebauungsplans zur Wohnraum- örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun- versorgung gelten nachstehende Vorschriften: den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie 1. Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen dürfen nur gegen Kostenerstattung erworben werden. Gebäude errichtet werden, bei denen sich ein Vorhabenträ- ger verpflichtet, für 35 vom Hundert der in den Gebäuden 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- errichteten Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Verpflich- gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs- tung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohn- berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig- raumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbin- keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die dung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung ­Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- in geeigneter Weise sicherzustellen. gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf 2. Ausnahmsweise ist eine Überschreitung der straßenseitigen des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Baugrenze zur Goernestraße und zur Knauerstraße um bis Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des ­ zu 5,5 m durch unterirdische Bauteile (zum Beispiel Tief­ Anspruchs herbeigeführt wird. garagen, Kellerräume) zulässig, sofern öffentliche Belange 3. Unbeachtlich werden gewahrt bleiben. a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB §3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- Der Bebauungsplan Eppendorf von 1908 wird für den rens- und Formvorschriften, ­ eltungsbereich dieses Bebauungsplans aufgehoben. Der Bau- G b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB stufenplan Eppendorf vom 14. Januar 1955 wird im Hinblick beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- auf das Maß der baulichen Nutzung aufgehoben. Hamburg, den 5. Mai 2026. Das Bezirksamt Hamburg-Nord HmbGVBl. Nr. 15 Freitag, den 15. Mai 2026 137 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 138 Vom 7. Mai 2026 Auf Grund von § 10 in Verbindung mit § 12 des Baugesetz- buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes­ naturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes­ naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 87 S. 1, 4), § 85 Ab- satz 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 der Weiterüber- tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet: §1 gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. (1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rahlstedt 138 für den Bereich südlich des Nordlandwegs und südlich der 3. Unbeachtlich werden Zellerstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt. a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Nordlandweg, Ost- beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- und Nordgrenze der Zellerstraße, über die Zellerstraße, Ost- rens- und Formvorschriften, grenze des Flurstücks 4304, über die Flurstücke 5353, 5330 b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB und 5004, Westgrenzen der Flurstücke 4296 und 4303 der beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- Gemarkung Meiendorf. hältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und (2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau- des Flächennutzungsplans und ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder­ des Abwägungsvorgangs, gelegt. wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegen- über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun- gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden. §2 2. Wird diese Verordnung nach § 12 Absatz 6 BauGB aufgeho- Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs- ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan plans gelten nachstehende Vorschriften: zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach § 12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt 1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nut- wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim- zungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchfüh- mung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und rung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh- zu diesem Bebauungsplan verpflichtet. rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb 2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhaben- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe träger keine Ansprüche aus der Aufhebung des Plans gel- und Tankstellen ausgeschlossen. tend gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen 3. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund- als den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann flächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Nebenanlagen sowie unter den in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraus- Tiefgaragen, oberirdische Stellplätze und ihre Zufahrten setzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi- bis zu einer GRZ von 0,65 überschritten werden. gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi- 4. Im allgemeinen Wohngebiet dürfen oberhalb der als gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean- Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht weiteren Geschosse errichtet werden. innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, 5. Im allgemeinen Wohngebiet können auch oberhalb des in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- letzten Geschosses ausnahmsweise technische oder erfor- 138 Freitag, den 15. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 15 derliche Aufbauten, wie Treppenräume, bis zu einer Höhe 13. Freiflächen auf ebenerdigen unterbauten Flächen sind mit von 1,5 m zugelassen werden. Aufbauten und deren Ein- einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Sub­ hausung sind mindestens 2 m von der Außenfassade strataufbau zu versehen, als Retentionsgründach auszubil- zurückzusetzen. Ausgenommen davon sind Aufzugsüber- den und zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Hiervon fahrten sowie Anlagen zur Gewinnung solarer Energie. können erforderliche Flächen für Zuwegungen, Terrassen, 6. Im allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen gemeinschaftliche Vorzonen, Fahrradabstellplätze, Feuer- der Baugrenzen durch Balkone und Loggien um bis zu wehrzufahrten und Kinderspielflächen ausgenommen 1,7 m ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Gestal- werden. Für Baumpflanzungen auf unterbauten Flächen tung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird. Für muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Stärke des ebenerdige Terrassen können Überschreitungen der Bau- durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm grenzen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 2 m zugelas- betragen. sen werden, wenn diese in wasser- und luftdurchlässiger 14. Im allgemeinen Wohngebiet sind Dächer von Haupt­ Bauweise hergestellt werden. gebäuden als Flachdach herzustellen. Flachdächer sind 7. Im allgemeinen Wohngebiet sind Tiefgaragen sowie unter- mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren irdische Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der fest- Sub­strataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen gesetzten Baugrenzen und der festgesetzten Flächen für sowie dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen zur Stärke des Tiefgaragen und unterirdische Nebenanlagen zulässig. Substrataufbaus können im Einzelfall zugelassen werden. 8. Im allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze Die abschließenden Dachflächen sind als Retentionsgrün- ausschließlich innerhalb der festgesetzten Flächen für dächer auszubilden. Ausnahmen von der Dachbegrünung Stellplätze zulässig. können für technische Anlagen mit Ausnahme von Anla- gen zur Gewinnung solarer Energie zugelassen werden. 9. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen, Nebenanlagen und Abgrabungen 15. Einhausungen von oberirdischen Nebenanlagen sind mit sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender extensiven Dachbegrünungen mit einem mindestens 6 cm Bäume unzulässig. Im Einzelfall können Ausnahmen starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des sowie dauerhaft zu erhalten. betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist. 16. Wege, ebenerdige Stellplätze und deren Zufahrten sind in 10. Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzel- wasser- und luftdurchlässiger Bauweise herzustellen. Aus- bäume und Flächen für die Erhaltung von Bäumen und genommen hiervon sind Zufahrten zu Tiefgaragen. Sträuchern (Gehölzflächen) sind bei Abgang Ersatzpflan- zungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang 17. Sofern und soweit das Niederschlagswasser nicht gesam- der jeweiligen Pflanzung als Einzelbaum oder Gehölz­ melt und genutzt wird, ist es im allgemeinen Wohngebiet fläche erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von durch offene Anlagen zurückzuhalten. Die Anlagen sind den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zuge- naturnah zu gestalten und standortgerecht zu bepflanzen, lassen werden. die Bepflanzung dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Sofern eine offene Rückhaltung nicht möglich 11. Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 10 vom ist, kann eine unterirdische Rückhaltung zugelassen wer- Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit den. Bäumen und Sträuchern zu begrünen. Es ist für je angefan- gene 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche 18. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer- einschließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen haften Absenkung des vegetationsverfügbaren Stau- und mindestens ein klein-/mittelkroniger Laubbaum oder für Schichtenwassers führen, sind unzulässig. je angefangene 500 m² der nicht überbaubaren Grund- stücksfläche einschließlich der zu begrünenden unterbau- 19. Außenleuchten sind zum Schutz von wild lebenden Tier­ ten Flächen mindestens ein großkroniger Laubbaum zu arten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer pflanzen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die bei Abgang zu ersetzen. Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober- 12. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stamm­ flächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschrei- umfang von mindestens 18 cm, mittel- oder großkronige ten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie Bäume einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflä- Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich chen ist unzulässig. jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindes- tens 12 m² anzulegen. Für festgesetzte Anpflanzungen von §3 Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz 3 Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- können zugelassen werden. ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 7. Mai 2026. Das Bezirksamt Wandsbek Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.