Brandenburg

Gesetz zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise und kreisfreien Städte

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Quellenkennung: de/gesetze-211523. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise und kreisfreien Städte vom 30. Juni 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 17], S.230, 234)

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Gesetz zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise und kreisfreien Städte vom 30. Juni 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 17], S.230, 234) § 1 Aufgabenwahrnehmung Die Aufgaben nach dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz, die bisher von den staatlichen Kataster- und Vermessungsämtern wahrgenommen werden, gehen am 1. Januar 1995 auf die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung über. § 2 Personalüberleitung (1) Für die Personalüberleitung der Arbeitnehmer, die bisher die Aufgaben nach § 22 Abs. 2 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes und nach § 15 Abs. 2 der Gutachterausschußverordnung wahrgenommen haben, gilt § 4 des Funktionalreformgrundsätzegesetzes, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Das Land bildet mit jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt eine Personalüberleitungskommission. Diese bestehen aus zwei Vertretern des Landes und je zwei Vertretern des betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Die Vertreter des Landes werden durch den Minister des Innern bestimmt. Den Personalüberleitungskommissionen gehört außerdem je ein von den zuständigen Personalvertretungen beider Seiten bestellter Vertreter mit beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der Personalüberleitungskommissionen entscheiden einvernehmlich, wieviel und welche Arbeitnehmer zu übernehmen sind. § 3 Vermögensübergang (1) Für den Vermögensübergang gilt § 5 des Funktionalreformgrundsätzegesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die vorhandenen und künftigen Nachweise des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung sind Eigentum des Landes. Gleiches gilt für die vorhandenen und künftigen Meß-, Auswerte- und Informationssysteme, die zur landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes sowie der Gutachterausschußverordnung erforderlich sind. (3) Das Land verpflichtet sich zur Beschaffung, Ersatzbeschaffung und laufenden Unterhaltung der Meß-, Auswerte- und Informationssysteme, die zur landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes sowie der Gutachterausschußverordnung erforderlich sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.