Sachsen

Sächsisches Inklusionsgesetz

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Quellenkennung: 18283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 13, S. 542 Fsn-Nr.: 840-9 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Juli 2019

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er die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen. (3) Die Aufsichtspflichten und Befugnisse der zuständigen Behörden sowie das Recht der Betroffenen, andere Instanzen anzurufen, bleiben unberührt. § 15 Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen 1Die Staatsregierung legt dem Landtag einmal in jeder Legislaturperiode einen Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen vor. 2Neben der Bestandsaufnahme und Analyse soll der Bericht Vorschläge zur Verwirklichung der in § 1 Absatz 1 genannten Ziele enthalten. 3Der Bericht soll darüber hinaus den Stand der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen widerspiegeln. 4Der Bericht soll zudem eine begründete Empfehlung enthalten, ob der in § 10 Absatz 2 Satz 1 genannte Betrag erhöht werden soll. § 16 Zielvereinbarungen (1) 1Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können rechtsfähige Organisationen und Verbände der Behindertenselbsthilfe zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere zur Herstellung von Barrierefreiheit, mit den in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen, Trägern der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen, Kirchen, Parteien sowie sonstigen Organisationen und Verbänden Zielvereinbarungen abschließen. 2Die Organisationen und Verbände der Behindertenselbsthilfe können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen. (2) Die Zielvereinbarungen sind an das Zielvereinbarungsregister zu melden, das von der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen geführt wird. § 17 Sicherung der Teilhabe 1Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Freistaates Sachsen sind vor ihrem Erlass auf die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen sowie deren Gleichstellung zu überprüfen. 2Insbesondere prüft die Staatsregierung vor Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Landtag, ob dessen Bestimmungen dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entsprechen. Abschnitt 4 Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen § 18 Barrierefreiheit von Dienstgebäuden, Arbeitsmitteln und Arbeitsplätzen (1) 1Um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen beim Freistaat Sachsen zu ermöglichen, sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstgebäuden im Eigentum des Freistaates Sachsen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei zu gestalten. 2Von Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, soweit bei einem nicht öffentlich zugänglichen Dienstgebäude oder Gebäudeteil nach Art des Gebäudes oder der dort auszuübenden Tätigkeiten nicht zu erwarten ist, dass dort künftig auch Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. 3§ 50 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend auch auf die nicht dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teile des Dienstgebäudes anzuwenden. (2) 1Der Freistaat Sachsen soll anlässlich der Durchführung von Um- und Erweiterungsbauten nach Absatz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie von Bediensteten genutzt werden oder dem Besucher- und Benutzerverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten beseitigen, sofern dies nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1Der Freistaat Sachsen ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen von Dienstgebäuden zu berücksichtigen. 2Künftig sollen nur barrierefreie Dienstgebäude oder solche, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten beseitigt werden können, angemietet werden, soweit deren Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement hat einen Beauftragten für Barrierefreiheit zu bestellen. 2Aufgabe des Beauftragten für Barrierefreiheit ist es, darüber zu wachen, dass die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen erfüllt werden. 3Er ist Ansprechpartner zu Fragen der Barrierefreiheit der jeweiligen Dienstgebäude für die sie nutzenden Behörden oder Dienststellen sowie für deren Schwerbehinderten- und Personalvertretungen. 4Der Beauftragte für Barrierefreiheit muss die für die Wahrnehmung des Amtes erforderliche bautechnische Ausbildung besitzen, über Wissen und Erfahrungen im barrierefreien Bauen verfügen und soll dieses Wissen durch regelmäßige Fortbildungen erweitern. (5) Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement hat für alle im Eigentum des Freistaates Sachsen stehenden Dienstgebäude ein Verzeichnis zu führen, in dem von ihm gesammelte Informationen zur Barrierefreiheit in geeigneter Weise zentral verwaltet und staatlichen Stellen auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden. (6) 1Der Freistaat Sachsen wird schrittweise und kontinuierlich unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel seine Arbeitsplätze und Arbeitsmittel einschließlich der von den Bediensteten genutzten informationstechnischen Systeme barrierefrei gestalten. 2Individuelle Rechtsansprüche der Bediensteten gegenüber Sozialleistungsträgern oder dem Integrationsamt auf eine behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung sowie andere Rechtsvorschriften, die zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen oder Arbeitsmitteln verpflichten, bleiben unberührt. § 19 Bericht über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen 1Die Staatsregierung legt dem Landtag einmal in der Legislaturperiode einen Bericht über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen vor. 2Neben einer Darstellung der Anzahl und des Anteils schwerbehinderter Menschen an allen Bediensteten des Freistaates Sachsen soll der Bericht auch Aussagen zur Barrierefreiheit der Dienstgebäude, der Arbeitsplätze und der Arbeitsmittel einschließlich der informationstechnischen Systeme nach § 18 enthalten. § 20 Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden im Freistaat Sachsen (1) Die Hauptschwerbehindertenvertretungen und die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen bei der Staatskanzlei, den Staatsministerien, der Verwaltung des Sächsischen Landtags und des Sächsischen Rechnungshofs bilden die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden im Freistaat Sachsen. (2) 1Vor Maßnahmen der Staatsregierung in Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe in mindestens zwei Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden berühren, ist die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden im Freistaat Sachsen unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung der Staatsregierung anzuhören. 2§ 178 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Arbeitgebers die federführend zuständige oberste Dienstbehörde tritt. (3) Die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden im Freistaat Sachsen kann grundsätzliche Angelegenheiten beraten, welche für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beim Freistaat Sachsen von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen. (4) Die Befugnisse und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Abschnitt 5 Übergangsregelungen § 21 Übergangsregelungen (1) 1§ 12 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erstmalige Berufung des Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen zu Beginn der siebenten Legislaturperiode des Landtags erfolgt. 2Bis zu dieser Berufung bleibt der Beauftragte der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Amt. 3Dessen Stellung und Aufgaben bestimmen sich weiterhin nach § 10 des Sächsischen Integrationsgesetzes in der am 19. Juli 2019 geltenden Fassung. (2) Die Aufgaben des Landesbeirates für Inklusion der Menschen mit Behinderungen werden bis zu dessen erstmaliger Berufung nach § 13 Absatz 2 Satz 3 vom Sächsischen Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen wahrgenommen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.