Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)

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Quellenkennung: dd3c70e5-64e4-4830-a8f5-9fdcafd214d0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 01.07.2021

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 01.07.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 17. Dezember 2015   (Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886))   Inhaltsübersicht   Teil 1 Ziel und Anwendungsbereich, Aufgaben und Träger § 1 Ziel und Anwendungsbereich § 2 Aufgabenträger § 3 Aufgaben der Gemeinden § 4 Aufgaben der Kreise § 5 Aufgaben des Landes § 6 Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz auf dem Rhein   Teil 2 Organisationen   Kapitel 1: Feuerwehr § 7 Arten § 8 Berufsfeuerwehren § 9 Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr § 10 Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr § 11 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr § 12 Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister § 13 Kinderfeuerwehren, Jugendfeuerwehren § 14 Pflichtfeuerwehren § 15 Betriebsfeuerwehren § 16 Werkfeuerwehren § 17 Verbände der Feuerwehren   Kapitel 2: Katastrophenschutz § 18 Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen § 19 Regieeinheiten   Kapitel 3: Rechtsstellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz § 20 Dienstpflichten, Freistellung § 21 Lohnfortzahlung, Verdienstausfall § 22 Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz von Schäden   Teil 3 Gesundheitswesen § 23 Einsatz im Rettungsdienst § 24 Zusammenarbeit im Gesundheitswesen   Teil 4 Einrichtungen, vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen   Kapitel 1: Vorbeugender Brandschutz § 25 Brandschutzdienststelle § 26 Brandverhütungsschau § 27 Brandsicherheitswachen   Kapitel 2: Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen für Schadens- und Großeinsatzlagen sowie Katastrophen § 28 Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst § 29 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen § 30 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen § 31 Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen § 32 Ausbildung, Fortbildung und Übungen   Teil 5 Durchführung der Abwehrmaßnahmen   Kapitel 1: Einsatzleitung § 33 Einsatzleitung § 34 Befugnisse der Einsatzleitung   Kapitel 2: Krisenmanagement § 35 Grundsätze für das Krisenmanagement § 36 Krisenstab bei Großeinsatzlagen und Katastrophen § 37 Einsatzleitung bei Großeinsatzlagen und Katastrophen § 38 Auskunftsstelle   Kapitel 3: Überörtliche Hilfeleistung § 39 Gegenseitige und landesweite Hilfe § 40 Auswärtige Hilfe   Teil 6 Rechte und Pflichten der Bevölkerung § 41 Vermeidung von Gefahren § 42 Meldepflicht § 43 Hilfeleistungspflichten § 44 Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer § 45 Entschädigung § 46 Verarbeitung personenbezogener Daten § 47 Datenübermittlung § 48 Einschränkung von Grundrechten § 49 Bußgeldvorschriften   Teil 7 Kosten § 50 Kostenträger § 51 Kosten der anerkannten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes § 52 Kostenersatz   Teil 8 Aufsicht § 53 Aufsichtsbehörden § 54 Unterrichtungs- und Weisungsrechte   Teil 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 55 Zuständigkeiten anderer Behörden § 56 Verordnungs- und Satzungsermächtigungen § 57 Anhörung von Verbänden § 58 Übergangsbestimmungen § 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten   Teil 1 Ziel und Anwendungsbereich, Aufgaben und Träger Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel und Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten 1. bei Brandgefahren (Brandschutz), 2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und 3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz).   (2) Im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist: 1. eine Großeinsatzlage ein Geschehen, in dem Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzkräfte erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht mehr gewährleistet werden kann, vergleichbare Ereignisse in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als Großeinsatzlage; 2. eine Katastrophe ein Schadensereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, natürliche Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, dass der sich hieraus ergebenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur wirksam begegnet werden kann, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter einer einheitlichen Gesamtleitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.   (3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stelle treffen die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgabenträger unter Beachtung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 im Wege des ersten Zugriffs bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Tieren, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen oder Sachen die erforderlichen Maßnahmen.   (4) Der Brandschutz, die Hilfeleistung und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese um die im öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgabenträger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aufgabenträger sind 1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Hilfeleistung, 2. die Kreise für den Brandschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht, 3. die Kreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und 4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes.   (2) Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.   (3) Gemeinden und Kreise können zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß den Regelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung abschließen. Dabei sind die Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besonders zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufgaben der Gemeinden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Sie sind im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter Federführung des Kreises zur Mitwirkung verpflichtet und gemeinsam mit dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich.   (2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung erforderlich ist, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen.   (3) Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.   (4) Die Gemeinden sorgen nach Maßgabe des § 32 für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen ihrer Feuerwehr.   (5) Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.   (6) Die Bezirksregierung kann den Gemeinden nach Beteiligung der Kreise zusätzliche Einsatzbereiche für ihre Feuerwehr auf Bundesautobahnen, autobahnähnlichen Straßen sowie Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken zuweisen. Berührt ein Einsatzbereich mehrere Regierungsbezirke, so entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.   (7) Für die kreisfreien Städte gilt § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Aufgaben der Kreise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kreise unterhalten Einheiten und Einrichtungen für den Brandschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht. Sie beraten und unterstützen die kreisangehörigen Gemeinden in der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben, soweit dafür ein Bedarf besteht. Nach Maßgabe des § 32 sorgen sie für die weitergehende Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen ihrer kreisangehörigen Gemeinden. Gemeinsam mit ihren kreisangehörigen Gemeinden sind sie für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich.   (2) Die Kreise treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großeinsatzlagen und Katastrophen. Sie leiten und koordinieren den Einsatz zur Gefahrenabwehr. Hierfür halten sie Einheiten sowie Einrichtungen vor.   (3) Die Kreise haben Pläne für Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutzpläne) sowie Sonderschutzpläne für besonders gefährliche Objekte (§ 29 Absatz 1), Betriebsbereiche mit erweiterten Pflichten (§ 30) und bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen (§ 31) aufzustellen. Diese sind, soweit nicht anders geregelt, spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Die kreisangehörigen Gemeinden sind zu beteiligen.   (4) Die Kreise unterhalten nach Maßgabe des § 28 eine einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie nach Maßgabe des § 38 eine Auskunftsstelle.   (5) Die Kreise unterrichten sich gegenseitig, soweit eine Gefährdung benachbarter Gebietskörperschaften nicht sicher auszuschließen ist sowie in den Fällen, in denen im eigenen Zuständigkeitsbereich die Warnung und Information der Bevölkerung durchgeführt wurde.   (6) Die Kreise legen fest, wann die Mittel zur Bewältigung von Großeinsatzlagen und Katastrophen auch zu Zwecken eingesetzt werden, die keine Ereignisse nach § 1 Absatz 2 sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Aufgaben des Landes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land fördert den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz durch Zuwendungen an die Gemeinden und Kreise, durch Beschaffungen und eigene organisatorische und konzeptionelle Maßnahmen insbesondere für landesweit koordinierte Hilfe. Die Bezirksregierungen stellen für die landesweit koordinierte Hilfe in Absprache mit den Aufgabenträgern Alarm- und Einsatzpläne auf, die spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben und ereignisbezogen anzupassen sind.   (2) Das Land hält beim für Inneres zuständigen Ministerium einen Krisenstab der Landesregierung und bei den Bezirksregierungen Krisenstäbe vor, die bei Bedarf zu aktivieren sind.   (3) Das Land unterhält eine zentrale Aus- und Fortbildungsstätte mit Kompetenzzentren zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes.   (4) Das Land unterstützt die Sicherheitsforschung und -normung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.   (5) Das Land trifft die erforderlichen zentralen Maßnahmen. Es kann den Einsatz der Feuerwehren und der weiteren Einheiten des Katastrophenschutzes sowie Übungen anordnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz auf dem Rhein Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz auf dem Rhein (Gefahrenabwehr auf dem Rhein) werden Löschboote mit regionalen Einsatzbereichen vorgehalten. Der Betrieb der Löschboote ist Aufgabe der örtlich zuständigen Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes im regelmäßigen Einsatzbereich eines Löschbootes.   (2) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Organisation der Gefahrenabwehr auf dem Rhein. Es legt nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände die Einsatzbereiche der Löschboote fest.   (3) Die Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 2 im regelmäßigen Einsatzbereich eines Löschbootes regeln nach Festlegung des regelmäßigen Einsatzbereichs den Betrieb des Löschbootes durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit als Pflichtregelung. Solange die Aufgabenträger nach Satz 1 keine anderweitige Vereinbarung treffen, bilden sie eine Trägergemeinschaft. In der Trägergemeinschaft übernimmt einer von ihnen die Aufgabe der Gefahrenabwehr auf dem Rhein im Bereich der Trägergemeinschaft in seine Zuständigkeit (Kernträger). Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, ist dies der Träger, in dessen Gebiet das Löschboot stationiert ist.   Teil 2 Organisation   Kapitel 1: Feuerwehr Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Arten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und betriebliche Feuerwehren (Betriebsfeuerwehren, Werkfeuerwehren).   (2) Freiwillige Feuerwehr und Berufsfeuerwehr sind die Feuerwehr der Gemeinde. Dies gilt auch für die Pflichtfeuerwehr.   (3) Bei den Feuerwehren sind die besonderen Belange der Menschen mit Behinderung angemessen zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Berufsfeuerwehren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Große kreisangehörige Gemeinden können neben einer Freiwilligen Feuerwehr eine Berufsfeuerwehr einrichten. Die kreisfreien Städte sind hierzu verpflichtet.   (2) Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehren wird aus hauptamtlichen Kräften gebildet, die zu Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu ernennen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die im Einsatzdienst tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde tätig. Sie werden durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr aufgenommen, befördert und entlassen; die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr ist zugleich Vorgesetzte oder Vorgesetzter. Mit dem Eintritt in die Feuerwehr entsteht für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen im Aufgabenbereich dieses Gesetzes auf Anforderung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr.   (2) Einer Freiwilligen Feuerwehr können auch Personen angehören, die freiwillig und ehrenamtlich zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach diesem Gesetz auf andere Weise als durch die Mitwirkung im Einsatzdienst beitragen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.   (3) Die Aufgabenträger des Brandschutzes fördern die Tätigkeit im Ehrenamt und widmen dem Ehrenamt zur Erhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache der Freiwilligen Feuerwehr kann die Gemeinde hauptamtliche Kräfte einstellen, die zu Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu ernennen sind. Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind hierzu verpflichtet. Die Bezirksregierung kann Ausnahmen zulassen, wenn der Brandschutz und die Hilfeleistung in der Kommune gewährleistet sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Der Rat bestellt auf Vorschlag der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters und nach Anhörung der Feuerwehr durch die Gemeinde, eine Leiterin oder einen Leiter der Feuerwehr und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (stellvertretende Leiterin der Feuerwehr, stellvertretender Leiter der Feuerwehr). Sie werden durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ernannt. Soweit die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr ehrenamtlich tätig ist, ist sie oder er ebenso wie ehrenamtliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Bei der Anhörung nach Satz 1 ist die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister zu beteiligen.   (2) Verfügt die Freiwillige Feuerwehr über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen für den Brandschutz und die Hilfeleistung besetzte Feuerwache, übernimmt deren Leiterin oder Leiter zugleich entweder die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr oder die Funktion der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe gelten die Regelungen zur ehrenamtlichen Leiterin der Feuerwehr, zum ehrenamtlichen Leiter der Feuerwehr und deren Vertreterinnen und Vertreter entsprechend.   (3) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Leiterin der Feuerwehr, des ehrenamtlichen Leiters der Feuerwehr, der stellvertretenden Leiterinnen der Feuerwehr und der stellvertretenden Leiter der Feuerwehr beträgt sechs Jahre. Sie müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein und haben dieses, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus persönlichen Gründen vorzeitig zurücktreten. Die für Bedienstete der Gemeinde geltenden Bestimmungen des § 73 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, finden Anwendung.   (4) Eine Freiwillige Feuerwehr, die neben einer Berufsfeuerwehr besteht, wird von der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr geführt. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wählen aus ihren Reihen für die Dauer von sechs Jahren eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die die Belange der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr vertreten. Wählbar ist, wer über eine ausreichende Führungsausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr verfügt. Die Sprecherin oder der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr ist in alle wesentlichen Entscheidungen, die ihre oder seine Aufgabe betreffen, einzubeziehen.   (5) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr wählen in jeder Einheit eine Vertrauensperson. Vertrauenspersonen sollen die Einheitsleiterin oder den Einheitsleiter bei der Wahrnehmung der Führungsaufgaben unterstützen, indem sie den Zusammenhalt fördern, zur Integration des Einzelnen in die Einheit beitragen, Konflikten vorbeugen und an der Bewältigung bestehender Konflikte mitwirken. Vertrauenspersonen haben ein jederzeitiges unmittelbares Vortragsrecht bei der Einheitsleiterin oder dem Einheitsleiter und im Ausnahmefall bei der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr, deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Bei einer Freiwilligen Feuerwehr, die neben einer Berufsfeuerwehr besteht, tritt die Sprecherin oder der Sprecher nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 an die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr. Die Amtszeit einer Vertrauensperson beträgt sechs Jahre. Ein vorzeitiger Rücktritt vom Amt ist möglich.   (6) Für Leiterinnen, Leiter, stellvertretende Leiterinnen und stellvertretende Leiter der Feuerwehr gelten § 12 Absatz 7 und §§ 20 bis 22 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister unterstützt die Landrätin oder den Landrat bei der Aufsicht über die öffentlichen Feuerwehren und bei der Durchführung der dem Kreis übertragenen Aufgaben. Bei Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren kann die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen.   (2) Der Kreistag bestellt auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrats, die oder der zuvor die Leiterinnen und Leiter der Feuerwehren und Berufsfeuerwehren im Kreis sowie die Bezirksbrandmeisterin oder den Bezirksbrandmeister angehört hat, eine Kreisbrandmeisterin oder einen Kreisbrandmeister und bis zu zwei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Kreistag entscheidet zugleich, ob die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister die Tätigkeit im Ehren- oder im Hauptamt wahrnimmt. Die Kreisbrandmeisterin, der Kreisbrandmeister und die Vertreterinnen und Vertreter werden durch die Landrätin oder den Landrat ernannt. Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister dürfen nicht gleichzeitig der Leitung der Feuerwehr einer kreisangehörigen Gemeinde angehören.   (3) Die ehrenamtliche Kreisbrandmeisterin oder der ehrenamtliche Kreisbrandmeister und die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Ihre Dienstzeit endet spätestens mit Erreichen der Höchstaltersgrenze für die Mitwirkung im aktiven Feuerwehrdienst (§ 9 Absatz 1 Satz 1). Sie müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein und haben dieses, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus persönlichen Gründen vorzeitig zurücktreten. Die für Bedienstete des Kreises geltenden Bestimmungen des § 49 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 26. Mai 2014, finden Anwendung.   (4) Die hauptamtliche Kreisbrandmeisterin oder der hauptamtliche Kreisbrandmeister muss mindestens über eine der Befähigung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes vergleichbare feuerwehrtechnische Qualifikation sowie über die Qualifikation zur Leiterin oder zum Leiter der Feuerw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.