Sachsen

SächsSchfHwGZuG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18358. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 15, S. 644 Fsn-Nr.: 28-10/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2019

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Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Freistaat Sachsen (SächsSchfHwGZuG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Schornsteinfeger- und Denkmalschutzrecht Vom 2. August 2019 § 1 Zuständigkeiten der Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden (1) 1Der Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten, soweit in Absatz 2 und § 2 nichts anderes bestimmt ist. 2Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. 3Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. (2) Die Gemeinden sind zuständig für die Aufforderung an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 16 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. § 2 Zuständigkeiten der Landesdirektion Die Landesdirektion ist zuständig für: 1. die Entgegennahme der Anzeige von im Schornsteinfegerregister eingetragenen Personen über die Einstellung von Schornsteinfegerarbeiten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Übermittlung von Daten an das Schornsteinfegerregister (§ 3 Absatz 2 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes), 2. die Einrichtung von Bezirken (§ 7 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes), 3. die Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (§ 8 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes), 4. die öffentliche Ausschreibung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 9 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes), 5. die Ausschreibung und die Auswahl der Bewerber (§ 9a Absatz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes), 6. die öffentliche Bekanntmachung der Bestellung (§ 10 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes), 7. bei unbesetzten Bezirken die Anordnung und Bestimmung eines Vertreters (§ 11a Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes) sowie die Beauftragung eines kommissarischen Verwalters (§ 10 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes), 8. die Entgegennahme der Meldung über den Todesfall eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 11a Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes), 9. die Aufhebung der Bestellung bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes) und 10. die Wahrnehmung der Fachaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.