Sachsen

G zum Vertrag Freistaat Sachsen – LV der Jüdischen Gemeinden

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Quellenkennung: 3394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1994 Nr. 45, S. 1346 Fsn-Nr.: 73-7 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. Juli 1994

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Gesetz zum Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden Vom 8. Juli 1994 Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zum Vertrag 1Dem am 7. Juni 1994 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden wird zugestimmt. 2Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Schlußbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 8. Juli 1994 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Heinz Eggert Der Staatsminister des Innern Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.