Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

Quellenkennung: department-1120142. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tliche Zulassung (1) Die Bauaufsichtsbehörde erteilt unter den Voraussetzungen des § 20 (1) Die Bauaufsichtsbehörde erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 19b Absatz 1 nachgewiesen ist. deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. (2) 1Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind (2) 1Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. beizufügen. 42 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 2 Soweit erforderlich, sind Probestücke von der Antragstellerin oder dem Soweit erforderlich, sind Probestücke von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die die Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die die Bauaufsichtsbehörde bestimmen kann, zu entnehmen oder Bauaufsichtsbehörde bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen; Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. 3 § 70 Absatz 3 gilt entsprechend. § 69 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Durchführung der Prüfung die (3) Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben. Ausführungszeit vorschreiben. (4) 1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine (4) 1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. 2 2 Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. 3 3 Sie kann auf Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden. Sie kann auf Antrag in Textform in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; 4 § 73 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 73 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Zulassung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. (5) Die Zulassung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. (6) Die Bauaufsichtsbehörde macht die von ihr erteilten allgemeinen (6) Die Bauaufsichtsbehörde macht die von ihr erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt. öffentlich bekannt. (7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder (7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. 43 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 20 b Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis § 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (1) 1Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt (1) 1Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2 2 Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 81a bekannt gemacht. Technischen Baubestimmungen nach § 85a bekannt gemacht. (2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle (2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 23 Satz 1 Nummer 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn nach § 24 Satz 1 Nummer 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 19b Absatz 1 nachgewiesen ist. deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. 2 2 § 20a Absatz 2 und Absätze 4 bis 7 gilt entsprechend. § 18 Absätze 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. 3 3 Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 23 Satz 1 Nummer 1, § 81 Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 24 Satz 1 Nummer 1, § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; §§ 48 und 49 des Hamburgischen zurücknehmen oder widerrufen; §§ 48 und 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 578), in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. § 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 20 c Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall § 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall 1 1 Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 19b Absatz 1 werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. nachgewiesen ist. 44 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 2 Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. erforderlich ist. § 21 Übereinstimmungsbestätigung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 22 Übereinstimmungsbestätigung § 21 Übereinstimmungsbestätigung (1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den (1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2, den allgemeinen Technischen Baubestimmungen nach § 85a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. (2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch (2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 22a). Übereinstimmungserklärung der Herstellerin bzw. des Herstellers (§ 22). (3) Die Übereinstimmungserklärung hat die Herstellerin oder der Hersteller (3) Die Übereinstimmungserklärung hat die Herstellerin bzw. der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. (4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf (4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen. Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen. (5) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in (5) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. der Freien und Hansestadt Hamburg. 45 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 22 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin bzw. des Herstellers HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 22 a Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers § 22 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin bzw. des Herstellers (1) Die Herstellerin oder der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung (1) Die Herstellerin bzw. der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn sie oder er durch werkseigene Produktionskontrolle nur abgeben, wenn sie bzw. er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das hergestellte Bauprodukt den maßgebenden sichergestellt hat, dass das von ihr bzw. ihm hergestellte Bauprodukt den technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der entspricht. Zustimmung im Einzelfall entspricht. (2) 1In den Technischen Baubestimmungen nach § 81a, in den allgemeinen (2) 1In den Technischen Baubestimmungen nach § 85a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 2 2 In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. (3) 1In den Technischen Baubestimmungen nach § 81a, in den allgemeinen (3) 1In den Technischen Baubestimmungen nach § 85a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauproduktes erforderlich ist. Herstellung eines Bauproduktes erforderlich ist. 2 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen. oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen. 46 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer (4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. ist. § 23 Zertifizierung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 22 b Zertifizierung § 23 Zertifizierung (1) Der Herstellerin oder dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat (1) Der Herstellerin bzw. dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 23 zu erteilen, wenn das Bauprodukt von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 zu erteilen, wenn das Bauprodukt 1. den Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2, der 1. den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und entspricht und 2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer 2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt. Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt. (2) 1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 23 (2) 1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 24 durchzuführen. durchzuführen. 2 2 Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2, der allgemeinen den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. § 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 23 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen § 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen 1 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als Die Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als 47 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 b Absatz 2), (§ 19 Absatz 2), 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 a Absatz 2), Übereinstimmung (§ 22 Absatz 2), 3. Zertifizierungsstelle (§ 22 b Absatz 1), 3. Zertifizierungsstelle (§ 23 Absatz 1), 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 22 b Absatz 2), 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Absatz 2), 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 23a Absatz 2 oder 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 oder 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 23a Absatz 1 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich- Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich- rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2 2 Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Vorrichtungen ausgestattet sind. 3 3 Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. anderer Länder gilt auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. § 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 23 a Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen § 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen (1) 1Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von (1) 1Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen 48 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des Senats vorgeschrieben werden, dass die Herstellerin Rechtsverordnung des Senats vorgeschrieben werden, dass die Herstellerin oder der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und bzw. der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 23 Satz 1 Nummer den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.