Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

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er beseitigt werden können und Gefahren nicht entstehen. Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. 35 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (2) 1Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden (2) 1Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. kennzeichnen. 2 2 Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten. beleuchten. (3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat die Bauherrin (3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des bzw. der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften der Bauleiterin oder des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin Bauleiters und der Unternehmerin oder des Unternehmers für die bzw. des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin bzw. des Bauleiters und der Hauptgewerke enthalten muss, dauerhaft und vom öffentlichen Weg aus Unternehmerin bzw. des Unternehmers für den Rohbau enthalten muss, sichtbar anzubringen. dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen. (4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die auf Grund anderer (4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden. geschützt werden. § 12 Standsicherheit HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 15 Standsicherheit § 12 Standsicherheit (1) 1Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für (1) 1Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. sich allein standsicher sein. 2 Bauteile müssen auch im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch beim Errichten, Ändern und Beseitigen sichergestellt sein. 3 2 Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. 36 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (2) 1Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig. zulässig, 2 Für bauliche Anlagen auf mehreren Grundstücken gilt dies nur, wenn durch Baulast gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können. der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können. 3 Für verfahrensfreie Gebäude bedarf es nicht der Bestellung einer Baulast. § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse 1 1 Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2 2 Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein. § 14 Brandschutz HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 17 Brandschutz § 14 Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. sind. 37 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz § 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz (1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen (1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. entsprechenden Wärmeschutz haben. (2) 1Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz (2) 1Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. haben. 2 2 Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. (3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in (3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. § 16 Verkehrssicherheit HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 19 Verkehrssicherheit § 16 Verkehrssicherheit (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein. Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein. (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden. bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden. (3) Allgemein zugängliche Flächen und Treppen in Gebäuden sowie auf Grundstücken müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2 m haben. (4) Öffentlich zugängliche Wege auf den Grundstücken und Eingänge von Gebäuden müssen überschaubar und zu beleuchten sein. 38 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (5) Gebäude sind mit einer vom öffentlichen Weg aus gut erkennbaren (3) Gebäude sind mit einer vom öffentlichen Weg aus gut erkennbaren Hausnummer zu kennzeichnen; bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen muss Hausnummer zu kennzeichnen; bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen muss die Hausnummer beleuchtbar sein. die Hausnummer beleuchtbar sein. § 16a Bauarten HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 19 a Bauarten § 16a Bauarten (1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die (1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind. Anwendungszweck tauglich sind. (2) 1Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2 (2) 1Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a wesentlich abweichen oder für die Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie werden, wenn für sie 1. eine allgemeine Bauartgenehmigung oder 1. eine allgemeine Bauartgenehmigung oder 2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung 2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. 2 2 § 20a Absätze 2 bis 7 gilt entsprechend. § 18 Absätze 2 bis 7 gilt entsprechend. (3) 1Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines (3) 1Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. 2 2 In einer Technischen Baubestimmung nach § 81a werden diese Bauarten mit In den Technischen Baubestimmungen nach § 85a werden diese Bauarten der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. 39 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 3 3 § 20b Absatz 2 gilt entsprechend. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die (4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist. festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist. (5) 1Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den (5) 1Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 81a, den allgemeinen Technischen Baubestimmungen nach § 85a Absatz 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. 2 2 § 22 Absatz 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend. § 21 Absatz 2 gilt für die Anwenderin bzw. den Anwender der Bauart entsprechend. (6) 1Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der (6) 1Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung des Senats Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung des Senats vorgeschrieben werden, dass die Anwenderin oder der Anwender über vorgeschrieben werden, dass die Anwenderin oder der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 23 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. 2 2 In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden. einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden. (7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder (7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung des Senats die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Rechtsverordnung des Senats die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 23 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden. Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden. 40 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Dritter Abschnitt Dritter Abschnitt Bauprodukte Bauprodukte § 19 b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten § 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten (1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung (1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. gebrauchstauglich sind. (2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des (2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Satz 1 gleichermaßen werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. dauerhaft erreicht wird. § 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 19c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten § 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten Bauprodukten 1 1 Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2 2 Die §§ 20 bis 22b und § 23a Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die Die §§ 17 bis 24 und § 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE- CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) 305/2011 tragen. Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen. 41 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 17 Verwendbarkeitsnachweise HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 20 Verwendbarkeitsnachweise § 17 Verwendbarkeitsnachweise (1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 20a bis 20c) ist für ein Bauprodukt (1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn erforderlich, wenn 1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte 1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, Regel der Technik gibt, 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 81a Absatz 2 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 85a Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder Nummer 3) wesentlich abweicht oder 3. eine Verordnung nach § 81 Absatz 4a es vorsieht. 3. eine Verordnung nach § 85 Absatz 4a es vorsieht. (2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, (2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat. Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat. (3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 81a enthalten eine nicht (3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 85a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen. Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen. § 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 20 a Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung § 18 Allgemeine bauaufsich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.