Bremen

Gesetz über die Errichtung der Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

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Quellenkennung: 66420. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:09.04.1986 Inkrafttreten10.04.1986 Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 67 Gliederungsnummer:222-b-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Errichtung der Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 25. März 1986 (Brem.GBl. 1986, S. 67)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:09.04.1986 Inkrafttreten10.04.1986 Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 67 Gliederungsnummer:222-b-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Errichtung der Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 25. März 1986 (Brem.GBl. 1986, S. 67)" juris-Abkürzung: EvKiVersKErG BR Ausfertigungsdatum: 25.03.1986 Gültig ab: 10.04.1986 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1986, 67 Gliederungs-Nr: 222-b-1 Gesetz über die Errichtung der Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Vom 25. März 1986 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Die "Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche", die durch die Bremische Evangelische Kirche errichtet wird, erwirbt vorbehaltlich der Genehmigung des Errichtungsaktes durch den Senat der Freien Hansestadt Bremen nach § 4 Satz 1 mit ihrer Errichtung die Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Die Kasse hat den Zweck, die Versorgungsanwartschaften und die Erfüllung der Versorgungsansprüche der Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche sowie ihrer Hinterbliebenen zu sichern. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Die Kasse hat das Recht, Kirchenbeamte zu ernennen, für die das Kirchenbeamtenrecht der Bremischen Evangelischen Kirche gilt. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Der kirchliche Errichtungsakt und die Satzung der Versorgungskasse bedürfen der Genehmigung durch den Senat der Freien Hansestadt Bremen. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen, soweit sie den Zweck und die organschaftliche Vertretung der Kasse betreffen. Sonstige Änderungen sind dem Senat anzuzeigen. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Die Rechtsvorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten sinngemäß auch für die als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Versorgungskasse. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 25. März 1986 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.