Sachsen

Sächsisches Finanzausgleichsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5402. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 19, S. 487 Fsn-Nr.: 50-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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le Teilhabe und schnelles Internet“; nach Abschluss aller nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 31. März 2023 (BAnz AT 17.05.2023 B6) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich adäquater Anschlussregelungen nach dem 31. Dezember 2025, geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben; Buchstabe f Halbsatz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich Mittel an Stellen innerhalb der Staatsverwaltung zur Verfügung zu stellen, soweit diese Stellen Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zentralisiert durchführen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 ist die Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich nicht erforderlich. (4) 1Das Staatsministerium der Finanzen berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages über die Zuweisungen halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen. 2Dies gilt nicht für die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 4.32 § 29a (aufgehoben) § 29b Sanktionszahlungen (1) 1Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil an der gemäß § 2 Absatz 1 im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. 2Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. (2) 1Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß § 2 Absatz 2 des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.33 Abschnitt 12 Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten § 30 Einwohnerzahl 1Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. 2Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres, sofern nicht in diesem Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. § 31 Berechnung, Festsetzung und Zahlung (1) 1Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22, 22a Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 sowie den §§ 24 und 29 vom Statistischen Landesamt berechnet. 2Auf der Grundlage dieser Berechnung setzt die Landesdirektion Sachsen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a entsprechend. 4Die Landesdirektion Sachsen entscheidet über Anträge nach § 8 Absatz 3a Satz 2 sowie über die Bewilligung von Zuweisungen nach den §§ 22 und 22a. 5Sie entscheidet außerdem über die Bewilligung von Zuweisungen nach § 29 an Empfänger außerhalb der Staatsverwaltung. 6Die Bewilligung von Anträgen nach § 8 Absatz 3a Satz 2 sowie Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Satz 1 Nummer 1 bis 5 und § 29 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 7Dieses kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 6 ganz oder zum Teil verzichten. 8§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 bleibt unberührt. 9Die Landesdirektion Sachsen setzt die Zuweisungen nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e jährlich von Amts wegen bis zum 30. September fest. (1a) 1Das Statistische Landesamt berechnet die Kommunalbudgets nach § 20b Absatz 2. 2Die Prioritätenlisten nach § 20b Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres bei der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. 3Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Festsetzungen und Auszahlungen nach § 20b Absatz 3 unverzüglich nach Vorlage der Prioritätenlisten vor. (2) 1Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16 Absatz 1 und 2, den §§ 18 bis 20c sowie § 22a Nummer 9 und 10 sowie über die Finanzausgleichsumlage nach § 25a kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. 2Als offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides gelten auch Fehler bei der Übernahme von Daten aus den Meldungen der Kommunen. 3Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. 4Bei Berichtigungen mit Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen sowie die Finanzausgleichsumlage bleiben der festgestellte Grundbetrag nach § 7 Absatz 6 und die landesdurchschnittlichen Hebesätze nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 unverändert. 5Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus Berichtigungen nach Satz 4 ergeben, werden mit der nächsten, auf die Berichtigung folgenden Festsetzung vorab im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe nach § 4 ermittelten Schlüsselmasse ausgeglichen. 6Von einem Ausgleich ist abzusehen, wenn dieser zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 2 500 Euro, bei Landkreisen von nicht mehr als 5 000 Euro und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 10 000 Euro führen würde. (3) 1Die Zuweisungen werden wie folgt ausgezahlt: 1. nach den §§ 5 und 15 am Achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages, 2. nach § 16 vierteljährlich am 15. des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages, 3. nach den §§ 18 bis 20 zu 75 Prozent des Gesamtbetrages am 15. Februar und zu 25 Prozent am 15. November, 4. nach den §§ 20a und 20b Absatz 4 jeweils am 15. Februar, 5. nach § 20c jeweils am 28. Februar, 6. nach § 22a Satz 1 Nummer 7 und 10 am Achten eines jeden Monats zu je einem Zwölftel des jährlichen Betrages, 7. nach § 22a Satz 1 Nummer 9 spätestens am 30. September 2025 und am 15. Februar 2026. 2Die Entnahme gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 erfolgt zum 30. Juni 2025. 3Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am Achten eines jeden Monats fällig. 4Die zahlungspflichtige Gemeinde zahlt den fälligen Betrag an den für sie zuständigen Landkreis. 5Der jeweils zuständige Landkreis wird zur Einziehung der zu zahlenden Finanzausgleichumlage ermächtigt. 6§ 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. 7Der Anteil der Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a Absatz 2 Satz 5 wird von den Schlüsselzuweisungen der Landkreise abgesetzt, soweit sie den Anspruch aus Schlüsselzuweisungen der betroffenen Landkreise (§ 14) unterschreitet. 8Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. 9Die Zuführung gemäß § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f Halbsatz 1 und Buchstabe g Halbsatz 1 erfolgt jährlich zum 1. Februar. (4) 1Für den Fall, dass der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen zu Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen ist, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres Abschlagszahlungen in der Höhe zu leisten, in der sich Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz auf der Grundlage der für das Ausgleichsjahr maßgeblichen Steuerschätzung voraussichtlich ergeben, jedoch nur bis zur Höhe der im Haushalt des vergangenen Jahres festgelegten Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz. 2Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkt der Festsetzung nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16 sowie 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3 im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres auf der Grundlage der zum 1. Januar des Ausgleichsjahres vom Statistischen Landesamt ermittelten voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen für das Ausgleichsjahr zu leisten und auf dieser Basis Zahlungen gemäß § 25a zu erheben. 3Die Abschlagszahlungen werden mit der Festsetzung der Zuweisungen und Zahlungen verrechnet. (5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat Sachsen nach den geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat. (6) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zuweisungen an die Mitglieder dieser Zweckverbände um den Betrag rechtskräftig festgestellter oder bestandskräftiger Forderungen, die fällig sind, zu kürzen und den beantragenden Zweckverbänden zuzuweisen. 2Vor Anordnung einer Kürzung ist der Beirat nach § 34 zu hören. (7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die sich aus Schulträgerwechsel mit Wirkung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres ergebenden Veränderungen der Schlüsselmassen nach § 4 Absatz 1 und 3 vorzunehmen. (8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates nach § 34 die sich für das Ausgleichsjahr ergebenden Schlüsselmassen gemäß § 4 Absatz 1 und 3 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzusetzen. (9) 1Sofern sich durch Änderung von Bundesrecht wesentliche Veränderungen gegenüber den der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlagen oder wesentliche Veränderungen bei den Ausgaben des Freistaates Sachsen oder den Auszahlungen der Kommunen ergeben, kann durch Gesetz nach Anhörung des Beirates (§ 34) die Finanzausgleichsmasse während des Ausgleichsjahres entsprechend den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes verändert werden. 2Eine Veränderung ist wesentlich, wenn die bundesrechtlichen Maßnahmen im Ausgleichsjahr 1. in ihrer Summe eine Veränderung der Finanzausgleichsmasse um mehr als 100 000 000 Euro nach den Regelungen des § 2 Absatz 1 zur Folge hätten oder 2. in ihrer Summe bei den Kommunen zu Minderauszahlungen oder Mehrauszahlungen oder beim Freistaat Sachsen zu Minderausgaben oder Mehrausgaben von mehr als 100 000 000 Euro führen.34 § 32 Durchführungsvorschriften Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Beirates nach § 34. § 33 Mitwirkungspflichten (1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind verpflichtet, bei Vorbereitung und Vollzug des Finanzausgleichs auf Anforderung durch das Staatsministerium der Finanzen oder beauftragte nachgeordnete Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt bereitzustellen. (2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Zahlungen nach diesem Gesetz für einzelne kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise nach erfolgter Mahnung so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden. § 34 Beirat für den kommunalen Finanzausgleich (1) 1Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. 2Ihm gehören an: 1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums des Innern, 3. zwei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Landkreise und 4. drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, darunter je eine Vertreterin oder ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes. 3Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) 1Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. 2Er ist zu hören: 1. bei die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung, 2. vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 22) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 Euro und 3. vor Entscheidungen über Zuweisungen nach § 29, mit Ausnahme der in § 29 Absatz 2 Nummer 4 genannten Fälle. (3) Der Beirat führt die Prüfungen nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 durch. (4) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h 50 000 Euro aus der Finanzausgleichsmasse.35 § 35 Verjährung (1) 1Alle Ansprüche der kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise gegenüber dem Freistaat Sachsen nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Der Anspruch entsteht in dem Ausgleichsjahr, für das Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind. 4Im Übrigen gelten für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz die allgemeinen Vorschriften. (2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht. § 36 (Inkrafttreten) Anlage 1 (zu § 7 Absatz 3)36 Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnerinnen und Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden Anlage 1 Einwohner und Einwohnerinnen Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) Einwohner und Einwohnerinnen Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) bis   1 500   4 000   7 500  15 000  35 000 100 000 100 110 116 134 151 172 Anlage 2 (zu § 16 Absatz 2)37 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 2 § 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 3 § 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 4 § 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 5 § 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) 6 § 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 7 § 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 8 § 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) 9 § 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 10 § 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 11 Abschnitt 4 mit § 15 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) 12 § 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 13 § 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 14 § 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 15 § 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) 16 § 20a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) 17 § 20b neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 18 Bisheriger § 20b wird § 20c durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) 19 § 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) 20 Abschnitt 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 21 § 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2023 (SächsGVBl. S. 778) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 22 § 22a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2023 (SächsGVBl. S. 778)und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 23 § 22b aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 24 § 22c aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 25 § 23 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 26 § 23a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 27 § 24 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 28 § 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 29 § 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 30 § 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 31 Abschnitt 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 32 § 29 neugefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 33 § 29b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 34 § 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2023 (SächsGVBl. S. 778) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 35 § 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) 36 Anlage 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) 37 Anlage 2 neu gefasst und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.