Sachsen

Abkommen seerechtliche Verteilungsverfahren

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4180. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1992 Nr. 14, S. 150 Fsn-Nr.: 300-4V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. März 1993

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Zustimmungsgesetz Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, as Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen und die Freie und Hansestadt Hamburg schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen. § 1 Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen. § 2 Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten. § 3 Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren. § 4 Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg. § 5 1Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. 3Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.1 4Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. § 6 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer Kraft. Berlin, den 6. November 1991 Für das Land Baden-Württemberg Der Justizminister gez. Helmut Ohnewald Für den Freistaat Bayern Für den Ministerpräsidenten Die Staatsministerin der Justiz gez. Dr. M. Berghofer-Weichner Für das Land Berlin Für den Regierenden Bürgermeister Die Senatorin für Justiz gez. Jutta Limbach Für das Land Brandenburg Für den Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz gez. Hans Otto Bräutigam Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung gez. Volker Kröning Für das Land Hessen Die Hessische Ministerin der Justiz gez. Hohmann-Dennhardt Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Justiz, Bundes- und  Europaangelegenheiten gez. Ulrich Born Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Justizministerium gez. H. Alm-Merk (Ministerin) Für das Land Nordrhein-Westfalen Für den Ministerpräsidenten Der Justizminister gez. Rolf Krumsiek Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz gez. Peter Caesar Für das Saarland Für den Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz gez. Walter Für den Freistaat Sachsen Für den Ministerpräsidenten Der Staatsminister der Justiz gez. Steffen Heitmann Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz gez. Walter Remmers Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der Justizminister gez. Klingner gez. Hans-Joachim Jentsch Für das Land Thüringen Der Minister für Justiz, Bundes- und  Europaangelegenheiten Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Lore Maria Peschel-Gutzeit   1 in Kraft: 1. März 1993 (Bek vom 26. März 1993, SächsGVBl. S. 250)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.