Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation)

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Quellenkennung: c77dd5f7-4426-4242-8490-fbff6d8c6b17. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.06.2021 Fassung Gültig ab 01.10.2021

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(6) Wird der schriftliche Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden bewertet, teilt der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Entscheidung der AP i. V. schriftlich mit. Dabei sind die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung anzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Niederschrift und Befähigungsnachweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von allen beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.   (2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses stellt der AP i. V. einen Befähigungsnachweis entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus. Der Unfallversicherungsträger der AP i. V. erhält eine Kopie.   (3) Zeugnisse gemäß § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung der ehemaligen Mitglieder des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ausgestellt worden sind, gelten als Befähigungsnachweis nach § 19 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Wiederholung von Prüfungsteilen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Im Falle des Nichtbestehens eines Prüfungsteils kann dieser einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfung ist grundsätzlich vor dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Erstprüfung nicht bestanden wurde.   (2) Wird der praktische oder mündliche Teil als nicht bestanden bewertet, kann er erst nach einer sechsmonatigen weiteren Ausbildung wiederholt werden.   (3) Die Wiederholung der Prüfung muss von dem Unfallversicherungsträger der AP i. V. befürwortet werden. Der Antrag ist von der AP i. V. binnen sechs Wochen nach Bestandskraft der Entscheidung nach § 18 Abs. 6 zu stellen.   (4) Bestandene Prüfungsteile können nicht wiederholt werden.   V. Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Befähigungsnachweis in anderen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Dem Antrag auf Ausstellung des Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 SGB VII ohne Prüfung kann entsprochen werden, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung im höheren oder gehobenen technischen Dienst der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde, der Bergaufsicht oder bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erfolgreich abgelegt hat. Der Antrag ist über den Unfallversicherungsträger der antragstellenden Person bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Vorsitz bildet einen Prüfungsausschuss, der über den Antrag entscheidet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Widerspruch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzulegen. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses der Vorstand der DGUV angerufen werden. Dieser entscheidet abschließend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Prüfungsgebühr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Für die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind Prüfungsgebühren von dem Unfallversicherungsträger zu tragen, über den sich die AP i. V. anmeldet.   Die Höhe wird durch die DGUV festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation (AP I) vom 17. Juni 2015 außer Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Für die zum Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits durch Anmeldung zur Vorbereitungszeit gemäß § 1 begonnene Qualifizierung gilt die auf Grundlage der von der Mitgliederversammlung der DGUV im Juni 2015 beschlossenen Muster-Prüfungsordnung von den Unfallversicherungsträgern in Kraft gesetzte bestehende Prüfungsordnung fort. Die Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des 31.12.2023 nach den Regelungen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Prüfungsordnung zu Ende geführt werden.   Düsseldorf, den 24. Juni 2021   Ralf  P a g e n k o p f Vorsitzender der Vertreterversammlung   Genehmigung   Die vorstehende Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation wird genehmigt.   Düsseldorf, den 26. Juli 2021 Az. 92.16.03.03     Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen   Im Auftrag   Simon  W i n z e r

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.