Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: a051f355-1534-4742-a95b-8d8353e3cc54. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.09.1984 Fassung Gültig ab 27.10.2022

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.09.1984 Fassung Gültig ab 27.10.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 223. Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2015 (GV. NRW. S. 547, ber. S. 550), in Kraft getreten am 1. August 2015. Vom 13. September 1984 Aufgrund des § 6 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NW. S. 276) wird verordnet: Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt Allgemeines § 1 Zuerkennung des Prüfungsrechts § 1a Aufnahme II. Abschnitt Bestimmungen über den Lehrgang § 2 Lehrkräfte § 3 Unterrichtsräume, Lehrmittel § 4 Lehrpläne § 5 Unterrichtsfächer und Lernbereiche § 6 Unterrichtsorganisation § 7 Vorkurs III. Abschnitt Bestimmungen über den Bildungsgang § 8 Beratung § 9 Verkürzung des Lehrgangs § 10 Ersatzfach § 11 Leistungsbewertung § 12 Leistungsnachweise § 13 Zulassung zum nächsthöheren Kurs § 14 Nachprüfung § 15 Meldung zur Prüfung IV. Abschnitt Bestimmungen über die Prüfung § 16 Zweck und Gliederung der Prüfung § 17 Prüfungsanforderungen, Prüfungsnoten § 18 Prüfungsausschuß § 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses § 20 Fachprüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung § 21 Beschlußfassung, Zuhörer § 22 Zulassung zur Abschlußprüfung, Einzelfachprüfung § 23 Niederschriften § 24 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis § 25 Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten § 26 Schriftliche Prüfung § 27 Aufgaben für die schriftliche Prüfung § 28 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 29 Mündliche Prüfung § 30 Gestaltung der mündlichen Prüfung § 31 Praktische Prüfung § 32 Feststellung des Prüfungsergebnisses, Vergabe der Abschlüsse § 33 Nachprüfung § 34 Mitteilung der Ergebnisse § 35 Zeugnisse V. Abschnitt Schlußbestimmungen § 36 Beanstandung von Beschlüssen § 37 Widerspruch und Akteneinsicht § 38 Behinderte Prüfungsteilnehmer § 39 Wiederholungsprüfung § 40 Inkrafttreten I. Abschnitt Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuerkennung des Prüfungsrechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Lehrgängen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I führt die Einrichtung der Weiterbildung die staatliche Prüfung zum Erwerb dieser Abschlüsse durch, wenn diese Lehrgänge von der für die entsprechenden übrigen schulischen Bildungsgänge zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde (Regierungspräsident) genehmigt sind. (2) Die Genehmigung setzt voraus, daß die Lehrpläne, die Organisation der Lehrgänge, die Qualifikation der Lehrkräfte, der Bildungsgang der Teilnehmer und das Prüfungsverfahren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. (3) Die Einrichtung gewährleistet, daß ein nach dieser Verordnung genehmigter und begonnener Lehrgang auch zum Abschluß geführt wird. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungspräsident. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1a Aufnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1a eingefügt durch Verordnung vom 27. Juli 2015 (GV. NRW. S. 547, ber. S. 550), in Kraft getreten am 1. August 2015; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. (1) In einen Lehrgang zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses wird aufgenommen, wer 1. berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war, 2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und noch nicht bereits den angestrebten Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und 3. das 17. Lebensjahr vollendet hat. (2) In einen Lehrgang zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird aufgenommen, wer 1. berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war, 2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und den Hauptschulbildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat und 3. das 17. Lebensjahr vollendet hat. (3) Als Berufstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 und 2 gilt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) zuletzt geändert worden ist. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687). Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig berücksichtigt werden. (4) Eine Einrichtung der Weiterbildung kann auch organisatorisch eigenständige Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I für Teilnehmerinnen und Teilnehmer einrichten, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen. II. Abschnitt Bestimmungen über den Lehrgang Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Lehrkräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Lehrkräfte und die stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen in der Regel die Befähigung für ein Lehramt in der Sekundarstufe I oder II besitzen. Ausnahmen sind bei pädagogischen Mitarbeitern zulässig, wenn sie ein abgeschlossenes Fachstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Unterrichtsräume, Lehrmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Räume und Raumausstattungen sowie die Lehrmittel müssen den fachlichen Anforderungen des Lehrgangs entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Lehrpläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Inhalte und Ziele der Ausbildung (Lehrplan) orientieren sich an den Richtlinien und Lehrplänen der Hauptschule. Der Unterricht ist nach den Grundsätzen der Erwachsenenpädagogik zu gestalten. Der erschwerten Lern- und Vorbereitungsbedingungen der Teilnehmer an Abendlehrgängen sind besonders zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Unterrichtsfächer und Lernbereiche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. (1) Der Unterricht wird mindestens in folgenden Fächern und Lernbereichen erteilt: Unterrichtsstunden: Lehrgang Erster Schulabschluss Lehrgang Erweiterter Erster Schulabschluss Lehrgang Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)   (UStd) (UStd) (UStd) Deutsch 120 180 240 Mathematik 120 180 240 Englisch 120 180 240 Arbeitslehre (Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft)       oder       Gesellschaftslehre (Geschichte, Erdkunde, Politik) 60 90 120 Naturwissenschaften (Biologie oder Chemie oder Physik) 60 90 120 Wahlpflichtunterricht   90 120 (2) Teilnehmer, die den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erwerben wollen, belegen Wahlpflichtunterricht in einem der Fächer Französisch, Biologie, Chemie, Physik, Musik, Kunst, Textilgestaltung, Arbeitslehre, Gesellschaftslehre, Religion, Sport. Der Kultusminister kann weitere Fächer und Lernbereiche zur Erprobung zulassen. (3) Für die Teilnehmer, die den Erweiterten Ersten Schulabschluss anstreben, soll der Wahlpflichtunterricht möglichst als projektorientierter Unterricht in den Lernbereichen Arbeitslehre oder Naturwissenschaften erteilt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Unterrichtsorganisation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. (1) Die Lehrgänge werden in Semestern von in der Regel jeweils halbjähriger Dauer durchgeführt. (2) Vollzeitschulische Lehrgänge, die nicht berufsbegleitend durchgeführt werden, dauern in der Regel beim Erwerb des Ersten Schulabschlusses höchstens zwei, Erweiterten Ersten Schulabschlusses höchstens drei, des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) höchstens vier Semester. (3) Der Unterricht findet in Kursen in den Fächern und Lernbereichen statt. Die Teilnehmer sind verpflichtet, den Unterricht regelmäßig zu besuchen. Die Teilnehmerzahl eines Kurses soll in der Regel 25 nicht überschreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Vorkurs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für Bewerber, die für eine erfolgreiche Mitarbeit in ihrem Lehrgang nicht ausreichend vorbereitet sind, soll ein Vorkurs eingerichtet werden. Die Teilnahme am Vorkurs ist freiwillig. (2) Der Übergang vom Vorkurs in den Lehrgang darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden. III. Abschnitt Bestimmungen über den Bildungsgang Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Beratung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Einrichtung berät den Bewerber über die Inhalte, Ziele und Abschlüsse des Lehrgangs. Sie informiert ihn bei Aufnahme des Bildungsgangs über die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung. Über das Prüfungsverfahren einschließlich der Termine werden die Teilnehmer besonders unterrichtet. Die Beratung erstreckt sich auch auf Übergangsmöglichkeiten in Schulen des Zweiten Bildungsweges, insbesondere in Abendgymnasien und Kollegs. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Verkürzung des Lehrgangs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. (1) Die Einrichtung der Weiterbildung erläßt Teilnehmern auf Antrag Teile des Lehrgangs in dem Umfang, in dem gleichwertige Vorleistungen nachgewiesen werden. (2) Teilnehmer, die den Lehrgang zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses durchlaufen und diesen Abschluß erworben haben, können in die zweite Hälfte des Lehrgangs zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses eintreten. (3) Teilnehmer, die den Lehrgang zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses durchlaufen und diesen Abschluß erworben haben, können in die zweite Hälfte des Lehrgangs zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) eintreten. Dies gilt entsprechend für erfolgreich abgeschlossene Teile eines Lehrgangs und erfolgreich besuchte Kurse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Ersatzfach Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. Spätaussiedler und ausländische Arbeitnehmer sowie Teilnehmer, die vor dem 1. August 1973 ihre Schulpflicht erfüllt haben oder die ehemalige Schüler der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sind, können an Stelle von Englisch ein anderes Fach wählen. Spätaussiedler und ausländische Teilnehmer können im Rahmen des Unterrichtsangebotes das Fach Englisch auch durch die Herkunftssprache ersetzen. Sofern eine Förderung in der Herkunftssprache nicht mehr angebracht erscheint, kann Zusatzunterricht mit entsprechendem Stundenvolumen in Deutsch angeboten werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Leistungsbewertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 neu gefasst durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. Für die Leistungsbewertung gilt § 48 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist, im Folgenden SchulG, entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Leistungsnachweise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schriftliche Leistungsnachweise (Klausuren) werden in Deutsch, in Mathematik, in Englisch oder in dem Ersatzfach sowie in einem weiteren vom Teilnehmer gewählten Fach angefertigt. In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung treten in der Regel praktische Prüfungen an die Stelle der schriftlichen Leistungsnachweise. (2) In jedem Kurs sind zwei schriftliche Leistungsnachweise, im Abschlußkurs ist ein schriftlicher Leistungsnachweis anzufertigen. (3) Die Leistungsnachweise sollen nach Dauer und Anforderungen zu den Prüfungsbedingungen hinführen. (4) In jedem Semester ist in jedem Fach mit schriftlichen Leistungsnachweisen ein Nachschreibetermin anzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Zulassung zum nächsthöheren Kurs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Kursleiter entscheidet am Ende des Kurses, ob er den Teilnehmer aufgrund seiner Leistung zum nächsthöheren Kurs zuläßt. Der Teilnehmer ist zuzulassen, wenn die Kursabschlußnote mindestens ausreichend ist. Abweichend hiervon kann er auch zugelassen werden, wenn im nächsthöheren Kurs eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist. (2) Über die Kursabschlußnote ist dem Teilnehmer auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muß auch das Stundenvolumen des Kurses enthalten und aussagen, ob der Teilnehmer zum nächsthöheren Kurs zugelassen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Nachprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ein Teilnehmer, der nicht zum nächsthöheren Kurs zugelassen ist, kann zu Beginn des nächsten Kurses eine Nachprüfung ablegen. Die Prüfung muß inhaltlich auf die Anforderungen des vorangegangenen Kurses bezogen sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Meldung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. (1) Wer die Prüfung ablegen will, meldet sich spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich bei der Einrichtung der Weiterbildung. (2) Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen: 1. Zeugnisse und Zertifikate, die gemäß Absatz 3 für die Prüfung anerkannt werden sollen; 2. eine Aufstellung über die für die schriftliche Prüfung gewählten Fächer. (3) Als Teilprüfungen werden anerkannt: a) Einzelfachabschlüsse nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung; b) Einzelprüfungen des Telekollegs; c) vom Kultusminister anerkannte Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes; d) mindestens ausreichende Abschlußnoten von Fächern in einer Schulform der Sekundarstufe I (§10 Absatz 3 SchulG), in schulischen Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und in Externenprüfungen, soweit sie sich auf den angestrebten Abschluß beziehen; e) für Spätaussiedler und ausländische Teilnehmer die nach den Bestimmungen des Kultusministers abgelegte Prüfung in ihrer Herkunftssprache an Stelle der Fachprüfung in Englisch. (4) Im Einzelfall können andere Teilprüfungen anerkannt werden. Darüber entscheidet der Regierungspräsident. IV. Abschnitt Bestimmungen über die Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Zweck und Gliederung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Durch die staatliche Prüfung wird festgestellt, ob dem Teilnehmer aufgrund seiner Prüfungsleistung der angestrebte Abschluß ganz oder in einzelnen Fächern zuzuerkennen ist. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen oder einem praktischen Teil (§ 12 Abs. 1 Satz 2) und aus einem mündlichen Teil. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Prüfungsanforderungen, Prüfungsnoten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. (1) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Lehrplänen (§ 4). (2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die Notenstufen gemäß § 48 SchulG. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Prüfungsausschuß Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Prüfung wird ein staatlicher Prüfungsausschuß gebildet. (2) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 1. als stimmberechtigte Mitglieder: a) der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte der zuständigen Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender; dieser kann sich durch einen anderen schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten oder einen hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung der Weiterbildung (§ 2 Satz 1) vertreten lassen, b) ein von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestimmter Vertreter der Einrichtung der Weiterbildung als stellvertretender Vorsitzender; das ist in der Regel der mit der Organisation der Lehrgänge beauftragte hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter, c) die pädagogischen Mitarbeiter, die in den abschließenden Kursen den planmäßigen Unterricht erteilt haben (Kursleiter), 2. als nicht stimmberechtigte Mitglieder: a) ein Vertreter des Trägers, b) Bildungsberater oder Sozialpädagogen, soweit sie am Lehrgang beteiligt waren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuß entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet insbesondere, 1. ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlußprüfung erfüllt sind, 2. in welchen Fächern mündlich geprüft wird, 3. über die Folgen einer während der Prüfung begangenen Täuschungshandlung und 4. über die Zuerkennung der Abschlüsse. (2) Der Prüfungsausschuß setzt für jedes Fach auf der Grundlage der in den einzelnen Kursen erbrachten Leistungen eine Vornote fest. In den Fächern, in denen keine weitere Prüfung stattfindet, ist die Vornote zugleich die Endnote. (3) Der Prüfungsausschuß stellt die Vornote und die Noten der einzelnen Prüfungsteile fest und beschließt die Endnote. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Fachprüfungsausschüsse für diemündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils einen Fachprüfungsausschuß. (2) Jeder Fachprüfungsausschuß besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern: 1. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von ihm benannten pädagogischen Mitarbeiter (§ 2 Satz 1) der Einrichtung der Weiterbildung als Vorsitzendem; 2. dem Fachprüfer, der in der Regel der Kursleiter des abschließenden Kurses sein soll; 3. dem Schriftführer. (3) Fachprüfer und Schriftführer sollen in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung für ein Lehramt in der Sekundarstufe I oder II besitzen. (4) Der Fachprüfungsausschuß setzt die Note der mündlichen Prüfung fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Beschlußfassung, Zuhörer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (2) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (3) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuß aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NW.) entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; ist der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet der Regierungspräsident. Wird ein Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüfungsteilnehmers Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen. (5) Die Vorsitzenden der Ausschüsse weisen deren Mitglieder und die Zuhörer auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit über alle wesentlichen Prüfungsvorgänge hin. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Zulassung zur Abschlußprüfung,Einzelfachprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. (1) Der Prüfungsausschuß läßt den Teilnehmer zur Abschlußprüfung zu, wenn die für den Lehrgang vorgeschriebenen Kurse mit mindestens ausreichenden Vornoten in allen Fächern der Abschlußkurse abgeschlossen worden sind. Der Teilnehmer wird auch bei nicht ausreichenden Leistungen in nur einem Fach und mindestens befriedigenden Leistungen in einem anderen Fach zur Abschlußprüfung zugelassen. (2) Nach § 15 Abs. 3 und 4 anerkannte Teilprüfungen können als Ausgleich im Sinne von Absatz 1 Satz 2 herangezogen werden, wenn sie mit einer Note gemäß § 48 SchulG bewertet worden sind. (3) Zur Einzelfachprüfung wird zugelassen, wer die für das Fach vorgeschriebenen Kurse nachweist und eine mindestens ausreichende Vornote im Abschlußkurs erreicht hat. (4) Über Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung ist der Teilnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Nichtzulassung ist zu begründen. Gleichzeitig werden dem Teilnehmer die Vornoten mitgeteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Niederschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen. (2) Die Niederschrift über die schriftliche und praktische Prüfung ist von dem Aufsichtführenden zu fertigen und zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung und den Gang der Prüfung sowie die Leistungen des Prüfungsteilnehmers erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist aufzunehmen und im Falle einer mit mangelhaft oder ungenügend beurteilten Leistung im einzelnen zu begründen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Fachprüfer zu unterzeichnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Teilnehmer kann von der Prüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurücktreten. Er teilt dies dem Leiter der Weiterbildungseinrichtung schriftlich spätestens am Tage vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung mit. (2) Tritt ein Teilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Nimmt der Teilnehmer an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Prüfungsteil nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und wann die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen ist. (4) Prüfungsleistungen, die der Teilnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Täuschungshandlungen und andereUnregelmäßigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. (1) Das Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.