Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: a051f355-1534-4742-a95b-8d8353e3cc54. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.09.1984 Fassung Gültig ab 27.10.2022

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rfahren bei Täuschungshandlungen richtet sich nach § 6 Absatz 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist. In besonders schweren Fällen kann der Teilnehmer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluß der Prüfung festgestellt, kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. (3) Behindert ein Teilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine oder andere Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Prüfungsausschuß. Sie bedarf der Bestätigung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Wird der Ausschluß bestätigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Schriftliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. Zur schriftlichen Prüfung gehören nach Wahl durch den Teilnehmer a) für den Erwerb des Ersten Schulabschlusses zwei schriftliche Arbeiten aus der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Mathematik, b) für den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) drei schriftliche Arbeiten. Dabei müssen zwei Arbeiten aus der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Mathematik gewählt werden. Die dritte Arbeit kann in einem anderen Fach des Lehrgangs angefertigt werden, in dem der Teilnehmer im Abschlußkurs mindestens einen schriftlichen Leistungsnachweis von der Art der schriftlichen Prüfungsarbeit erbracht hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Aufgaben für dieschriftliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27: Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. (1) Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Ihre Bearbeitung muß eine selbständige Leistung erfordern. (2) Der Kursleiter des Abschlußkurses entwickelt die Prüfungsaufgaben. Für alle Fächer sind zwei Vorschläge vorzulegen. Sie müssen in Form und Inhalt gleichwertig sein; sie können Aufgaben zur Wahl durch den Teilnehmer enthalten. (3) Die Einrichtung der Weiterbildung überprüft die Vorschläge auf ihre Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen. Sie leitet die Vorschläge der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung zur Genehmigung zu. (4) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt, welcher Vorschlag in den einzelnen Fächern Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist. Sie kann nach Rücksprache mit der Einrichtung der Weiterbildung und dem Kursleiter in den Vorschlägen Aufgaben ändern, insbesondere erweitern und einschränken, die Vorschläge zurückweisen, geänderte oder neue Vorschläge anfordern oder aus den eingereichten Aufgaben neue Vorschläge zur Wahl für den Teilnehmer zusammenstellen. Für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch erhalten die Einrichtungen der Weiterbildung die schriftlichen Aufgaben aus einem Aufgabenpool. (5) Die Zeiten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten betragen: 1. für die Prüfung zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses in allen Prüfungsfächern je zwei Zeitstunden, 2. für die Prüfung zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschusses in den Fächern Deutsch und Mathematik je drei, in den anderen Fächern je zwei Zeitstunden, 3. für die Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) in allen Fächern vier Zeitstunden. (6) Der Prüfungsteilnehmer kann die Zeit für die Prüfungsarbeit bis zu 30 Minuten überschreiten. (7) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Die aufsichtführenden pädagogischen Mitarbeiter werden von der Einrichtung der Weiterbildung bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Bewertung der schriftlichenPrüfungsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Kursleiter, der die Aufgaben gestellt hat, begutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note. (2) Jede Arbeit wird von einem zweiten, von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragten pädagogischen Mitarbeiter begutachtet und bewertet. In den Fällen, in denen die beiden pädagogischen Mitarbeiter sich nicht auf eine Note einigen, tritt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder, wenn dieser nicht fachkundig ist, ein von ihm benannter weiterer pädagogischer Mitarbeiter zur Bewertung hinzu. Die Bewertung wird dann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluß festgesetzt. Die pädagogischen Mitarbeiter sollen Unterrichtserfahrung in dem betreffenden Fach und in der Regel die Befähigung für ein Lehramt in der Sekundarstufe I oder II besitzen. (3) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind dem Teilnehmer bis spätestens fünf Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mündliche Prüfung soll in der Regel stattfinden, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung voneinander abweichen. Wird eine praktische Prüfung durchgeführt, kann die mündliche Prüfung nicht entfallen. (2) Unabhängig von den Fällen des Absatzes 1 kann der Teilnehmer bis spätestens zwei Tage vor der mündlichen Prüfung weitere Fächer benennen, die er im Lehrgang belegt hat. Die mündliche Prüfung darf in der Regel insgesamt nicht mehr als drei Fächer umfassen. (3) Dem Teilnehmer ist spätestens fünf Tage vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben, ob und in welchen Fächern er mündlich geprüft wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Gestaltung der mündlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der mündlichen Prüfung führt der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an den Teilnehmer richten. (2) Für jede Prüfung ist dem Teilnehmer eine Aufgabe mit anleitenden Arbeitsaufträgen zu stellen, die ihm 20 Minuten vor Beginn seiner mündlichen Prüfung schriftlich vorgelegt wird. Gruppenprüfungen sind zulässig. Dabei ist für jeden Teilnehmer seine Einzelleistung festzustellen. (3) Die Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten. Sie ist bei einer Gruppenprüfung entsprechend zu verlängern. (4) Der Teilnehmer soll in der Prüfung selbständig eine vorbereitete Aufgabe lösen und in der Lage sein, fachliche Zusammenhänge darzustellen, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Praktische Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung kann die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt werden. Dafür gelten die Bestimmungen für die schriftliche Prüfung sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Feststellung des Prüfungsergebnisses,Vergabe der Abschlüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. (1) Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn a) die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind oder b) nicht ausreichende Leistungen in nur einem Fach durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach ausgeglichen werden. (2) Die Einzelfachprüfung ist bei mindestens ausreichenden Leistungen bestanden. (3) Mit bestandener Prüfung zum nachträglichen Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses erhält den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt, wer eine mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung nachweist und auf dem Abschlußzeugnis der Berufsschule einen Notendurchschnitt von mindestens befriedigend in Deutsch, Englisch und Mathematik sowie in den Fächern der berufsbezogenen Schwerpunktbereiche (ohne Mathematik) erreicht hat. Ist auf dem Abschlußzeugnis der Berufsschule eines der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik nicht benotet, muß dieses Fach in der Abschlußprüfung mit mindestens befriedigenden Leistungen bewertet sein. (4) Soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird mit dem Zeugnis zum nachträglichen Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt, wenn der Durchschnittswert der Gesamtzensur mindestens befriedigend (3,0 und besser) ist und in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens die Note befriedigend erzielt worden ist. Ist an Stelle von Englisch ein Ersatzfach gewählt worden, kann der Teilnehmer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erwerben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Nachprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Teilnehmer, die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erworben haben, können eine Nachprüfung ablegen, wenn für das Bestehen der Abschlußprüfung oder für den Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe die Verbesserung in nur einem Fach um nur eine Notenstufe erforderlich ist. Der Teilnehmer teilt der Weiterbildungseinrichtung spätestens eine Woche nach der Abschlußprüfung schriftlich das Fach mit, in dem er die Nachprüfung ablegen will. (2) Die Nachprüfung besteht in einem Fach ohne schriftliche Prüfungsarbeit aus einer mündlichen Prüfung, sonst aus einer schriftlichen oder praktischen (§ 12 Abs. 1 Satz 2) und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung. Die Nachprüfung soll sechs Wochen nach Beendigung der Abschlußprüfung beendet sein. (3) Die Nachprüfung richtet sich nach den Bestimmungen für die Abschlußprüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Mitteilung der Ergebnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nach Abschluß der Beratungen teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüfungsteilnehmern die Noten der mündlichen Prüfung, die Abschlußnoten und das Ergebnis der Prüfung mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Zeugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den erworbenen Abschluß. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über die Teilnahme, in das die Endnoten aufzunehmen sind. (3) Die Zeugnisse werden nach einem einheitlichen, vom Kultusminister festzulegenden Muster erteilt. V. Abschnitt Schlußbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Beanstandung von Beschlüssen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. (2) Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses beanstanden und die Entscheidung des Prüfungsausschusses einholen. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch den schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten der zuständigen Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Widerspruch und Akteneinsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 Absatz 1 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Verwaltungsakte sind, kann der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Leiter der Einrichtung der Weiterbildung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. (2) Dem Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu geben. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NW. bleibt hiervon unberührt. (3) Der Prüfungsteilnehmer ist über die ihm gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses zustehenden Rechtsbehelfe schriftlich zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Behinderte Prüfungsteilnehmer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für behinderte Prüfungsteilnehmer kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Wiederholungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 39 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. (2) Bei der Wiederholung der Prüfung gemäß Absatz 1 sind bei der ersten Prüfung mit mindestens ausreichend bewertete Leistungen anzurechnen, falls der Prüfungsteilnehmer dies bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung beantragt. In diesen Fächern findet keine Wiederholungsprüfung statt. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prüfungsteilnehmer, die den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) (§ 32 Abs. 3) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (§ 32 Abs. 4) anstreben, aber bei der vorausgegangenen Prüfung nicht erworben haben. (4) Kann die Einrichtung der Weiterbildung keine für die Vorbereitung auf die erneute Abschlußprüfung geeigneten Kurse anbieten, kann die Wiederholungsprüfung vor einem bei einer anderen Weiterbildungseinrichtung bestehenden Prüfungsausschuß abgelegt werden, wenn dort die entsprechenden Angebote vorhanden sind. (5) Die Wiederholungsprüfung richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung mit der Maßgabe, daß der Teilnehmer für die erneute Zulassung keine Kurse belegen muß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 40 neu gefasst durch Verordnung vom 15. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1984 in Kraft.   Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.   Hinweis: (Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2015 (GV. NRW. S. 547, ber. S. 550)) (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Regelungen in § 1a Absatz 4 finden erstmals am 1. Januar 2016 Anwendung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.