Bremen

Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser und im Küstenmeer

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 72143. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.06.2011 Inkrafttreten01.05.2011 Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 364 Gliederungsnummer:205-c-3 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser und im Küstenmeer vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 364)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.06.2011 Inkrafttreten01.05.2011 Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 364 Gliederungsnummer:205-c-3 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser und im Küstenmeer vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 364)" juris-Abkürzung: WasSchPolAufgNDAbkG BR 2011 Ausfertigungsdatum: 17.05.2011 Gültig ab: 01.05.2011 Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2011, 364 Gliederungs-Nr: 205-c-3 Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser und im Küstenmeer Vom 17. Mai 2011 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Dem in Bremen am 28. März 2011 von dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser und im Küstenmeer wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben. (3) Mit Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Artikel 6 tritt das Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 163 - 205-c-3) außer Kraft. Bremen, den 17. Mai 2011 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.