Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder

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Quellenkennung: de/gesetze-212713. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 29. November 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 40], S., Bek. Inkrafttreten GVBl.I/13, [Nr. 27])

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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 29. November 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 40], S., Bek. Inkrafttreten GVBl.I/13, [Nr. 27]) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1  Dem Beitritt des Landes Brandenburg zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. § 2  (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 für das Land Brandenburg in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Potsdam, den 29. November 2012 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch zum Staatsvertrag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.