Brandenburg

Gesetz zu dem Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

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Gesetz zu dem Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 45])

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Gesetz zu dem Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 45]) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Dem in Berlin am 29. März 2019 vom Land Brandenburg unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag – 3. GlüÄndStV) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Einzelnorm § 2 Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Einzelnorm § 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 am 1. Januar 2020 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Einzelnorm Potsdam, den 19. Juni 2019 Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Britta Stark zum Staatsvertrag Anlagen 1 Dritter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag – 3. GlüÄndStV) 279.7 KB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.