Sachsen

Geologiedaten-Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung

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Quellenkennung: 19661. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 22, S. 421 Fsn-Nr.: 610-12 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Juli 2022

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten nach dem Geologiedatengesetz (Geologiedaten-Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung – GeolOWiZuVO) Vom 24. Juni 2022 Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit § 16 Nummer 1 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 342) verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft: § 1 Zuständigkeit Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Geologiedatengesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für den Vollzug nach § 1 der Geologiedaten-Zuständigkeitsverordnung vom 20. November 2020 (SächsGVBl. S. 708) in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 24. Juni 2022 Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.