Sachsen

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2410. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2003 Nr. 3, S. 38 Fsn-Nr.: 72-23V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2025

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rkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein technisches oder sonstiges Mittel nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 oder ein Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 1 und 2 als geeignet beurteilt und dabei die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle diese Beurteilung für unwirksam erklären oder dem Anbieter des technischen oder sonstigen Mittels oder des Jugendschutzprogramms gegenüber Auflagen erteilen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat.26 V. Abschnitt  Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks § 20 Aufsicht (1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7 gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7. (2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung. (3) 1Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegen hat und deren Vorgaben beachtet wurden, so sind Maßnahmen durch die KJM nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat. 2Die KJM teilt der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihre Entscheidung nebst Begründung mit. 3Wird einem Anbieter einer nichtvorlagefähigen Sendung ein Verstoß gegen den Jugendschutz vorgeworfen, ist vor Maßnahmen durch die KJM die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. 4Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend. 5Dieser Absatz gilt nicht bei Verstößen gegen § 4 Abs. 1. (4) 1Für Anbieter nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7 trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 109 des Medienstaatsvertrages die jeweilige Entscheidung. 2Darüber hinaus kann die zuständige Landesmedienanstalt den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen, nach vorheriger Nennung unzulässiger Angebote im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 die Mitwirkung an Zahlungen für diese Angebote untersagen, ohne dass es einer vorherigen Inanspruchnahme des Anbieters durch die Aufsicht bedarf. (5) 1Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. 2Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. 3Bei Verstößen gegen § 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Anbieters von Telemedien keine aufschiebende Wirkung. (6) 1Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat; § 119 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend. 2Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig oder hat der Anbieter seinen Sitz im Ausland, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. (7) Treten die KJM, eine Landesmedienanstalt oder ,jugendschutz.net’ an einen Anbieter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, so weisen sie ihn auf die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle und die damit verbundenen Rechtsfolgen hin.27 § 21 Auskunftsansprüche (1) Anbieter nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7 sind verpflichtet, der zuständigen Landesmedienanstalt Auskunft über die Angebote und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen. (2) 1Anbieter, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. 2An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 24 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. 3Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten. (3) 1Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Verstößen oder der Kontrolle ist unentgeltlich. 2Anbieter haben dies sicherzustellen. 3Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die zuständige Stelle sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren.28 § 22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe. VI. Abschnitt  Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks § 23 Strafbestimmung 1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. 2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Anbieter nach § 3 Nr. 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die   a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen,   b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen,   c) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,   d) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. 2Alternative eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,   e) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Alternative den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird,   f) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,   g) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,   h) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg verherrlichen,   i) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt,   j) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,   k) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugendpornografisch im Sinne des § 184c Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder   l) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind und eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist oder die mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk, für das eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 als Anbieter nach § 3 Nr. 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 als Anbieter nach § 3 Nr. 229 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind, ohne dass eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist oder die mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk, für das keine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen, es sei denn, er kennzeichnet fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sein Angebot mit einer zu niedrigen Altersstufe, 4a. entgegen § 5a keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen, 4b. entgegen § 5b ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, 4c. entgegen § 5c Abs. 1 als Anbieter nach § 3 Nr. 2 Ankündigungen von Sendungen mit Bewegtbildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet, 4d. entgegen § 5c Abs. 2 als Anbieter nach § 3 Nr. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen oder durch optische Mittel kenntlich zu machen, 4e. als Anbieter von Telemedien ein Angebot ohne den nach § 5c Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Hinweis verbreitet, 5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Werbung für indizierte Angebote verbreitet oder zugänglich macht, 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die Liste der jugendgefährdenden Medien verbreitet oder zugänglich macht, 7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 einen dort genannten Hinweis gibt, 8. entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt, 9. Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 8 Abs. 2 verbreitet, 10. Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung nach § 5 Abs. 2 vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Vermutung gemäß § 9 Satz 1 abgewichen ist, 11. als Anbieter eines Betriebssystems ein Betriebssystem bereitstellt, das entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 über keine den Vorgaben des § 12 entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügt, 12. als Dritter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 ein Betriebssystem anpasst und so bereitstellt, dass es über keine den Vorgaben des § 12 entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügt, 13. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 keine entsprechende Aktivierung, Deaktivierung und Anpassung der Jugendschutzvorrichtung ermöglicht, 14. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 zu den genannten Zeitpunkten nicht auf die entsprechende Aktivierung oder Anpassung hinweist oder diese nicht ermöglicht, 15. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht die Einstellung einer Altersangabe ermöglicht, 16. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass bei Browsern, die einen offenen Zugang zum Internet eröffnen, eine Nutzung nur möglich ist, sofern sie Online-Suchmaschinen ansteuern, die über eine gesicherte Suchfunktion verfügen; es sei denn, deren ungesicherter Zugang wurde individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet, 17. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass die Installation von Apps nur über Vertriebsplattformen möglich ist, die die Altersangabe berücksichtigen und ein automatisiertes Bewertungssystem nach § 12 Abs. 4 vorhalten, 18. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass nur Apps nutzbar sind, die der Altersangabe entsprechen; es sei denn, Apps wurden individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet, 19. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass die Nutzung von Browsern und Apps individuell und in abgesicherter Weise ausgeschlossen werden kann, 20. entgegen § 12 Abs. 4 in den systemeigenen Vertriebsplattformen für Apps nicht sicherstellt, dass Apps mit einer Alterseinstufung durch ein von der KJM anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem ausgelesen werden kann, 21. entgegen § 12a Abs. 1 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass Apps, die über ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 2 oder ein geeignetes technisches oder sonstiges Mittel nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 verfügen, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind, 22. entgegen § 12a Abs. 2 als Anbieter von Apps nach § 12a Abs. 1 nicht sicherstellt, dass die in der Jugendschutzvorrichtung eingestellte Altersangabe angemessen berücksichtigt wird, 23. entgegen § 12a Abs. 3 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass Apps, die ausschließlich Angebote nach § 5 Abs. 6 enthalten, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind, 24. entgegen § 12b Abs. 1 bei aktivierter Jugendschutzvorrichtung ausgelesene Daten für andere Zwecke als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach §§ 5, 12 und 12a verarbeitet oder diese entsprechend der Vorgabe des § 12b Abs. 1 Satz 2 nicht nach jedem Zugriff unverzüglich löscht, 25. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 20 Abs. 1 nicht tätig wird, 26. entgegen § 21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, 27. entgegen § 21 Abs. 2 keinen Zustellungsbevollmächtigten benennt oder 28. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich 1. entgegen § 11 Abs. 5 Telemedien als für Kinder oder Jugendliche der betreffenden Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder 2. im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 3 falsche Angaben macht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 11 bis 24 mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. (4) 1Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 24 die nach § 12b Abs. 2 zuständige Aufsichtsbehörde, im Übrigen die zuständige Landesmedienanstalt. 2Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. 3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 4Zuständig ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. 5Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. 6Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidungen durch die KJM. (5) 1Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Landesmedienanstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. 2Soweit ein Verfahren nach dieser Bestimmung in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. (6) 1Die zuständige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich gemacht werden. 2Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die zuständige Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. (7) Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.30 VII. Abschnitt  Schlussbestimmungen § 25 Übergangsbestimmungen (1) Die §§ 12 und 12a sind ein Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung der KJM über die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 anzuwenden. (2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf höchstens drei Jahre für Betriebssysteme im laufenden oder abgeschlossenen Produktionszyklus. (3) Für nicht aktualisierbare Betriebssysteme auf Endgeräten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits in Verkehr gebracht wurden, sind die §§ 12 und 12a nicht anwendbar. (4) § 5c Abs. 3 ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages anzuwenden.31 § 26 Evaluierung 1Dieser Staatsvertrag wird drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die niedergelegten Schutzziele dieses Staatsvertrages durch die Anpassungen der §§ 5c, 12 und 12a erreicht wurden. 2Die vertragsschließenden Länder erstellen hierzu einen Bericht unter Einbeziehung der KJM, jugendschutz.net, der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz und weiterer Sachverständiger.32 § 27 Geltungsdauer, Kündigung 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 4Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. 5Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.33 § 28 Notifizierung Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.34 § 28 (aufgehoben)35 Für das Land Baden-Württemberg: Berlin, den 22. 9. 2002 Erwin Teufel Für den Freistaat Bayern: Berlin, den 13. 9. 2002 Reinhold Bocklet Für das Land Berlin: Berlin, den 13. 9. 2002 Klaus Wowereit Für das Land Brandenburg: Berlin, den 13. 9. 2002 Matthias Platzeck Für die Freie Hansestadt Bremen: Berlin, den 27. 9. 2002 Henning Scherf Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Berlin, den 26. 9. 2002 Ole von Beust Für das Land Hessen: Berlin, den 13. 9. 2002 Roland Koch Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Berlin, den 13. 9. 2002 Dr. Harald Ringstorff Für das Land Niedersachsen: Berlin, den 23. 9. 2002 Sigmar Gabriel Für das Land Nordrhein-Westfalen: Berlin, den 13. 9. 2002 Wolfgang Clement Für das Land Rheinland-Pfalz:  Mainz, den 13. 9. 2002 Kurt Beck Für das Saarland: Saarbrücken, den 10. 9. 2002 Peter Müller Für den Freistaat Sachsen: Berlin, den 13. 9. 2002 Prof. Dr. Georg Milbradt Für das Land Sachsen-Anhalt: Berlin, den 13. 9. 2002 Prof. Dr. Wolfgang Böhmer Für das Land Schleswig-Holstein: Berlin, den 27. 9. 2002 Heide Simonis Für den Freistaat Thüringen: Berlin, den 13. 9. 2002 Dr. Bernhard Vogel Protokollerklärung der Länder zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag 1Die Regierungschefs der Länder und die Bundesregierung sind sich über das nachfolgende Verfahren einer Evaluierung einig: Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag werden innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach Inkrafttreten insgesamt überprüft. 2Dabei sind alle Erfahrungen auszuwerten, die hinsichtlich der Zuordnung der Regelungskompetenzen, der Geltungsbereiche von Bundesgesetz und Länderstaatsvertrag, der Praxistauglichkeit der zugrunde gelegten Jugendschutzkriterien, der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Aufsichtsstruktur sowie der Einbeziehung von Einrichtungen der Selbstkontrolle angefallen sind. 3Die Überprüfung ist insbesondere nach den Kriterien vorzunehmen, inwieweit mit der Neuregelung eine Verbesserung des Jugendschutzes erreicht wurde und ob die neue Struktur eine wirksame und praxisgerechte Aufsicht gewährleistet. 4Im Rahmen der Gesamtüberprüfung wird die in den beiden Regelwerken vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Bundes- und Länderstellen evaluiert. 5Dies bezieht sich insbesondere auf die der Bundesprüfstelle übertragene Aufgabe der Feststellung jugendgefährdender Angebote. 6Darüber hinaus ist zu klären, ob das Verfahren der Indizierung als Mittel zum Umgang mit jugendgefährdenden Inhalten noch zeitgemäß ist oder ob ein anderes Vorgehen zum Schutz vor Jugendgefährdungen angezeigt ist. 7§ 20 Abs. 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt. Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg sowie der Freistaaten Bayern und Sachsen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Das Land Baden-Württemberg sowie die Freistaaten Bayern und Sachsen halten die Einbeziehung des öffentlich-rechtlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.