Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen

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Quellenkennung: 220756. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:25.06.2014 Inkrafttreten01.10.2026 Zuletzt geändert durch:Anlagen 1-1 bis 1-18 und Anlage 2 aufgehoben durch § 8 Absatz 2 der Ordnung vom 5. Dezember 2024 (Brem.ABl. S. 279) Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 414 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen vom 23. April 2013 (Brem.ABl. 2014, S. 414), zuletzt Anlagen 1-1 bis 1-18 und Anlage 2 aufgehoben durch § 8 Absatz 2 der Ordnung vom 5. Dezember 2024 (Brem.ABl. S. 279)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:25.06.2014 Inkrafttreten01.10.2026 Zuletzt geändert durch:Anlagen 1-1 bis 1-18 und Anlage 2 aufgehoben durch § 8 Absatz 2 der Ordnung vom 5. Dezember 2024 (Brem.ABl. S. 279) Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 414 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen vom 23. April 2013 (Brem.ABl. 2014, S. 414), zuletzt Anlagen 1-1 bis 1-18 und Anlage 2 aufgehoben durch § 8 Absatz 2 der Ordnung vom 5. Dezember 2024 (Brem.ABl. S. 279)" juris-Abkürzung: GrSchulLAMAfPO BR 2013 Ausfertigungsdatum: 23.04.2013 Gültig ab: 01.10.2014 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2014, 414 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen Vom 23. April 2013 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2026 bis 30.09.2027 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlagen 1-1 bis 1-18 und Anlage 2 aufgehoben durch § 8 Absatz 2 der Ordnung vom 5. Dezember 2024 (Brem.ABl. S. 279) Der Zentrumsrat hat auf seiner Sitzung am 23. April 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), i. V. m. § 5 Absatz 1 Ziffer 5 der Satzung des Zentrums für Lehrerbildung vom 20. Dezember 2012 folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an Grundschulen“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad Master of Education (abgekürzt: M. Ed.) verliehen. Im Zeugnis wird zudem ausgewiesen, dass ein Praxissemester im Umfang von 27 CP absolviert wurde und dieses den schulpraktischen Teil von 15 CP beinhaltet. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Das Studium mit dem Studienziel „Lehramt an Grundschulen“ besteht aus den drei Studienfächern aus dem Bachelorstudium mit Fachdidaktik, dem Bereich Erziehungswissenschaft, einem schulpraktischen Teil und dem Mastermodul: a) Fachwissenschaftliche Anteile der Studienfächer und der dazugehörigen Fachdidaktik: - zwei große Fächer im Umfang von 12 CP Fachwissenschaften und je 12 CP Fachdidaktik (inklusive Begleitung Praxissemester), - ein kleines Fach im Umfang von 6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik (inklusive Begleitung Praxissemester). b) Der Bereich Erziehungswissenschaft umfasst - Erziehungswissenschaften 9 CP (inklusive Begleitung Praxissemester), - Studienbereich „Umgang mit Heterogenität“ 9 CP. c) Ein schulpraktischer Teil im Umfang von 15 CP, der Bestandteil eines Praxissemesters ist. d) Das Mastermodul mit Masterarbeit, Kolloquium und Forschungstätigkeit umfasst 21 CP. (2) entfällt. (3) Das Studium umfasst Module gemäß den Regelungen in den fachspezifischen Anlagen 1 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“. (4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten (5) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 2 Absatz 3, in welcher Sprache Lehrveranstaltungen gehalten werden. (6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Im Wahlbereich können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden. Die Inhalte und Ziele, auf die sich die Prüfungen im Einzelnen beziehen, sind in den Modulbeschreibungen festgelegt. (7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 2 Absatz 4, ob weitere Lehrveranstaltungsformen vorgesehen sind. (8) Die fachspezifischen Anlagen können vorsehen, dass im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist, erbracht werden können. Vor Beginn des letzten Studiensemesters ist von der Kandidatin/dem Kandidaten anzugeben, welche Wahlmodule in die Masterprüfung einfließen sollen. (9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester mit dem Umfang von 27 CP. Es setzt sich zusammen aus: a) einem schulpraktischen Teil gemäß § 2 Absatz 1 im Umfang von 15 CP und b) jeweils 3 CP Begleitung aus den drei Fachdidaktiken und aus den Erziehungswissenschaften. Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische Module eingebunden sein. Näheres regelt die Praktikumsordnung. (10) Weitere fachspezifische Anforderungen regelt die fachspezifische Anlage 1 der jeweiligen Studienfächer. (11) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education)“ vom 25. Februar 2014 (Brem.ABl. S. 154) in der jeweils gültigen Fassung. § 3 Prüfungen (1) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 3 Absatz 1, ob Prüfungen in weiteren Formen als in §§ 8 ff. AT MPO genannt, durchgeführt werden. (2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3. (5) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 3 Absatz 2 ob für einzelne Module das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO angewendet werden soll. (6) Der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP gemäß § 2 Absatz 1 wird mit einer Studienleistung abgeschlossen. Die Studienleistung wird mit einer Schulbescheinigung nachgewiesen. § 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung. (2) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen von geltenden Vereinbarungen oder nach Absprache mit dem zuständigen Prüfungsausschuss anerkannt. § 5 Zulassungsvoraussetzung für Module Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Masterarbeit, Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und Kolloquium (1) Für die Masterarbeit, die Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und das Kolloquium werden insgesamt 21 CP vergeben. Das Mastermodul wird mit der Masterarbeit und Kolloquium abgeschlossen. Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein: - der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP. (2) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit einmal um maximal vier Wochen verlängert werden. (3) Die Masterarbeit kann gemäß § 10 AT MPO als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit erstellt werden kann. Die maximale Gruppengröße beträgt drei Personen. (4) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst ein 30minütiges Gespräch mit Präsentation. Aus den Noten der Masterarbeit und des Kolloquiums wird eine gemeinsame Note gebildet. Dabei gehen die Note der Masterarbeit mit 80% und die Note des Kolloquiums mit 20% in die gemeinsame Note ein. (5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist. Abweichende Regelungen können in der fachspezifischen Anlage 1 in § 6 Absatz 2 festgelegt werden. (6) Die Masterarbeit kann in der Fachdidaktik der zwei großen Fächer oder in den Erziehungswissenschaften geschrieben werden. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Masterarbeit in den Fachwissenschaften geschrieben werden, sofern ein deutlicher Schulbezug gegeben ist. § 7 Gesamtnote der Masterprüfung Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den für die Studienfächer und dem Bereich Erziehungswissenschaft gebildeten Gesamtnoten, gewichtet mit den zugehörigen Leistungspunkten, gebildet. Der schulpraktische Teil ist unbenotet und fließt - ebenso wie andere unbenotete Leistungen - nicht in die Gesamtnote ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 22. Mai 2014 Der Rektor der Universität Bremen Anlagen Anlage 1: Fachspezifische Regelungen der Fächer   - 1-1 bis 1–4 (aufgehoben)   - 1-5 Regelungen für das Fach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile   - 1-6 Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile   - 1-7 und 1–8 (aufgehoben) Anlage 2: (aufgehoben) Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur Anlage 1-1 bis 1–4 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen Vom 23. April 2013 (aufgehoben) Anlage 1-5 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang ,Lehramt an Grundschulen‘ (M.Ed.) in der jeweils gültigen Fassung. für das Studienfach ,Englisch‘ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 18. Januar 2023 (Neufassung) § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang ,Lehramt an Grundschulen‘ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung ,Lehramt an Grundschulen‘). § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Das Studienfach ,Englisch‘ ist ein Fach im Masterstudiengang ,Lehramt an Grundschulen‘ (M.Ed. Grund). (2) entfällt. (3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt: - ggf. Masterarbeit, 21 CP, - Fachwissenschaft 12 CP und - Fachdidaktik 12 CP. Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile können integriert in einem Modul angeboten werden. (4) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt. (6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (7) Pflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt. Abweichend davon können die Module der Fachdidaktik auch in deutscher Sprache durchgeführt werden. (8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen der Prüfungsordnung ,Lehramt an Grundschulen‘. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 in der fachspezifischen Prüfungsordnung ,Lehramt an Grundschulen‘ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) (1) Die Masterarbeit kann im großen Fach ,Englisch‘ geschrieben werden. (2) Abweichend von den Regelungen der Prüfungsordnung ,Lehramt an Grundschulen‘ wird die Masterarbeit in deutscher oder englischer Sprache erstellt. (3) Die Masterarbeit hat einen Umfang von mindestens 110 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 150 000 Zeichen (ohne Leerzeichen). § 7 Gesamtnote des Studienfaches Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Änderung der Anlage 1-5 ,Englisch‘ zur Prüfungsordnung ,Lehramt an Grundschulen‘ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Masterstudiengang ,Lehramt an Grundschulen‘ an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach ,Englisch‘ aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/24 gemäß der Anlage 1-5 vom 23. April 2013, geändert am 3. Juni 2016, ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2023 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. (3) Die Anlage 1-5 für das Studienfach ,Englisch‘ vom 13. April 2013, geändert am 3. Juni 2016, tritt zum 30. September 2027 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2027 ihr Studium nicht abschließen, wechseln in die vorliegende Ordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach ,Englisch‘ Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen Anhang 1 Anhang 1 Studienverlaufspläne für das Studienfach ,Englisch‘ Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können in einer anderen Reihenfolge besucht werden. 1.1 Studienverlaufsplan für das Studienfach Englisch als großes Fach (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)   Fachwissenschaft, 9 CP (3 CP integriert in der Fachdidaktik, vgl. § 2 Absatz 3) Fachdidaktik, 15 CP (inklusive 3 CP Fachwissenschaft, vgl. § 2 Absatz 3) Masterarbeit   ∑ 24 CP CP-Verlauf Studienjahr Pflichtmodule Wahlpflichtmodul     1. Jahr 1. Sem. SP-3, Sprachpraxis, 3 CP FD-3-a, Transfermodul Fachdidaktik, 9 CP     12 CP (+ 15 CP) 2. Sem.     (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 2. Jahr 3. Sem. FaMo, Subject Specific Module Master of Education, 6 CP LINK, Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul, 6 CP     12 CP + ggf. 21 CP 4. Sem.     Ggf. FD-4, Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP   CP: Credit Points, Sem. = Semester, vgl. = vergleiche 1.2 Studienverlaufsplan für das Studienfach Englisch als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik)   Fachwissenschaft, 3 CP (3 CP integriert in der Fachdidaktik, vgl. § 2 Absatz 3) Fachdidaktik, 15 CP (inklusive 3 CP Fachwissenschaft, vgl. § 2 Absatz 3)   ∑ 18 CP CP-Verlauf Studienjahr Pflichtmodule 1. Jahr 1. Sem. SP-3, Sprachpraxis, 3 CP FD-3-a, Transfermodul Fachdidaktik, 9 CP   12 CP (+ 15 CP) 2. Sem.   (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 2. Jahr 3. Sem.   LINK, Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul, 6 CP   6 CP 4. Sem.         CP: Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2 Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen Module und Prüfungsanforderungen der Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies) und der Fachdidaktik (English Language Education) im kleinen und großen Studienfach ,Englisch‘, 24 CP K.- Ziffer Modultitel Modultitel, englische Übersetzung bzw. englischer Modultitel Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl) FD-4 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) Modul Master’s Thesis (including Colloquium) WP 21 TP Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP PL: 2 SL: 0 Begleitseminar (Tutorial), 6 CP PL: 0 SL: 1 SP-3 Sprachpraxis Practical Language Module P 3 MP   PL: 1 SL: 0 FD-3-a Transfermodul Fachdidaktik Transfer Module English Language Education P 9 TP Handlungskompetenzen A, 3 CP PL: 1 SL: 0 Handlungskompetenzen B, 3 CP PL: 0 SL: 1 Begleitung Fachpraktikum, 3 CP PL: 0 SL: 1 FaMo   Subject Specific Module Master of Education P 6 TP Teil A, 3 CP PL: 0 SL: 1 Teil B, 3 CP PL: 1 SL: 0 LINK Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul Module Linking Educational and Subject-content Knowledge P 6 TP Vernetzung Fachwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0 Vernetzung Fachdidaktik, 3 CP PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Tabelle 1 Studienverlaufspläne Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können in einer anderen Reihenfolge besucht werden. 1a) für das Studienfach Englisch als großes Fach (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik) Fach Englisch (Großes Fach) ∑ Fach 2. Jahr 3. + 4. Sem. Ggf. FD Modul Masterarbeit 21 CP Ggf. 21 CP     K.-Ziffer und Modultitel CP Status PL/ SL Prüfungsart     3. Sem. SP- 3: Sprachpraxis 3 P 1/- MP   12 CP     LIT: Literaturwissenschaft 3 P 1/- MP         LING: Sprachwissenschaft 3 P 1/- MP         KULT: Sprach-/und Kulturgeschichte 3 P 1/- MP     1. Jahr . FD-3: Transfermodul Fachdidaktik 12 P 2/2 TP (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 12 CP CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen Ergänzende Angaben für Module K.- Ziffer Modulbezeichnung CP MP/TP/KP Aufteilung bei TP/KP PL/SL (Anzahl) FD-3 Transfermodul Fachdidaktik 12 TP Seminar: Handlungskompetenzen: 3 CP PL: 1         Seminar: Bewertungs- und Reflexionskompetenzen: 6 CP PL: 1SL: 1         Begleitung Fachpraktikum 3 CP SL: 1 Bei der Modulnotenberechnung im Modul FD - 3 gehen die beiden Prüfungsleistungen zu jeweils 50 % in die Berechnung ein. CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen 1 b) für das Studienfach Englisch als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik) Fach Englisch (Kleines Fach) ∑ Kleines Fach Jahr Seme ster K.-Ziffer und Modultitel CP Status PL/ SL Prüfung     2. Jahr 3. Sem. SP-3: Sprachpraxis 3 P 1/- MP   6 CP   LIT: Literaturwissenschaft 3 WP: von den drei Modulen ist eins auszuwählen 1/- MP       LING: Sprachwissenschaft             KULT: Sprach- und Kulturgeschichte           1. Jahr   FD-3 Transfermodul Fachdidaktik 12 P 2/2 TP (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 12 CP CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen Ergänzende Angaben für Module K.-Ziffer Modulbezeichnung CP MP/TP/KP Aufteilung bei TP PL/SL (Anzahl) FD-3 Transfermodul Fachdidaktik 12 TP Seminar: Handlungskompetenzen: 3 CP PL: 1         Seminar: Bewertungs- und Reflexionskompetenzen: 6 CP PL: 1SL: 1         Begleitung Fachpraktikum 3 CP SL: 1 CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen Anlage 1-6 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen Vom 23. April 2013 Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 (Kulturwissenschaften) am 18. Juni 2013. Anlage 2 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen Vom 13. April 2013 (aufgehoben) Anlage 3 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ § 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einem Prüfer bzw. einer Prüferin gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt er bzw. sie das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig. (2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.