Bremen

Gesetz über die einmalige Gewährung einer Energiepreispauschale 2022 für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Freien Hansestadt Bremen (BremEPPG 2022)

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Quellenkennung: 185488. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.10.2022 Inkrafttreten01.12.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 725 Zitiervorschlag: "Gesetz über die einmalige Gewährung einer Energiepreispauschale 2022 für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Freien Hansestadt Bremen (BremEPPG 2022) vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 725)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.10.2022 Inkrafttreten01.12.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 725 Zitiervorschlag: "Gesetz über die einmalige Gewährung einer Energiepreispauschale 2022 für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Freien Hansestadt Bremen (BremEPPG 2022) vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 725)" Amtliche Abkürzung: BremEPPG 2022 Ausfertigungsdatum: 18.10.2022 Gültig ab: 01.12.2022 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2022, 725 Gliederungs-Nr: - Gesetz über die einmalige Gewährung einer Energiepreispauschale 2022 für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Freien Hansestadt Bremen (BremEPPG 2022) Vom 18. Oktober 2022 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Sinn und Zweck; Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale zur Stärkung der Einkommen des in Absatz 2 bezeichneten Personenkreises im Jahr 2022. (2) Die Energiepreispauschale erhalten unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 die Empfängerinnen und Empfänger von 1. Versorgungsbezügen oder 2. Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Wohnsitz im Inland. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Höhe der Einmalzahlung; Anspruchsvoraussetzungen (1) Eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro wird gewährt, wenn am 1. Dezember 2022 ein Anspruch auf Versorgungsbezüge, Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2, der §§ 83 und 86 jeweils des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes besteht und kein Ausschlussgrund nach § 3 vorliegt. (2) Bestehen nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes mehrere Versorgungsansprüche, wird die Einmalzahlung nach Absatz 1 nur einmal gezahlt. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Ausschlussgründe Die Einmalzahlung nach § 2 wird Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld nicht gewährt, wenn 1. sie einen Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder 2. sie einen weiteren Versorgungsbezug erhalten, der als neuer Versorgungsbezug vorrangig im Sinne des § 65 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt wird, es sei denn, aus dem Rechtsverhältnis des neuen Versorgungsbezugs ergibt sich kein Anspruch auf die Zahlung einer vergleichbaren Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Anwendung von beamtenversorgungsrechtlichen Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften Soweit die Zahlung einer Energiepreispauschale 1. nach den Vorschriften des XV. Abschnitts des Einkommensteuergesetzes, 2. aufgrund eines bestehenden Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge des Ergebnisses des Maßnahmenpaketes des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 3. September 2022 oder 3. nach diesem Gesetz oder einer vergleichbaren beamtenversorgungsrechtlichen Regelung erfolgt ist, wird diese Einmalzahlung im Rahmen der Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach den §§ 64 bis 66 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht berücksichtigt. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Zahlungsmonat Die Auszahlung der Einmalzahlung nach § 2 soll mit den Versorgungsbezügen für den Monat Dezember 2022 erfolgen. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Rückzahlungsverpflichtung Die Einmalzahlung nach § 2 ist von der Empfängerin oder dem Empfänger zurückzuzahlen, wenn die Zahlung nach diesem Gesetz zu Unrecht erfolgt ist. Eine Verrechnung kann mit der Zahlung von Bezügen erfolgen. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.