Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 22 vom 07.07.2026, Seiten 181 – 188, Größe: 3,1 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-07-07

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181 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 22 DIENSTAG, DEN 7. JULI 2026 Tag Inhalt Seite 23. 6. 2026 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Brünschenwiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 neu: 791-1-26, 791-1-20 26. 6. 2026 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Verwaltungsabkommens über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 752-2 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Brünschenwiesen Vom 23. Juni 2026 Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham- burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz- gesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 87 S. 1, 4), sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268, 269), wird verordnet: §1 chen für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur- Landschaftsschutzgebiet haushaltes sowie als Lebensraum für Wiesenvögel, Insekten und Amphibien, (1) Die in der Landschaftsschutzkarte grün eingezeich­ 2. die vielfältig vorhandenen historischen Knickstrukturen neten, in der Gemarkung Rissen belegenen Flächen werden angelegt in einfacher Form oder als Redder einschließlich zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. der alten, als Überhälter erhalten gebliebenen Stieleichen, (2) Die Landschaftsschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. 3. die landschaftsprägenden Feldgehölze, Feldhecken, Baum- Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausferti- reihen, Bruchwälder, Waldlebensräume, alten Einzelbäume gung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrar- und andere Gehölzstrukturen aufgrund ihrer besonderen wirtschaft (Abteilung Naturschutz) und beim Bezirksamt Bedeutung als unzersiedelte, kleinstrukturierte, landwirt- Altona zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niederge- schaftlich genutzte Flächen für den Biotopverbund, legt. 4. den Rissener Dorfgraben und den Schulauer Moorgraben §2 mit Ufervegetation sowie weitere Gewässer und Feucht­ Schutzzweck lebensräume als Flächen des Biotopverbundes, 5. die teils über einen Meter mächtigen, oberflächennahen Zweck der Unterschutzstellung ist es, Moorböden als Lebensraum für seltene moortypische Arten 1. die kleinflächig strukturierten Grünländer und Nasswiesen und aufgrund ihrer bedeutenden Kohlenstoffdioxid- mit wertgebenden Beetgräben als prägende Grünlandflä- Speicherfähigkeit, 182 Dienstag, den 7. Juli 2026 HmbGVBl. Nr. 22 6. die unversiegelten, freien Flächen, die durch ihr kühles 11. Hunde in der Zeit vom 1. März bis zum Ablauf des 30. Juni Mikroklima als bedeutende Erholungsräume für die Stadt- auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen oder im bevölkerung dienen und durch ihre ausgleichende Wirkung Gebiet laufen zu lassen, das Stadtklima positiv beeinflussen, 12. die Ruhe oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf 7. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der landwirtschaftlich ­sonstige Weise zu stören, genutzten und kulturhistorisch bedeutenden Landschaft 13. zu zelten, zu campen, zu grillen, Feuer zu machen oder mit ihrer hohen Wertigkeit für die naturnahe Erholung und brennende oder glimmende Gegenstände, die geeignet das städtische Freiraumsystem sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen, zu erhalten und zu entwickeln. 14. Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht als behördliche Wege- oder Ortshinweise oder als Wohnungs- §3 bezeichnungen an Wohnhäusern dienen. Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde sind zum 1. die Nummern 1, 2, 5, 6, 10 und 14 für Maßnahmen des Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege von den Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie Vorhaben Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu der Umweltbildung durch die zuständige oder im Ein­ dulden: vernehmen mit der zuständigen Behörde, 1. die Durchführung eines Wassermanagements, das zum 2. die Nummer 5 für ­temporären Aufstau des Wassers in den Gräben und zur ­Vernässung des Grünlandes führen soll, a) die pflegliche Entnahme wild lebender Blumen, Gräser, Farne, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie 2. die Freihaltung nicht bewirtschafteter Grünland- und Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, Brachflächen von Gehölzentwicklung zum Ziele der Grün- die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen landerhaltung. Mengen für den persönlichen Bedarf, §4 b) Maßnahmen im Rahmen der Gartenpflege an krautigen Verbote Pflanzen und Sträuchern, (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen ver- c) Maßnahmen an Einzelbäumen mit einen Stammumfang boten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem weniger als 80 cm, in einer Höhe von 130 cm über dem Schutzzweck nach § 2 zuwiderlaufen. Insbesondere ist es ver- Boden gemessen, boten: d) Maßnahmen an Baumgruppen oder -reihen von mindes- 1. natürliche Gewässer und Feuchtgebiete aller Art wie tens drei Bäumen, deren Kronenbereiche sich berühren ­Tümpel, Teiche, Nassstellen sowie Gräben, Röhrichte und oder ineinander übergehen und keiner von ihnen einen Rieder zu beschädigen, zu verändern, auszutrocknen oder Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist, wobei zu beseitigen, nur die Bäume nicht geschützt sind, die einen Stamm­ 2. Dauergrünland umzubrechen, auch zum Zwecke der Neu- umfang weniger als 30 cm haben, in einer Höhe von ansaat, 130 cm über dem Boden gemessen, 3. die Entwässerung von Flächen durchzuführen, durch die e) Maßnahmen an mehrstämmigen Bäumen, wenn der die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen oder der Stammumfang eines jeden Stamms weniger als 50 cm Wasserhaushalt des Gebietes nachhaltig beeinträchtigt beträgt, in einer Höhe von 130 cm über dem Boden werden können, gemessen, 4. Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulpflanzungen oder f) Maßnahmen an Hecken unter 80 cm Höhe, Kurzumtriebsplantagen anzulegen, g) fachgerechte Schnittmaßnahmen im Rahmen der Obst- 5. Bäume, Hecken, Sträucher und wild wachsende Pflanzen baumpflege, oder Teile von ihnen zu beseitigen, zu zerstören, abzu- h) das regelmäßige fachgerechte Beschneiden zur Beseiti- schneiden, zu beschädigen oder sonst in ihrem Aufwuchs, gung des jährlichen Zuwachses von Formbäumen und ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchti- Hecken sowie zur Beseitigung des Zuwachses von Kopf- gen, bäumen, 6. Bodenbestandteile abzubauen, Abgrabungen oder Auffül- i) die Beseitigung von abgestorbenen Bäumen, Ästen und lungen, Bodenabdeckungen oder sonstige Veränderungen Hecken sowie von umgestürzten Bäumen, der Bodengestalt vorzunehmen, j) das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen mit 7. bauliche ortsfeste Anlagen zu errichten, anzulegen oder zu einem Umfang von bis zu 15 cm und in einem Abstand erweitern sowie Versorgungsleitungen und Abwasseranla- von bis zu 1,5 m von der Gebäudewand, von Dachüber- gen zu bauen oder zu verändern, auch wenn die Maßnahme ständen oder von Vorbauten wie beispielsweise Balkone keiner baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder Wintergärten, bedarf, 3. die Nummern 5, 7, 10 und 12 für Maßnahmen durch den 8. das Gelände durch Abfälle oder auf sonstige Weise zu ver- zuständigen Wegebaulastträger zur ordnungsgemäßen unreinigen oder stillgelegte Kraftfahrzeuge, Anhänger Unterhaltung und zur Sicherung bestehender Straßen­ oder Teile derselben außerhalb der Hausgrundstücke abzu- verkehrsanlagen und Wege, stellen, 4. die Nummern 5, 6, 7, 10 und 12 für Vorhaben, die nach der 9. Stoffe oder Gegenstände zu lagern, soweit dies nicht zur Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 11 vom zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich ist, 28. August 2014 (HmbGVBl. S. 411) genehmigungsfähig 10. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stra- sind, ßen, Fahrwege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren 5. die Nummern 1, 5, 6 und 10 für die ordnungsgemäße oder Kraftfahrzeuge oder Anhänger dort abzustellen, Unterhaltung von Gewässern und deren Ufer, soweit sie HmbGVBl. Nr. 22 Dienstag, den 7. Juli 2026 183 die Belange des Naturhaushaltes und der Landschaft nehmigung gemäß § 31 Absatz 1 BauGB zulässig sind berücksichtigen, oder sich gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren 6. die Nummer 9 für die ordnungsgemäße Zwischenlagerung Umgebung einfügen. von Produkten der Landwirtschaft auf landwirtschaftlich c) die aus tierschutzfachlichen Gründen notwendig sind genutzten Flächen, und die Beweidung der jeweiligen Fläche sicherstellen, 7. die Nummern 5 und 10 für die landwirtschaftliche Boden- 2. das Bauen von Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen nutzung entsprechend der guten fachlichen Praxis, sowie Maßnahmen an bestehenden Versorgungsleitungen und Abwasserablagen, die im Kronentraufbereich von Bäu- 8. die Nummern 5, 10 und 14 für die forstwirtschaftliche men zuzüglich 1,50 m ausgeführt werden, Bodennutzung entsprechend der guten fachlichen Praxis, 3. typischerweise im Außenbereich nach § 35 BauGB statt­ 9. die Nummer 6, soweit keine Eingriffe innerhalb von findende, insbesondere traditionelle oder kulturelle Ver­ ­Kronentraufbereichen zuzüglich 1,5 m erfolgen, sowie die anstaltungen, Nummern 5 und 10 für die Sicherung des Betriebs, die Instandhaltung und die ordnungsgemäße Unterhaltung 4. die Neueinsaat von Grünland zur weitergehenden land­ von bestehenden Versorgungsleitungen und Abwasser­ wirtschaftlichen Nutzung, soweit ein Verzicht darauf die anlagen, Aufgabe der Grünlandnutzung zur Folge hätte, 10. die Nummern 7, 10 und 11 für die rechtmäßige Ausübung wenn die beabsichtigte Maßnahme oder Handlung den der Jagd, ­Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändert und dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 11. die Nummern 7 und 10 für die Errichtung von Weide­ zäunen mit Holzspaltpfählen in offener Bauweise mit (2) Eine Ausnahme kann mit Auflagen und Nebenbestim- Drahtbespannung oder von Elektrozäunen, jeweils nicht mungen erteilt werden, soweit die Wirkungen der Handlungen höher als 1,50 m und für Weidezäune höher als 1,50 m, dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. soweit es fachlich notwendig ist, für Zwecke der Landwirt- schaft. §6 §5 Ordnungswidrigkeiten Ausnahmen Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNat- SchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten (1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 kann die zuständige des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt. Behörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Dies gilt insbeson- dere für §7 1. die Errichtung baulicher Anlagen, Außerkrafttreten a) die gemäß § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Bau­ Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den gesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezem- Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und ber 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in der jeweils geltenden Rissen vom 18. Dezember 1962 (HmbGVBl. S. 203), zuletzt Fassung, als privilegierte Vorhaben gelten und im geändert am 23. September 2025 (HmbGVBl. S. 525), tritt für Zusammenhang mit einer Hofstelle stehen, einschließ- lich Erweiterungen, die aus betrieblichen oder immis­ 1. Flächen, die durch diese Verordnung unter Schutz gestellt sionsschutzrechtlichen Gründen notwendig sind, werden und b) die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspre- 2. die in den anliegenden Karten rot eingezeichneten Flächen chen, im Rahmen einer baurechtlichen Ausnahmege- außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 23. Juni 2026. 184 Dienstag, den 7. Juli 2026 HmbGVBl. Nr. 22 Anlage zu § 7 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Brünschenwiesen 06158 04943 03454 03455 04944 03453 03456 03446 03141 034410344203445 0344303444 03448 05658 03447 03463 03431 03435 034320343303436 03434 03438 03437 01802 03420 03426 01804 03424 03421 03427 0342303425 03429 03422 03428 03414 03413 0341603415 03412 0341803417 03411 01801 03410 03419 01661 01803 03870 06229 03869 03578 01684 03868 01685 06701 01696 01686 01697 01687 01700 01800 01698 01688 02856 01689 01699 01690 06702 01691 01701 01692 01799 03319 03316 01702 01693 06670 06497 05095 0255702596 Quelle: Hintergrundkarte: FHH. Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung Legende Fläche, für die der Landschaftsschutz der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen aufgehoben wird 0 Maßstab: 1:1500 50 100 Meter ¯ HmbGVBl. Nr. 22 Dienstag, den 7. Juli 2026

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.