Nordrhein-Westfalen

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)

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Quellenkennung: 0760eb41-6df7-4d9f-b8bf-c129e9608722. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.07.2002 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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4 gelten entsprechend. Abschnitt 10 Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 87 Rechtsform Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41 aufgehoben und § 87 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 13. März 2019. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der LfM ist unzulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 88 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die LfM trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die ihr nach dem Medienstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen. (2) Die LfM ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Medienkommission und der von ihr eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, gesetzlich bestimmte Berichte sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die LfM sind, in ihrem Online-Angebot bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren. Im Übrigen soll die LfM die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und deren Ergebnisse in geeigneter Form informieren. (3) Die LfM hat mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder zusammenzuarbeiten und die den Landesmedienanstalten im Medienstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Zur Gewährleistung eines den Zielen des § 2 entsprechenden Zugangs aller Nutzerinnen und Nutzer zu Rundfunk und Telemedien setzt sich die LfM für eine enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen ein. Hierzu gehört auch eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung von Anforderungen an Netzneutralität. Zuständige Stelle nach § 123 Absatz 2 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in der jeweils geltenden Fassung ist insoweit die LfM. Die LfM leistet einen Beitrag zur Fortentwicklung der Medien und der Vielfaltssicherung auch im Zusammenhang mit digitalen Diensten, die der Vermittlung zwischen eigenen oder fremden Inhalten und Nutzern dienen und strukturell relevant für die öffentliche Meinungsbildung sind. Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung der Auswirkungen dieser Entwicklungen, die Beratung der Nutzerinnen und Nutzer und die Förderung und Begleitung von Diskussionsprozessen. Die LfM kann zur Erreichung der Ziele des § 2 Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzneutralität treffen. (4) Im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion ist die LfM kontinuierlich zur Beobachtung von Rundfunkprogrammen und Telemedienangeboten verpflichtet. (5) Die LfM fördert Medienkompetenz von Mediennutzerinnen und Mediennutzern im Sinne des § 39. Die LfM initiiert, unterstützt und fördert insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens. Dabei trägt sie dafür Sorge, dass es auch frei zugängliche Lernangebote und Gelegenheiten zum Erwerb von Medienkompetenz gibt. Sie unterstützt zudem ehrenamtliche Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz in der Durchführung. (5a) Die LfM fördert Medienkompetenz von Medienschaffenden im Sinne des § 39. Die LfM initiiert, unterstützt und fördert insbesondere Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Projekten, die Medienschaffende bei der Nutzung und Entwicklung neuartiger oder innovativer Medienformate, Medienprodukte oder Distributionswege unterstützen. (6) Die LfM leistet einen Beitrag zur Vernetzung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz und -erziehung in Nordrhein-Westfalen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die LfM mit anderen Einrichtungen und Institutionen, insbesondere mit Schulen und den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, zusammen. Sie informiert Mediennutzerinnen und Mediennutzer als zentrale Anlaufstelle über die verschiedenen Medienkompetenzprojekte in Nordrhein-Westfalen. (7) Die LfM fördert Bürgermedien nach Maßgabe der §§ 40 bis 40c. (8) Zur Umsetzung der Ziele des § 2 hat die LfM die Aufgabe, Vielfalt und Partizipation insbesondere im lokalen und regionalen Raum zu fördern. Sie soll den Transformationsprozess des lokalen und regionalen Journalismus in Nordrhein-Westfalen beobachten und analysieren. Auf dieser Basis sollen Handlungsempfehlungen für die Gewährleistung von lokalem und regionalem Journalismus in Nordrhein-Westfalen und Anreize für eine Berichterstattung über den lokalen und regionalen Raum in Nordrhein-Westfalen im Rundfunk und den rundfunkähnlichen Telemedien entwickelt werden. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erfolgt durch die LfM. (9) Die LfM berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt, und erteilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern und die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung. (10) Die LfM unterstützt Maßnahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen. Sie kann die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, insbesondere zur Sicherung einer möglichst flächendeckenden Versorgung mit lokalen und regionalen journalistischen Inhalten, sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern. (11) Die Landesanstalt für Medien berichtet jährlich über die technische Reichweite und den Empfang der regionalen Fensterprogramme gemäß § 31a. (12) Die LfM kann wissenschaftliche Untersuchungen zur Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Telemedien durchführen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Hierzu gehören auch die Erforschung der Medienwirkung, insbesondere mit Blick auf neue Programmformen und -strukturen, sowie für die Umsetzung der Ziele des § 2 relevante Fragen der Netzneutralität sowie Fragen im Zusammenhang mit digitalen Diensten, die der Vermittlung zwischen eigenen oder fremden Inhalten und Nutzern dienen und strukturell relevant für die öffentliche Meinungsbildung sind. Forschung zu Fragen der Netzneutralität soll auch in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen auf Bundes- und Europaebene durchgeführt werden. Die LfM stellt die für ihre Forschungstätigkeit erforderlichen Mittel im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung. (13) Die LfM leistet einen Beitrag zur Diskussion über die Fortentwicklung der Medien. Hierzu führt die LfM regelmäßig eine Medienversammlung nach Maßgabe des § 39a durch. Die Medienkommission beschließt über die Konzeption und Ausgestaltung der Medienversammlung. (14) Die LfM legt jährlich einen Bericht zur Entwicklung der Angebots- und Anbieterstruktur der Medien in Nordrhein-Westfalen (Medienkonzentrationsbericht) vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 89 Beteiligungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 15, 16, 28, 52, 53, 63, 70, 89, 92, 103, 114 und 117 zuletzt geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014. (1) Die LfM kann sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person beteiligen, deren Zweck die Förderung der Aufgaben gemäß § 88 ist. (2) Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung müssen einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen, falls dies nicht gesetzlich für das Unternehmen bestimmt ist. (3) Bei der Beteiligung hat die LfM eine angemessene Vertretung ihrer Interessen, insbesondere eine Vertretung im Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ, und eine Prüfung ihrer Betätigung bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 318 Handelsgesetzbuch sicherzustellen. (4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die von der LfM gegründet werden oder deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand der Anstalt befinden. (5) Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die LfM unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Landesmedienanstalten, Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist, soweit deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Landesrechnungshof verlangt und deren wirtschaftliche Betätigung Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der LfM hat. Prüft der Landesrechnungshof ein Unternehmen nicht selbst, wird es durch einen von seinem Aufsichtsrat oder seinem entsprechenden Organ im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die LfM ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. (6) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts, an denen die LfM unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt die LfM darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung entsprechend § 112 Abs. 3 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn die LfM nur zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung der LfM gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um. Ist die LfM nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll sie auf eine Veröffentlichung entsprechend Satz 1 hinwirken. Die LfM soll sich an der Gründung oder an einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Satz 1 angegeben werden. (7) Die LfM legt über ihre Beteiligungen jährlich einen Bericht zusammen mit dem Prüfvermerk des Abschlussprüfers vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 90 Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 71, 72, 73, 75, 82, 90 und 101 geändert durch 12. Rundfunkänderungsgesetz vom 5.6.2007 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 30. Juni 2007. Organe der LfM sind: 1. die Medienkommission, 2. die Direktorin oder der Direktor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Inkompatibilität Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Den Organen der LfM dürfen nicht angehören: 1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Mitglieder der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarats, des Bundes oder eines Landes, es sei denn, sie sind nach § 93 Abs. 2 gewählt, 3. Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften, Bedienstete oberster Bundesbehörden, oberster Landesbehörden sowie Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, 4. Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden, es sei denn, sie sind nach § 93 Absatz 2 entsandt, 5. Rundfunkveranstalter, deren Gesellschafter und Organmitglieder und bei diesen in leitender Stellung Beschäftigte, 6. Betreiber einer Kabelanlage, deren Gesellschafter und Organmitglieder und bei diesen in leitender Stellung Beschäftigte, 7. Inhaber, Gesellschafter, Organmitglieder und Beschäftigte in leitender Stellung von Unternehmen, die mit einem in Nummer 5 oder 6 genannten Unternehmen verbunden sind (§ 15 Aktiengesetz), 8. Organmitglieder und Beschäftigte eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters, 9. Gesellschafter, Organmitglieder und Beschäftigte eines mit einem öffentlich-rechtlichen Veranstalter verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz), 10. Beschäftigte der LfM und Organmitglieder und Beschäftigte anderer Landesmedienanstalten, 11. Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Personen, für die eine Betreuung bestellt ist, 12. Personen, die die Fähigkeit verloren haben, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden. Ausgeschlossen sind auch Personen, die die Kriterien des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der letzten 18 Monate vor Amtsantritt erfüllten. (2) Treten nachträglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 ein, endet das Amt des Organmitglieds an dem Tag, an dem sie eingetreten sind. (3) Die Feststellungen nach Absatz 1 trifft die Medienkommission. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Vorzeitige Beendigung der Organmitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 15, 16, 28, 52, 53, 63, 70, 89, 92, 103, 114 und 117 zuletzt geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014. (1) Außer in den Fällen des § 91 Abs. 2 endet das Amt eines Organmitglieds vorzeitig durch Tod, Niederlegung des Amtes oder Abberufung. (2) Die Feststellung nach Absatz 1 1. und 2. Fall trifft die oder der Vorsitzende der Medienkommission und gibt die Feststellung der Medienkommission bekannt. Die Feststellung nach Absatz 1 3. Fall trifft die Medienkommission. (3) Endet das Amt eines Mitglieds der Medienkommission vorzeitig, wird die im Amt nachfolgende Person für den Rest der laufenden Amtsperiode nach Maßgabe der für die Medienkommission geltenden Vorschriften gewählt. Unterabschnitt 2 Medienkommission Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Zusammensetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die Medienkommission besteht aus 41 Mitgliedern. (2) Acht Mitglieder, davon mindestens drei Frauen und drei Männer, werden vom Landtag entsandt. Hiervon wird je ein Mitglied durch jede Fraktion benannt. Im Übrigen oder wenn die Zahl der Fraktionen die Zahl der zu entsendenden Mitglieder übersteigt, werden die Mitglieder aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) bestimmt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Bestimmung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. (3) Je ein Mitglied wird entsandt: 1. durch die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen, 2. durch die Katholische Kirche, 3. durch die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen-Lippe K.d.ö.R. und die Synagogen-Gemeinde Köln K.d.ö.R., 4. durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Nordrhein-Westfalen, 5. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union, 6. durch den Deutschen Journalisten-Verband Landesverband NRW e.V., 7. durch die Landesvereinigung der Unternehmerverbände Nordrhein-Westfalen e.V. und Handwerk NRW e.V., 8. aus dem Bereich der Wissenschaft (Universität NRW – Landesrektorenkonferenz der Universitäten e.V.; Hochschulen NRW – Landesrektor_innenkonferenz der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften e.V.), 9. aus dem Bereich der Weiterbildung (Landesverband der Volkshochschulen von NRW e.V.; Gesprächskreis für Landesorganisationen der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen), 10. aus den Bereichen Kunst und Kultur (Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.; Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen; Kulturrat NRW e.V.), 11. aus dem Bereich Allianz Deutscher Produzentinnen und Produzenten – Film, Fernsehen und Audiovisuelle Medien e.V., Produktionsallianz NRW; Filmbüro NW e.V.; Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. / AG DOK, Region West), 12. aus dem Bereich der Förderung der Medienkompetenz (Landesarbeitsgemeinschaft Lokale Medienarbeit NRW e.V.; Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) e.V., Landesgruppe Nordrhein-Westfalen), 13. aus dem Bereich Bürgermedien (Landesverband Bürgerfunk NRW e.V.; Campusradios NRW e.V.), 14. aus dem Bereich Soziales (Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen), 15. durch den FrauenRat NRW e.V. und die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen, 16. durch den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. und die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Nordrhein-Westfalen e.V., 17. durch den Landesjugendring NRW e.V., 18. durch den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und den Sozialverband VdK Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., 19. durch die Landesseniorenvertretung NRW e.V., 20. aus dem Kreis der Verbraucherinnen und Verbraucher (Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.), 21. durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., 22. durch die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, 23. aus dem Kreis der Migrantinnen und Migranten (Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen), 24. durch den Landesbehindertenrat NRW e.V., 25. durch die IHK NRW – Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V., 26. durch den Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. und eco – Verband der Internetwirtschaft e.V., 27. Digitalpublisher und Zeitungsverleger Verband NRW (DZV. NRW). (4) Fünf Mitglieder werden durch gesellschaftlich relevante Gruppen entsandt, die in der Gesamtsicht mit den nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmten entsendeberechtigten Stellen die Vielfalt der aktuellen gesellschaftlichen Strömungen und Kräften in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln. Verbände und sonstige nicht öffentlich-rechtliche Organisationen, die nicht bereits nach Absatz 3 entsendeberechtigt sind, können sich bis spätestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission für die jeweils nachfolgende Amtszeit beim Landtag um einen Sitz in der Medienkommission bewerben. Die gemeinsame Bewerbung mehrerer Verbände oder Organisationen ist zulässig; Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind von einer Bewerbung ausgeschlossen. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen zwölf Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im Online-Angebot des Landtages sowie der LfM bekannt gemacht werden. Der Landtag beschließt spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission mit Zwei-Drittel-Mehrheit, welchem der Bewerber für die neue Amtsperiode der Medienkommission ein Sitz zusteht. Das zu entsendende Mitglied sowie seine Stellvertretung gemäß § 93 Absatz 8 dürfen durch die entsendeberechtigte Stelle erst nach dem Beschluss des Landtags bestimmt werden. (5) Ein Mitglied wird durch die Medienkommission bestimmt. Natürliche Personen können sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission für die jeweils nachfolgende Amtszeit bei der LfM um die Mitgliedschaft in der Medienkommission bewerben. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen zwölf Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission im Online-Angebot der LfM bekannt gemacht werden. Die amtierende Medienkommission bestimmt spätestens zwei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit, welcher der zugelassenen Bewerberinnen oder welchem der zugelassenen Bewerber für die jeweils nachfolgende Amtsperiode der Medienkommission ein Sitz zusteht. Die nach Absatz 3 entsandten Mitglieder wählen in geheimer Abstimmung eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Personen als Nachrücker für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitglieds oder des stellvertretenden Mitglieds. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. (6) Sind nach Absatz 3 und 4 mehrere Organisationen entsendungsberechtigt, können sie für die jeweilige Amtszeit nur ein Mitglied bestimmen. (7) Die entsendungsberechtigten Organisationen nach Absatz 3 müssen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn einer Organisation aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Wird vom turnusmäßigen Wechsel der Geschlechter abgewichen, hat die entsendungsberechtigte Organisation der LfM die Gründe schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die oder der Vorsitzende unterrichtet die Medienkommission. (8) Für jedes Mitglied ist zugleich eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen der Medienkommission und ihrer Ausschüsse sowie den stillen Verfahren teil. (9) Solange und soweit Mitglieder der Medienkommission nicht bestimmt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend. (10) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks und der Telemedien besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge nicht gebunden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 55, 59, 94 und 120 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 17. April 2020. (1) Die Medienkommission nimmt die Aufgaben der LfM wahr, soweit sie nicht der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind. (2) Folgende Maßnahmen der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Medienkommission: 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 2. Abschluss von Darlehensverträgen und Inanspruchnahme von Bankkrediten, 3. Abschluss von Bürgschaftsverträgen und Schuldübernahmeverträgen, 4. Abschluss von Verträgen, deren Gesamtaufwand 50.000 Euro jährlich überschreitet; dies gilt nicht für Dienst- und Arbeitsverträge; durch Satzung kann der Betrag nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung erhöht werden, 5. über- und außerplanmäßige Ausgaben, 6. die Bestimmung oder die Abberufung einer stellvertretenden Direktorin oder eines stellvertretenden Direktors, 7. Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung des Gleichstellungsplans nach § 5 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.