Nordrhein-Westfalen

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 0760eb41-6df7-4d9f-b8bf-c129e9608722. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.07.2002 Fassung Gültig ab 01.04.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Mittel in vertraglich bestimmtem Umfang zur Verfügung stellen; dies umfasst auch die Mittel dafür, dass organisatorische Aufgaben der Veranstaltergemeinschaft personell wahrgenommen werden können, 3. der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung der gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen, 4. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Veranstaltergemeinschaft an den Sitzungen der Organe der Betriebsgesellschaft teilnehmen lassen. (3) Die Betriebsgesellschaft darf die Vereinbarung nur mit einer Veranstaltergemeinschaft treffen. (4) Veranstaltergemeinschaften können Vereinbarungen über einen Programmaustausch treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Kündigung der Vereinbarung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a, 10b, 56, 61, 65, 67, 68, 104 und 109 geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014. (1) Die Vereinbarung kann nur mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. (2) Beabsichtigen die Veranstaltergemeinschaft oder die Betriebsgesellschaft die Vereinbarung nach Absatz 1 oder aus wichtigem Grund zu kündigen, haben sie ihre Kündigungsabsicht der LfM vor Erklärung der Kündigung schriftlich anzuzeigen. Diese hat auf eine Fortdauer der Vereinbarung hinzuwirken. Die LfM kann von der Durchführung eines solchen Einigungsverfahrens in begründeten Ausnahmefällen absehen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. (3) Kündigt die Veranstaltergemeinschaft die Vereinbarung nach Absatz 1 oder vor Abschluss des Einigungsverfahrens widerruft die LfM deren Zulassung. (4) Kündigt die Veranstaltergemeinschaft aus wichtigem Grund, entscheidet die LfM binnen zwei Monaten nach Erklärung der Kündigung darüber, ob § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung Anwendung findet. Sie hat dabei Bedeutung und Gewicht des Kündigungsgrundes und die in § 59 Absatz 1 genannten Belange abzuwägen. (5) Kündigt die Betriebsgesellschaft vor Abschluss des Einigungsverfahrens, findet § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung keine Anwendung. (6) Kündigt die Betriebsgesellschaft nach Abschluss des Einigungsverfahrens, entscheidet die LfM binnen zwei Monaten nach Erklärung der Kündigung über den Widerruf der Zulassung der Veranstaltergemeinschaft. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Wird die Zulassung nicht widerrufen, findet § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung keine Anwendung. (7) Der Kündigende hat die LfM unverzüglich schriftlich über die Kündigung zu unterrichten. (8) Legt die Veranstaltergemeinschaft die nach den vorstehenden Absätzen vorzulegende Vereinbarung nicht innerhalb angemessener Frist, die von der LfM festzusetzen ist, vor, widerruft die LfM die Zulassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 33c und 62 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Die Veranstaltergemeinschaft muss von mindestens acht natürlichen Personen gegründet werden, die von folgenden Stellen bestimmt worden sind: 1. Evangelische Kirchen, 2. Katholische Kirche 3. Jüdische Kultusgemeinden 4. Kreistag, Rat der kreisfreien Stadt, Vertretungskörperschaft einer sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft oder mehreren Gebietskörperschaften nach § 63 Abs. 1 Satz 3, 5. Gewerkschaftliche Spitzenorganisation mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet, 6. Arbeitgeberverband mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet, 7. Jugendring des Kreises, der kreisfreien Stadt oder der sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft, 8. Sportbund des Kreises, der kreisfreien Stadt oder der sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft, 9. Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk), 10. anerkannte Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes, 11. Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., 12. Verlegerinnen und Verleger von Tageszeitungen mit Lokalausgaben im Verbreitungsgebiet, 13. Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, sowie Deutscher Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (2) Die Stellen, die kein Gründungsmitglied bestimmt haben, können eine natürliche Person als Mitglied, im Falle des Absatz 1 Nummer 4 zwei natürliche Personen als Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft bestimmen. Der Verein muss diese Stellen unverzüglich nach der Gründung auffordern, die Bestimmung vorzunehmen. Erfolgt die Bestimmung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung, bedarf die Aufnahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der nach Absatz 1 bestimmten Mitglieder. § 63 gilt entsprechend. (3) Dem Verein muss als Mitglied je eine weitere natürliche Person aus dem Bereich Kultur und Kunst, aus dem Bereich Bildung und Wissenschaft, aus dem Kreis der Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund, aus dem Kreis der örtlichen Organisationen von Menschen mit Behinderungen sowie aus dem Bereich der Bürgermedien im Verbreitungsgebiet angehören. Über die Aufnahme kann erst nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 2 beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den in Absatz 1 genannten Stellen bestimmten Mitglieder. (4) Dem Verein können bis zu vier weitere natürliche Personen als Mitglieder angehören. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 und 3 genannten Mitglieder. (5) Die weiteren Mitglieder nach Absatz 3 und 4 werden für sechs Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. (6) Dem Verein dürfen höchstens 23 Mitglieder angehören. (7) Die LfM regelt die Einzelheiten über die Einberufung einer Gründungsversammlung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Bestimmung der Gründungsmitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 15, 16, 28, 52, 53, 63, 70, 89, 92, 103, 114 und 117 zuletzt geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014. (1) Von den in § 62 Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen werden zwei Mitglieder bestimmt, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d`Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt werden. Umfasst das Verbreitungsgebiet nur einen Kreis, eine kreisfreie Stadt oder eine sonstige kommunale Gebietskörperschaft, erfolgt die Bestimmung durch die jeweilige kommunale Vertretungskörperschaft. Umfasst das Verbreitungsgebiet mehrere Gebietskörperschaften oder Teile davon, die nicht über eine gemeinsame kommunale Vertretungskörperschaft verfügen, erfolgt die Bestimmung gemeinsam durch diese Gebietskörperschaften. (2) In den übrigen Fällen wird nur ein Mitglied bestimmt. Soweit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 13 mehrere Stellen genannt sind, können sie nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen. Die Bestimmung richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften der Stellen. Sie erfolgt durch die Gliederung, die für das gesamte Verbreitungsgebiet zuständig ist. Erfüllen mehrere Gliederungen diese Voraussetzung, werden sie durch die unterste Gliederung bestimmt. (3) Die Gründungsmitglieder werden für sechs Jahre bestimmt. Die erneute Bestimmung ist zulässig. Nach Mitgliedschaft in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden soll ein Wechsel vorgenommen werden. (4) Die in § 62 Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen sollen ebenso viele Frauen wie Männer benennen. Die anderen in § 62 Abs. 1 genannten Stellen sollen Frauen und Männer alternierend benennen. Die Anforderungen nach Satz 2 entfallen nur, wenn der jeweiligen Institution wegen ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. (5) Die Mitglieder müssen den Stellen, die sie bestimmt haben, nicht angehören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 54, 64, 96, 97und 118 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 13. März 2019. (1) Die Mitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. § 95 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Sie müssen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 4 erfüllen, im Verbreitungsgebiet ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt haben und dürfen nicht zu den Personen gehören, deretwegen Veranstalter nach § 6 Nr. 1, 3 und 4 von der Zulassung ausgeschlossen sind. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Bundestags oder eines Landtags, Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften, sowie Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden, dürfen der Veranstaltergemeinschaft nicht angehören. Satz 2 gilt nicht für Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 sowie für höchstens eines der nach § 62 Abs. 3 zu entsendenden Mitglieder. (3) Die Mitgliedschaft im Verein endet, wenn die Frist nach § 62 Abs. 5 und § 63 Abs. 3 abgelaufen ist, die Dauer der Zulassung abgelaufen ist, die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen ist oder wenn ein Mitglied aus der Stelle oder Organisation, von der es bestimmt worden ist und der es zu diesem Zeitpunkt angehörte, ausgeschieden ist. (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, richtet sich die Nachfolge nach §§ 62, 63. (5) Für nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 bestimmte Mitglieder finden §§ 63 Absatz 2, 113 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung und § 26 Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. (6) Der LfM ist die ordnungsgemäße Bestimmung beziehungsweise Wahl der Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft unverzüglich anzuzeigen. Einzelheiten werden in einer Satzung geregelt; diese Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Mitgliederversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a, 10b, 56, 61, 65, 67, 68, 104 und 109 geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014. (1) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Veranstaltergemeinschaft, insbesondere: 1. Verabschiedung und Änderung der Satzung, 2. Wahl und Abberufung des Vorstands, 3. Einstellung und Entlassung der leitenden Beschäftigten und aller redaktionell Beschäftigten, 4. Aufstellung des jährlichen Stellen- und Wirtschaftsplans, 5. Abschluss von Tarifverträgen, 6. Grundsatzfragen der Programmplanung und der Hörfunktechnik, 7. Überwachung der Erfüllung des Programmauftrags, der Einhaltung der Programmgrundsätze und der Grundsätze für lokalen Hörfunk, 8. Aufstellung und Änderung des Programmschemas, 9. Änderung der Programmdauer, 10. Abschluss, Änderung und Kündigung der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft, 11. Aufstellung des Redaktionsstatuts, 12. Abschluss, Änderung und Kündigung von Vereinbarungen gemäß § 56, 13. Auflösung des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden. Ist nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 2 und 10 und über die Einstellung und Entlassung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. In den übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 3 dürfen erst nach Abschluss des Verfahrens nach § 67 Abs. 3 und 4 erfolgen. (5) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliederversammlung die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3, 5 bis 9 und 11 durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder dem Vorstand übertragen und mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder wieder an sich ziehen kann. (6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Betriebsgesellschaft hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Vorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 42, 57, 66, 112, 119 und 129 geändert durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. (1) Der Vorstand besteht aus drei Personen; höchstens ein Vorstandsmitglied darf Mitglied des Europäischen Parlaments sein oder dem Bundestages oder einem Landtag angehören. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach der Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Die Amtszeit des Vorstandes ist auf drei Jahre befristet. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) § 64 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Für die Teilnahme an Vorstandssitzungen gilt § 65 Abs. 6 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Chefredakteurin oder Chefredakteur, Redaktionsstatut Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die Veranstaltergemeinschaft muss eine Person mit der redaktionellen Leitung betrauen (Chefredakteurin oder Chefredakteur). (2) Abschluss und Beendigung des Vertrages mit der Chefredakteurin oder dem Chefredakteur bedürfen der Zustimmung der Betriebsgesellschaft. Diese darf die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die nicht mit der publizistischen Einstellung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs zusammenhängen. (3) Die Chefredakteurin oder der Chefredakteur kann im Rahmen des Stellenplans Vorschläge für die Einstellung und Entlassung von redaktionell Beschäftigten unterbreiten. (4) Gegen den Widerspruch der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs dürfen redaktionell Beschäftigte weder eingestellt noch entlassen werden. Dies gilt nicht für die Person der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs selbst. (5) Im Einvernehmen mit ihren redaktionell Beschäftigten und der Chefredakteurin oder dem Chefredakteur stellt die Veranstaltergemeinschaft ein Redaktionsstatut auf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Stellen- und Wirtschaftsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a, 10b, 56, 61, 65, 67, 68, 104 und 109 geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014. (1) Die Veranstaltergemeinschaft stellt für jedes Kalenderjahr einen Stellenplan und einen Wirtschaftsplan auf, in den alle zu erwartenden Aufwendungen und Erträge einzustellen sind; die veranschlagten Aufwendungen sollen die Erträge nicht übersteigen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Die Veranstaltergemeinschaft ist an die Ansätze des Stellen- und Wirtschaftsplans gebunden. (2) Der Vorstand der Veranstaltergemeinschaft stellt den Entwurf beider Pläne in Abstimmung mit der Betriebsgesellschaft auf und legt der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Entwurf unerledigte Einwände der Betriebsgesellschaft zur Beschlussfassung vor. Beide Pläne bedürfen der Zustimmung der Betriebsgesellschaft. Im Falle eines Schiedsverfahrens ist die LfM zu beteiligen. (3) Die Vereinbarung der Betriebsgesellschaft und der Veranstaltergemeinschaft hat sicherzustellen, dass der Veranstaltergemeinschaft bis zum Abschluss eines jeweils neuen Stellen- und Wirtschaftsplans angemessene Finanzmittel im Sinne der §§ 58a, 60 Absatz 2 Nummer 2 zur Verfügung stehen. Hierzu sieht die Vereinbarung entsprechende Verfahrensregeln für die Bestimmung eines Übergangshaushalts vor. (4) Die Betriebsgesellschaft ist verpflichtet, der Veranstaltergemeinschaft alle nach Absatz 1 erforderlichen Auskünfte umfassend und rechtzeitig zu erteilen und ihr die erforderlichen Unterlagen (insbesondere Jahresabschlüsse) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, soweit sie sich zur Erledigung ihrer Aufgaben Dritter bedient. Die mit diesen abgeschlossenen Vereinbarungen hat sie der Veranstaltergemeinschaft unverzüglich vorzulegen. (5) Die Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft sind zur Verschwiegenheit über ihnen nach Absatz 3 bekannt gewordene vertrauliche Angaben und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der Betriebsgesellschaft und Dritter, deren sie sich zur Erledigung ihrer Aufgaben bedient, verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber der LfM. Die Veranstaltergemeinschaft darf der LfM die ihr nach Absatz 3 überlassenen Unterlagen zur Verfügung stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 Informationspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Betriebsgesellschaft hat der Veranstaltergemeinschaft Änderungen ihrer Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Die Veranstaltergemeinschaft unterrichtet die LfM hierüber. (2) Die Veranstaltergemeinschaft hat die LfM über Änderungen der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Anwendbare Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 15, 16, 28, 52, 53, 63, 70, 89, 92, 103, 114 und 117 zuletzt geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014. Abschnitt VIII mit den §§ 71 bis 82, Abschnitt X Unterabschnitt 4. mit den §§ 105 bis 108 sowie §§ 127 u. 128 aufgehoben durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. § 5, § 13, § 37, Überschrift Abschnitt 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Für lokale Programme gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2, des Abschnitts 3 Unterabschnitt 2 und der Abschnitte 5 und 6 entsprechend, soweit in Abschnitt 7 nichts anderes geregelt ist. § 9 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die LfM die Unbedenklichkeit der Änderung des Programmschemas und der Programmdauer bestätigt, wenn die Meinungsvielfalt mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für das oder die die Zulassung erteilt worden ist. Abschnitt 8 (weggefallen)   Abschnitt 9 Rundfunkprogramme in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 83 Vereinfachtes Zulassungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die LfM erteilt für nicht bundesweite Rundfunkprogramme, die nach Maßgabe der §§ 84, 85, 86 veranstaltet und verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren. (2) Als Veranstalter gelten die Personen, die die Rundfunkprogramme verbreiten. (3) Wer aufgrund anderer Vorschriften zur Veranstaltung von Rundfunk zugelassen ist, wird zu Rundfunk nach diesem Abschnitt nicht zugelassen. (4) §§ 4 Absatz 1, 5, 6, 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für das vereinfachte Zulassungsverfahren entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 84 Rundfunkprogramme in Einrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Rundfunkprogramme in Einrichtungen dürfen nur dort empfangbar sein und müssen im funktionellen Zusammenhang mit den in ihnen zu erfüllenden Aufgaben stehen. (2) Die Zulassung wird für längstens vier Jahre erteilt. (3) Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nur in deren Einrichtungen zulässig. (4) §§ 31, 35, 42, 43, 54 Abs. 4 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 85 Rundfunkprogramme in Wohnanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 26, 36 und 85 zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Rundfunkprogramme außerhalb von Einrichtungen, die in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet werden, bedürfen keiner Zulassung. (2) Rundfunkwerbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig. (3) Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, der LfM vor Aufnahme des Sendebetriebs Art und Umfang der Rundfunkprogramme sowie Name und Anschrift der Person oder Personen, die die Sendungen verbreiten, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Spätere Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. (4) §§ 31, 35, 42, 43, 54 Abs. 4 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 86 Rundfunkprogramme bei örtlichen Veranstaltungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 (Absatz 1 und 2 neu gefasst), 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40, 42, 58, 83, 84, 86, 91, 93, 98, 122, 123 und 125 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Rundfunkprogramme bei Veranstaltungen müssen im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden. (2) Die Zulassung darf für dieselbe Veranstaltung nur einmalig und nur für ein bestimmtes Veranstaltungsgelände im jeweiligen örtlichen Verbreitungsgebiet (§ 54) sowie längstens für die Dauer der Veranstaltung, höchstens für einen Monat, erteilt werden. (3) Die Zulassung zur Verbreitung über terrestrische Übertragungskapazitäten wird nur erteilt, soweit diese nicht für lokalen Hörfunk benötigt werden oder nach Abschnitt 3 zugewiesen sind und wenn das Rundfunkprogramm nicht wesentlich über das in der Zulassung bestimmte Veranstaltungsgelände hinaus empfangbar ist; dies gilt nicht für die Übertragung von Gottesdiensten. (4) §§ 31, 35, 38, 42, 43, 54 Abs.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.