Bremen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung

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Quellenkennung: 65166. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:21.07.2008 Inkrafttreten22.07.2008 Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 225 Gliederungsnummer:2040-k-12a Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 225)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:21.07.2008 Inkrafttreten22.07.2008 Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 225 Gliederungsnummer:2040-k-12a Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 225)" juris-Abkürzung: AmtsAnwStudStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 08.07.2008 Gültig ab: 22.07.2008 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2008, 225 Gliederungs-Nr: 2040-k-12a Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung Vom 8. Juli 2008 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Dem am 24. Januar 2007 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsausbildung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 14 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Bremen, den 8. Juli 2008 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.