Bremen

Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte (BremBIüKDG)

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Quellenkennung: 72525. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:25.03.2015 Inkrafttreten26.03.2015 Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 118 Gliederungsnummer:2127-b-2 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte (BremBIüKDG) vom 24. März 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 118)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:25.03.2015 Inkrafttreten26.03.2015 Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 118 Gliederungsnummer:2127-b-2 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte (BremBIüKDG) vom 24. März 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 118)" Amtliche Abkürzung: BremBIüKDG Ausfertigungsdatum: 24.03.2015 Gültig ab: 26.03.2015 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2015, 118 Gliederungs-Nr: 2127-b-2 Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte (BremBIüKDG) Vom 24. März 2015 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es Betroffenen zu ermöglichen, unverzüglich notwendige ärztliche Behandlungen einleiten zu können, sobald der Verdacht einer Infektion mit übertragbaren Krankheiten gemäß den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes durch eine Person nach § 2 Nummer 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Dieses Gesetz gilt nicht für die Abwehr von Gefahren, die durch einvernehmliches Zusammenwirken des oder der Betroffenen und der anderen Person verursacht worden sind. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Zuständigkeit Neben den nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden ist auch der Polizeivollzugsdienst zuständig für die Anordnung von Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger auf eine andere Person stattgefunden hat, für diese daher eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bestehen könnte und die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses für die Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Übermittlung Eine Übermittlung des Untersuchungsergebnisses ist nur zu dem in § 1 bezeichneten Zweck an die betroffene andere Person, einen sie behandelnden Arzt oder eine sie behandelnde Ärztin und an die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden im Rahmen deren gesetzlichen Aufgaben zulässig. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Datenlöschung Untersuchungsdaten aus Maßnahmen nach § 2 sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zu dem in § 1 genannten Zweck nicht mehr benötigt werden. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bremen, den 24. März 2015 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.