Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über den Ausbau des Gosenbaches

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.08.1974 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.08.1974 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 29. August 1974 Hiermit wird folgende Zuständigkeitsvereinbarung bekanntgemacht: Zuständigkeitsvereinbarung über den Ausbau des Gosenbaches Zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz in Mainz und dem Lande Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf wird gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153) und § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1973 (GV. NW. S. 562), vereinbart: Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des Gosenbaches in Niederschelderhütte, Gemeinde Mudersbach, und in der Stadt Eiserfeld durch die Stadt Eiserfeld, Nordrhein-Westfalen, und die Gemeinde Mudersbach, Rheinland-Pfalz, ist der Regierungspräsident in Arnsberg. Dieser handelt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung in Koblenz. Mainz, den 6. August 1974 Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz Düsseldorf, den 15. Juli 1974 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.