Bremen

Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen

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Quellenkennung: 65237. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:20.12.2012 Inkrafttreten01.10.2011 Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 539 Gliederungsnummer:2040-k-15 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen vom 11. Dezember 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 539)"

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esamtnote der mündlichen Prüfung. Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens ausreichend (5 Punkte) beträgt. (5) Über den Verlauf, die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (6) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei berechtigtem Interesse die Anwesenheit bei Prüfungen und Beratungen gestatten; sie dürfen bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Noten nicht anwesend sein. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang § 19 Noten (1) Die Leistungen in den einzelnen Studienzeiten und in der Prüfung sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte =     sehr gut (Note 1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, 13 bis 11 Punkte =     gut (Note 2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, 10 bis 8 Punkte =     befriedigend (Note 3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, 7 bis 5 Punkte =     ausreichend (Note 4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte =     mangelhaft (Note 5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 1 bis 0 Punkte =     ungenügend (Note 6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet, bei vier und weniger wird abgerundet. Einzelansicht Seitenanfang § 20 Gesamtergebnis (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und mündliche Teil der Abschlussprüfung bestanden ist. Bei der Bildung der Note der Abschlussprüfung sind 1. für die archivarische Arbeit 30 Prozent 2. für die Bearbeitung von einer schriftlichen Auskunft 15 Prozent 3. für die beiden Klausuren jeweils 15 Prozent 4. für die mündliche Prüfung 25 Prozent zu berücksichtigen. (2) Der Prüfungsausschuss ermittelt im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Laufbahnprüfung. In das Ergebnis gehen 1. die Note für die berufspraktischen Studienzeiten zu 20 Prozent, 2. die Note der Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft zu 40 Prozent, 3. die Note der Abschlussprüfung zu 40 Prozent ein. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis nach Absatz 2 mindestens mit der Note „ausreichend“ und kein Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ bewertet wurden. (4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Archivinspektoranwärterin oder dem Archivinspektoranwärter das Gesamtergebnis bekannt und eröffnet ihr oder ihm, wie die Leistungen im Einzelnen bewertet worden sind. (5) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Das Zeugnis oder der Bescheid ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und in einer weiteren Ausfertigung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Einzelansicht Seitenanfang § 21 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Ist die Archivinspektoranwärterin oder der Archivinspektoranwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Krankheit der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das ausdrücklich die Prüfungsunfähigkeit ausweist. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss. (2) Gibt eine Archivinspektoranwärterin oder ein Archivinspektoranwärter ohne ausreichende Entschuldigung die archivarische Arbeit (§ 16 Absatz 2) nicht rechtzeitig ab, erscheint sie oder er ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Schriftliche Aufsichtsarbeiten (§ 16 Absatz 4), zu denen eine Archivinspektoranwärterin oder ein Archivinspektoranwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung sie oder er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit „ungenügend“ bewertet. (4) Versucht eine Archivinspektoranwärterin oder ein Archivinspektoranwärter das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Werden Arbeiten Dritter oder Teile daraus ohne oder mit irreführender Quellenangabe übernommen, gilt dies als Täuschungsversuch. Die Archivinspektoranwärterin oder der Archivinspektoranwärter darf die Prüfungsleistung fortsetzen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend“ bewertet. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (5) Eine Archivinspektoranwärterin oder ein Archivinspektoranwärter, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Einzelprüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet. (6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Archivinspektoranwärterin oder dem Archivinspektoranwärter unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (7) Hat die Archivinspektoranwärterin oder der Archivinspektoranwärter bei der Abschlussprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung. Einzelansicht Seitenanfang § 22 Wiederholung der Abschlussprüfung (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie auf Antrag einmal wiederholen. Die Abschlussprüfung kann frühestens nach drei, spätestens nach sechs Monaten praktischer Studienzeit wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Die Prüfung ist im Allgemeinen vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Wiederholung einzelner Teile der Prüfung erlassen, sofern sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Einzelansicht Seitenanfang § 23 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht (1) Die Ausbildungsakten werden bei der zuständigen Behörde geführt. Die Prüfungsakten werden 1. zur Zwischenprüfung bei der Hochschule für Archivwissenschaft Marburg und 2. zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Behörde geführt. (2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die bei der zuständigen Behörde geführten Prüfungsakten gewährt. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 4 Schlussbestimmungen Einzelansicht Seitenanfang § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vom 17. Januar 1969 (Brem.ABl. S. 13) außer Kraft. Beschlossen, Bremen, den 11. Dezember 2012 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.