Bremen

Gesetz zu dem Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes

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Quellenkennung: 299751. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.09.2025 Inkrafttreten11.10.2025 Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 815 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 815)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.09.2025 Inkrafttreten11.10.2025 Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 815 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 815)" juris-Abkürzung: Medien6ÄndStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 16.09.2025 Gültig ab: 11.10.2025 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2025, 815 Gliederungs-Nr: - Gesetz zu dem Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes Vom 16. September 2025 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Gesetz zur Zustimmung zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag Dem am 24. März 2025 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes [Änderungsanweisungen für das Bremische Landesmediengesetz] Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Sechste Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben. Anlage Sechster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag] Artikel 2 Änderung des Medienstaatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Medienstaatsvertrag] Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft. Sind bis zum 30. November 2025 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.