Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes für die staatlich anerkannte Heilquelle ,,Schloßbrunnen"in Arolsen im Landkreis Waldeck-Frankenberg

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.11.1978 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.11.1978 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 9. November 1978 Die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben am 18. Juli/6. November 1978 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes für die staatlich anerkannte Heilquelle ,,Schloßbrunnen" in Arolsen im Landkreis Waldeck-Frankenberg geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Heilquellen- schutzgebietes für die staatlich anerkannte Heilquelle ,,Schloßbrunnen" in Arolsen im Landkreis Waldeck-Frankenberg Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf, und dem Land Hessen, vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden, wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), und § 91 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli 1960 (GVBl. S. 69, 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1978 (GVBl. I S. 109), sowie Art. 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202; GVBl. I S. 273, 355), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Heilquellenschutzgebietes für die staatlich anerkannte Heilquelle ,,Schloßbrunnen" der Stadt Arolsen im Landkreis Waldeck-Frankenberg, dessen weitere Schutzzonen IV und D in die Gemarkung Canstein der Stadt Marsberg im Hochsauerlandkreis, Land Nordrhein-Westfalen, hineinragen, und für die Durchführung der erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich aus der Heilquellenschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Heilquellenschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folgen sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Dezember 1978 in Kraft. Düsseldorf, den 6. November 1978 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Wiesbaden, den 18. Juli 1978 Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.