Brandenburg

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern des Landes Brandenburg (Rechtspflegerausbildungsverordnung - BbgRPflAV)

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern des Landes Brandenburg (Rechtspflegerausbildungsverordnung - BbgRPflAV) vom 8. Dezember 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 118]) geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.40)

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(GVBl. II S. 74), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 2006 (GVBl. II S. 306) geändert worden ist, weiter anzuwenden. (2) Studierende gemäß Absatz 1, die nach ihrem tatsächlichen Studienverlauf im Jahr 2023 oder später zur Rechtspflegerprüfung antreten, sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles und ihrem regelmäßig durch bereits erbrachte Leistungsnachweise nachgewiesenen Kenntnisstand entsprechend in die Ausbildung nach dieser Verordnung zu integrieren. Die Entscheidung hierüber trifft die Einstellungsbehörde. Einzelnorm § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Rechtspflegerausbildungsordnung vom 3. Februar 1994 (GVBl. II S. 74), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 2006 (GVBl. II S. 306) geändert worden ist, außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 8. Dezember 2020 Die Ministerin der Justiz Susanne Hoffmann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.