Sachsen

G zum StV Regionalisierung Lottoeinnahmen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5460. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 8, S. 191 Fsn-Nr.: 606-7 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 26. Juni 2004

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesetz zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen Vom 14. Juni 2004 Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 2004 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 (1) Dem am 13. Februar 2004 von den Ländern geschlossenen Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt zu machen, ob der Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen nach seinem § 7 Abs. 1 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 14. Juni 2004 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister der Finanzen Dr. Horst Metz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.