Bremen

Bremisches Höfegesetz vom 18. Juli 1899 i. d. F. der Bekanntmachung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 76243. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.07.1948 Inkrafttreten23.12.2014 Zuletzt geändert durch:§ 32 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (Brem.GBl. S. 775) Fundstelle SaBremR 7811-a-2 Gliederungsnummer:7811-a-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Höfegesetz vom 18. Juli 1899 i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. Juli 1948 (SaBremR 7811-a-2), zuletzt § 32 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 775)"

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ines wirtschaftlich gleichwertigen landwirtschaftlichen Betriebes verwandt wird. Bei der Berechnung des einzuwerfenden Betrages sind abzusetzen die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und für sonstige dauernde besondere Verbesserungen, auch solche land- oder forstwirtschaftlicher Art, die innerhalb des fraglichen Zeitraums gemacht sind und nicht der laufenden Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, soweit die Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind. Als Aufwendung im Sinne dieser Vorschrift gelten Beträge, die aus Versicherungen gedeckt sind, nicht, wenn sie zur Wiederherstellung von Baulichkeiten verwendet sind, die vor dem Übergange des Eigentums auf den Anerben errichtet waren. Werden innerhalb des in Absatz 1 bestimmten Zeitraumes Teile des Hofes auf einmal oder nacheinander gegen ein Entgelt veräußert, das im ganzen höher ist als ein Zehntel des Hofeswertes, so hat der Anerbe den Betrag, um den der Erlös den auf die veräußerten Grundstücke entfallenden Teil des Hofeswertes übersteigt, nachträglich in die Erbmasse einzuwerfen. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit an Stelle der veräußerten Grundstücke vor dem Ablauf von zwei Jahren nach der Veräußerung für den Hof wirtschaftlich gleichwertige Grundstücke gemäß § 6 in den Bestand des Hofes eingetreten sind. Die Vorschriften des Absatzes 2 finden Anwendung. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Anerbe den Hof ganz oder teilweise an eine ihm gegenüber anerbenberechtigte Person veräußert. Sie finden jedoch auf den Erwerber entsprechende Anwendung, wenn dieser den Hof oder Teile des Hofes innerhalb des angegebenen Zeitraums an eine ihm gegenüber nicht anerbenberechtigte Person weiter veräußert. Dauernde Belastungen des Hofes innerhalb der zehnjährigen Frist, die den bei der Übernahme geschätzten Hofeswert übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Miterben. Diese kann nicht verweigert werden, soweit die höhere Belastung nicht den Betrag übersteigt, um den der Hofeswert sich ziffernmäßig infolge der in der Zwischenzeit eingetretenen Geldentwertung erhöht hat. Wird die Zustimmung verweigert, so kann sie auf Antrag des Anerben durch das Amtsgericht ersetzt werden, wenn die Verweigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist. Die vorstehend bestimmten Ansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren nach erfolgtem Übergang des Eigentums. Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Hof vor der Veräußerung oder Belastung in der Höferolle gelöscht worden ist. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und 6 finden entsprechende Anwendung, wenn im Falle der Enteignung die gezahlte Entschädigungssumme den Hofeswert oder den auf die enteigneten Grundstücke entfallenden Teil des Hofeswerts übersteigt. § 30 Für jede Eintragung in die Höferolle und jede Löschung in derselben, einschließlich der darüber dem Eigentümer zu machenden Anzeige, wird eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben. Die Einsicht in die Höferolle erfolgt kostenfrei. Die Anträge zur Höferolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen. § 31 Das Nachlaßgericht hat dem Anerben auf Antrag einen Erbschein über sein Erbrecht an dem Hof nebst Zubehör zu erteilen. Die Vorschriften der §§ 2363 bis 2370 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung. Der Erbschein über das Erbrecht in das Hofesvermögen und der Erbschein über das Erbrecht an dem sonstigen Nachlaß können auf Antrag in einer Urkunde vereinigt werden. Solange der Hof zu einer Beisitzmasse gehört, kann der Anerbe nur einen dem § 19 entsprechenden Erbschein verlangen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.