Nordrhein-Westfalen

Wahlordnung für die Wahl zur ersten Kammerversammlung der Pflegekammer (Konstituierungswahlordnung – KonWO)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: edd2b101-003c-47be-abc7-2ef4c33c56bc. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.08.2021 Fassung Gültig ab 31.03.2022

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Pflegekammer.   (2) Die Tätigkeit des Wahlprüfungsausschusses endet mit der rechtsbeständigen oder rechtskräftigen Feststellung des Wahlergebnisses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Kosten der Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kosten der Wahl trägt der Errichtungsausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf der Wahlperiode der ersten Kammerversammlung außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.         Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.