Nordrhein-Westfalen

Wahlordnung für die Wahl zur ersten Kammerversammlung der Pflegekammer (Konstituierungswahlordnung – KonWO)

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Quellenkennung: edd2b101-003c-47be-abc7-2ef4c33c56bc. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.08.2021 Fassung Gültig ab 31.03.2022

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punkt der Wahlbrief bei der Wahlleitung eingegangen sein muss und   4. welche Wahlvorschläge zugelassen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Stimmzettel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Wahlleitung beschafft für jede Wahlgruppe anhand der zugelassenen Wahlvorschläge Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und Farbe.   (2) Der Stimmzettel enthält die für die Wahlgruppe zugelassenen Wahlvorschläge mitsamt deren Nummer und Kurzbezeichnung. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel bestimmt sich anhand ihres Einganges nach Bekanntmachung. Die Wahlvorschläge enthalten die festgestellten Angaben der Einzelbewerbenden und der ersten fünf Bewerbungen der Listenwahlvorschläge einschließlich Kurzbeschreibungen. Jeder Wahlvorschlag enthält ein Feld zur Kennzeichnung der Stimmabgabe.   (3) Liegt in einer Wahlgruppe nur ein gültiger Listenwahlvorschlag vor, so enthält der Stimmzettel alle Bewerbende dieses Listenwahlvorschlages in alphabetischer Reihenfolge. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.   (4) Absatz 2 und 3 gelten bei Durchführung der elektronischen Wahl entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zusendung der Wahlunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Wahlleitung übersendet allen im Wählerverzeichnis geführten Wahlberechtigten an deren Privatanschrift   1. einen Stimmzettel,   2. einen verschließbaren Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck ,,Stimmzettelumschlag",   3. einen freigemachten verschließbaren Rücksendeumschlag (Wahlbriefumschlag) mit der Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist sowie eines Barcodes,   4. die Wahlunterlagen zur Durchführung der elektronischen Wahl,   5. ein Merkblatt mit sachdienlichem Hinweis und   6. die Bekanntgabe der Wahl nach § 13.   Ein Barcode zur Identifizierung der Wählernummer ist zulässig. Die Versendung der Wahlunterlagen ist zu vermerken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Durchführung der Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Für den Fall, dass eine wahlberechtigte Person ihre Stimme in der elektronischen Form und per Briefwahl abgibt, zählt die per Briefwahl abgegebene Stimme.   (2) Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden der wahlberechtigten Person Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und Uniform Resource Locator (URL) zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals mit den Wahlunterlagen übermittelt.   (3) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch die wahlberechtigte Person persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal, entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl, erfolgen darf.   (4) Bei der elektronischen Wahl stellt die Geschäftsstelle durch geeignete technische Vorkehrungen sicher, dass sie auf den Inhalt der Stimmabgabe keinen Einfluss hat. Der Wahlausschuss hat ein umfassendes Prüfungsrecht. Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss den Regeln der geheimen Wahl entsprechen. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses muss eine technische Lösung sicherstellen, dass die elektronische Wahlurne und die elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein.   (5) Die elektronische Wahl darf nur durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Dabei sind die Empfehlungen für Onlinewahlsysteme des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.   (6) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl erfolgen durch die Wahlleitung. (7) Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Fall des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.     (8) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.   (9) Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll die Wahlleitung diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.   (10) Können die in Absatz 9 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann die Wahlleitung nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wahlberechtigten ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen, die betroffenen Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.   (11) In den Fällen der Absätze 9 und 10 hat die Wahlleitung auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlberechtigten ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlbezirke beschränkt werden.   (12) Störungen im Sinne der Absätze 9 und 10, deren Dauer und die von der Wahlleitung getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die von der Wahlleitung aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Stimmabgabe per Briefwahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Briefwahl kennzeichnet die wahlberechtigte Person persönlich auf dem Stimmzettel durch ein Kreuz, welchem Wahlvorschlag die Stimme gegeben wird. Der Wählerwille muss klar erkennbar sein. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.   (2) Die wahlberechtigte Person legt den Stimmzettel anschließend in den Stimmzettelumschlag, verschließt diesen und versendet ihn gemeinsam mit dem unterschriebenen Wahlausweis in dem vorgefertigten Rücksendeumschlag, der gleichfalls zu verschließen ist, an den Wahlausschuss zurück. Der Stimmzettelumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die wählende Person schließen lassen.   (3) Der Rücksendeumschlag muss mit Ablauf des Wahltages beim Wahlausschuss oder einem vom Wahlausschuss beauftragten externen Dienstleister eingegangen sein.   (4) Rücksendeumschläge, die nach Absatz 2 nicht fristgerecht eingegangen sind, sind nicht zu berücksichtigen. Sie werden von der Wahlleitung oder einem von ihr beauftragten Wahlhelfenden mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet gesammelt. Die gesammelten nicht fristgerecht eingegangenen Rücksendeumschläge werden vom Wahlausschuss versiegelt. Dies ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Stimmabgabe bei der elektronischen Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stimmabgabe in elektronischer Form ist erst nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung am Wahlportal möglich. Die Anmeldung und Authentifizierung erfolgt mittels der wahlberechtigten Person mit den Wahlunterlagen zugesandten Zugangsdaten.   (2) Die wahlberechtigte Person ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit ihre Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und Trojanern, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Der Wahlausschuss hat vorab auf kostenfreie Bezugsquellen für geeignete Software hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise und die berechtigte Nutzung von Login-Kennung und Passwort sind durch die wahlberechtigte Person vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.   (3) Bei der elektronischen Wahl kennzeichnet die wahlberechtigte Person persönlich im Wahlportal durch ein Anklicken, welchem Wahlvorschlag die Stimme gegeben wird. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.   (4) Die elektronische Stimmabgabe erfolgt unter Verwendung der der wahlberechtigten Person mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts.   (5) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.   (6) Die wahlberechtigte Person muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, ihre Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen.   (7) Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist die wahlberechtigte Person darauf hinzuweisen, wenn sie keinen Wahlvorschlag gekennzeichnet hat.   (8) Die Wahlleitung hat jederzeit die Möglichkeit, die Protokolle des Wahlsystems einzusehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Behandlung der Wahlunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Wahlausschuss oder von ihm beauftragte Wahlhelfende sammeln die eingegangenen Wahlunterlagen ungeöffnet mit dem Vermerk des Einganges. Die Wahlunterlagen sind unter Verschluss zu halten.   (2) Der Eingang des Rücksendeumschlages ist unter Zuhilfenahme der Nummer der wahlberechtigten Person beziehungsweise des Barcodes der jeweiligen wahlberechtigten Person zu vermerken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zählung der Stimmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Spätestens zwei Werktage nach dem Wahltag treten der Wahlausschuss und die bei der Auszählung unterstützenden Wahlhelfenden zusammen, um die fristgerecht eingegangen Rücksendeumschläge zu öffnen und die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.   (2) Der Wahlausschuss veranlasst unverzüglich nach Beendigung der elektronischen Wahl die computerbasierte Auszählung der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von der Wahlleitung und einem weiteren Mitglied des Wahlausschusses abgezeichnet wird. Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind in geeigneter Weise zu speichern.   (3) Nachdem die auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenen Stimmanzahlen sowohl für die Briefwahl als auch für die elektronische Wahl ermittelt wurden, werden die Stimmanzahlen addiert. Der Wahlausschuss ermittelt unter Zuhilfenahme von Wahlhelfenden für jede Wahlgruppe   1. die Zahl der wählenden Personen anhand der rechtzeitig eingegangenen Rücksendeumschläge,   2. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,   3. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen oder im Falle der Durchführung der relativen Mehrheitswahl die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen und   4. die Zahl der Wahlberechtigten nach Geschlecht und diversen Personen.   (4) Bei der Zählung nach Absatz 1 bleiben Stimmzettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die Gültigkeit dieser Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss. Die Wahlleitung vermerkt auf der Rückseite, ob sie für gültig oder ungültig erklärt worden sind und fügt sie der Wahlniederschrift gemäß § 22 Absatz 5 bei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Ungültige Stimmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Stimme ist ungültig, wenn   1. der Rücksendeumschlag ohne Stimmzettelumschlag zugesandt worden ist,   2. mehrere Stimmzettelumschläge in einem Rücksendeumschlag zugesandt worden sind,   3. dem Stimmzettelumschlag kein Rücksendeumschlag beigefügt ist, 4. weder der Stimmzettelumschlag noch der Rücksendeumschlag verschlossen ist,     5. der Wille der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennbar ist,   6. der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, 7. mehr als eine Liste oder ein Einzelwahlvorschlag gekennzeichnet worden ist oder     8. bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl mehr Bewerbenden gekennzeichnet sind, als für diese Wahlgruppe zu wählen sind.   (2) Die Stimmabgabe einer wahlberechtigten Person wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem Wahltag stirbt, aus der Pflegekammer ausscheidet oder das Wahlrecht verliert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Wahlausschuss ermittelt das Wahlergebnis und kann sich dabei Wahlhelfenden bedienen. Pflichtmitglieder der Pflegekammer dürfen anwesend sein, soweit die verfügbaren Räumlichkeiten dies zulassen.   (2) Die Sitzzuteilung erfolgt nach dem Verfahren Hare/Niemeyer. Hierbei wird die Gesamtzahl aller zu vergebenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, durch die Gesamtzahl aller abgegebenen Stimmen geteilt. Infolge dieser Berechnung erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.   (3) Da ein Einzelwahlvorschlag nur einen Sitz erhalten kann, bleiben weitere sich aus den Stimmen zum Einzelwahlvorschlag ergebende rechnerische Sitzansprüche bei der Sitzverteilung unberücksichtigt.   (4) Die auf einen Listenwahlvorschlag entfallenden Sitze werden mit den Bewerbenden des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung besetzt. Ergibt die Berechnung mehr Sitze für einen Listenwahlvorschlag als Bewerbende auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.   (5) Bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl sind diejenigen Bewerbende gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.   (6) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest und dokumentiert insbesondere jeweils für die Wahlgruppe   1. die Zahl der Wahlberechtigten, auch differenziert nach Geschlecht, diversen Personen und Wahlgruppe,   2. die Zahl der abgegebenen Stimmenzettel pro Wahlgruppe,   3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel pro Wahlgruppe,   4. die Zahl der gültigen Stimmen insgesamt pro Wahlgruppe,   5. die Zahl der auf die jeweiligen Listenvorschläge und Einzelvorschläge abgegebenen Stimmen,   6. die Namen der gewählten Bewerbenden mit Anschrift und   7. die Namen und Reihenfolge der nächstfolgenden Bewerbenden desselben Wahlvorschlages (Nachrückende)   in einer Niederschrift, die von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Die Wahlleitung informiert sodann den Vorstand des Errichtungsausschusses, der an die vom Wahlausschuss getroffenen Entscheidungen gebunden ist, jedoch Rechenfehler berichtigen darf.   (7) Die Wahlleitung hat das vorläufige Wahlergebnis der Aufsichtsbehörde mitzuteilen und unverzüglich bekanntzumachen.   (8) Nach Ablauf der Frist von § 23 Absatz 1 ist das amtliche Wahlergebnis bekanntzumachen. Wenn ein Antrag auf Wahlprüfung gemäß § 26 Absatz 1 gestellt wird, ist erst nach Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung das amtliche Wahlergebnis festzustellen und bekanntzumachen.   (9) Die Ergebnisse der Auszählung, alle wesentlichen Vorkommnisse während der Auszählung, die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der Sitze, die nach Verfahren auf die Wahlvorschläge fallen, sind in der Niederschrift über die Auszählung aufzunehmen. In der Niederschrift sind ferner Beginn und Ende der Auszählung sowie die Namen aller an der Auszählung Beteiligten festzuhalten. Die Wahlunterlagen erhält die Geschäftsführung des Errichtungsausschusses nach Abschluss der Wahlen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Benachrichtigung der Gewählten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Wahlleitung benachrichtigt innerhalb von fünf Tagen nach der Bekanntmachung gemäß § 22 Absatz 6 die Gewählten und fordert sie auf, innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.   (2) Geben die Gewählten bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.   (3) Lehnt eine gewählte Person die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Mitglied der Kammerversammlung aus, so tritt an die Stelle die nachrückende Person. Nachrückende werden durch den Vorsitz des Errichtungsausschusses oder deren nachfolgende Person informiert und müssen innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Zustimmung über die Annahme der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung abgeben. Erfolgte die Wahl über einen Einzelwahlvorschlag oder ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung bei   1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,   2. Verzicht oder   3. Wegfall seiner Wählbarkeit.   Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorstand des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin schriftlich erklärt wird. Dieser kann nicht widerrufen werden.   (2) Über den Verlust der Mitgliedschaft wird entschieden   1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren und   2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 durch den Vorstand des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin.   Das Mitglied scheidet mit der Rechtskraft der Entscheidung aus der Kammerversammlung aus, beim Verzicht mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin. Das Ausscheiden ist bekanntzumachen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Bestellung des Wahlprüfungsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Wahlprüfungsausschuss wird im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor dem Wahltag vom Errichtungsausschuss berufen und bekannt gemacht. Er besteht aus   1. dem Vorsitz und der Stellvertretung jeweils mit der Befähigung zum Richteramt,   2. zwei von der Aufsichtsbehörde vorgeschlagenen Mitgliedern,   3. jeweils einem Pflichtmitglied der Pflegekammer aus jedem Tätigkeitsfeld gemäß § 6 Absatz 5 Satz 2.   § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.   (2) Zu den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses dürfen nicht berufen werden:   1. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Errichtungsausschusses,   2. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlausschusses sowie Wahlhelfende,   3. sich Bewerbende aus Wahlvorschlägen,   4. Vertrauenspersonen und deren Stellvertretung oder   5. Beschäftigte der Geschäftsstelle.   (3) Der Wahlprüfungsausschuss entscheidet über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung sowie die Rechtmäßigkeit der Feststellungen der Wahlleitung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und des Vorstandes des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.   (4) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn aus den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gruppen jeweils mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Wahlprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Wahlprüfung erfolgt nur auf Einspruch. Einspruch gegen die Feststellungen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann nur die oder der Betroffene, in den übrigen Fällen jede wahlberechtige Person einlegen.   (2) Ein Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach § 22 Absatz 7 bei dem Wahlprüfungsausschuss einzureichen.   (3) Der Vorsitz des Wahlprüfungsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern nicht die Person, die den Einspruch eingelegt hat und alle diejenigen, die durch eine Entscheidung betroffen sein können, schriftlich darauf verzichtet haben. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Verhandelt wird in öffentlicher Sitzung, soweit dies möglich ist. Andernfalls ist nach Lage der Akten zu entscheiden.   (4) Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass der Einspruch nicht form- und fristgerecht eingelegt wurde oder unbegründet ist, erklärt er die Wahl für gültig.   (5) Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass eine bewerbende Person nicht wählbar war, wird die Wahl als ungültig erachtet. An ihre Stelle tritt, soweit vorhanden, die nachrückende Person. Der Wahlprüfungsausschuss berichtigt das Wahlergebnis entsprechend.   (6) Stellt der Wahlprüfungsausschuss bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl wesentliche Fehler oder Beeinträchtigungen fest, so berichtigt er das Wahlergebnis, wenn dies nach der Art des Fehlers möglich ist. Andernfalls ist die Wahl für diese Wahlgruppe als ungültig anzusehen und eine Wiederholungswahl anzuordnen.    (7) Die Entscheidung ist bekanntzumachen. Sie ist mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wenn kein Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Wiederholungswahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, ist sie insoweit zu wiederholen.   (2) Die Wiederholungswahl muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit oder Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Sind nur einzelne Wahlgruppen betroffen, muss die Wiederholungswahl innerhalb von drei Monaten stattfinden.   (3) Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten eine neue Kammerversammlung gewählt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Wahlunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. Die Entscheidung trifft die Wahlleitung nach Anhörung des Vorstandes der Pflegekammer. Soweit die Wahlunterlagen nicht vernichtet werden, übersendet sie die Wahlleitung nach Beendigung der Wahlperiode versiegelt an den Vorstand der Pflegekammer zur Aufbewahrung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Beendigung der Ausschusstätigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Tätigkeit des Wahlausschusses endet mit der Vernichtung oder Übergabe der Wahlunterlagen an den Vorstand der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.