Nordrhein-Westfalen

Wahlordnung für die Wahl zur ersten Kammerversammlung der Pflegekammer (Konstituierungswahlordnung – KonWO)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.08.2021 Fassung Gültig ab 31.03.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.08.2021 Fassung Gültig ab 31.03.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 18. August 2021   Auf Grund des § 18 Absatz 1 und des § 118 Absatz 2 Satz 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), von denen § 18 Absatz 1 zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882) geändert und § 118 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Wahlzeit und Bekanntmachungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022. (1) Die Wahlzeit beginnt mit der Absendung der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten und endet mit Ablauf des Wahltages. Der Wahlausschuss legt mit der endgültigen Schließung des Gesamtwählerverzeichnisses die Wahlberechtigten nach Maßgabe dieser Verordnung und des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, fest. Der Wahlzeitraum muss mindestens 14 und darf höchstens 30 Tage betragen. Der Vorstand des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen bestimmt einen Wahltag. Die Wahlzeit ist so zu bemessen, dass in Abstimmung mit dem für Pflege zuständigen Ministerium, bis zum 31. Dezember 2022 der Zusammentritt der ersten Kammerversammlung der Pflegekammer, im Folgenden Kammerversammlung genannt, erstmals erfolgen kann.     (2) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen öffentlich durch Auslegung in der Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses der Pflegekammer, im Folgenden Errichtungsausschuss genannt, während der Geschäftszeiten und gemäß § 5 Absatz 1 der Hauptsatzung des Errichtungsausschusses vom 26.11.2020 (https://www.mags.nrw/pflegekammer) im Internet auf dessen Homepage (www.pflegekammer-nrw.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Zusätzlich werden Veröffentlichungshinweise auf erforderliche Bekanntmachungen des Errichtungsausschusses auf den Seiten des für Pflege zuständigen Ministeriums aufgenommen. Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge kann zusätzlich durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten erfolgen.   (3) Der Wahlausschuss hat spätestens fünf Monate vor dem Wahltag insbesondere bekannt zu machen,   1. wie sich die Wahlzeit bestimmt,   2. in welcher Art und Weise die Wahl durchgeführt wird und   3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie den Zeitraum, in dem diese eingereicht werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bestellung des Wahlausschusses und der Wahlhelfenden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorstand des Errichtungsausschusses bestellt einen Wahlausschuss. Ein Mitglied des Wahlausschusses wird zur Wahlleitung sowie ein weiteres Mitglied zu deren ständiger Vertretung bestellt. Die Wahlleitung führt den Vorsitz im Wahlausschuss und muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Wahlleitung und deren ständige Vertretung müssen nicht Pflichtmitglieder der Pflegekammer sein. Zusätzlich werden fünf weitere Mitglieder und deren Ersatzmitglieder in den Wahlausschuss bestellt, die Pflichtmitglieder der Pflegekammer sind. Die in § 6 Absatz 5 Satz 2 aufgeführten Tätigkeitsfelder müssen im Wahlausschuss vertreten sein.   (2) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Anschrift der Wahlleitung und deren ständiger Vertretung sowie ihre Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Tätigkeitsfeld sind vom Vorstand des Errichtungsausschusses bekannt zu machen.   (3) Der Wahlausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Wahlhelfende und externe Sachverständige hinzuziehen. Wahlhelfende müssen nicht Pflichtmitglieder der Pflegekammer sein.   (4) Sitz des Wahlausschusses ist die Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses, im Folgenden Geschäftsstelle genannt. Der Wahlausschuss wird durch geeignetes Personal der Geschäftsstelle auf dessen Anforderung, unterstützt.   (5) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlausschusses sowie andere Mitglieder der Pflegekammer, die mit ihrem Einverständnis als Wahlhelfende zur Unterstützung herangezogen werden, sind nicht wählbar.   (6) Der Vorstand des Errichtungsausschusses kann mit der Wahlleitung eine Honorarvereinbarung abschließen. Die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine Entschädigung gemäß der Entschädigungsordnung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer vom 28.01.2021 (https://www.mags.nrw/pflegekammer). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufgaben des Wahlausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Wahlleitung bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen und lädt die Mitglieder des Wahlausschusses schriftlich oder elektronisch zu den Sitzungen ein. Die Sitzungen sollen als Präsenzveranstaltung stattfinden. Im Einvernehmen mit dem Errichtungsausschuss und unter Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere unter Gewährung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach der Datenschutz-Grundverordnung, können die Sitzungen auch online stattfinden.   (2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Wahlleitung oder deren ständiger Vertretung mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung oder deren ständiger Vertretung den Ausschlag.   (3) Der Wahlausschuss kann weitere Fristen zur Durchführung der Wahl festsetzen.   Ersatzmitglieder des Wahlausschusses dürfen an den Sitzungen teilnehmen. Wenn sie ein Mitglied vertreten, sind sie berechtigt, an den Abstimmungen teilzunehmen, und erhalten eine Entschädigung gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2.   (4) Über alle von dem Wahlausschuss oder der Wahlleitung getroffenen Entscheidungen, Feststellungen und Ermittlungen sind Niederschriften zu fertigen.   (5) Der Wahlausschuss kann weiteren Personen, die nicht nach Maßgabe dieser Verordnung wählbar sind, die Anwesenheit an den Sitzungen durch Beschluss gestatten. Auf die Verschwiegenheitspflicht ist jeweils hinzuweisen.   (6) Die Mitglieder des Wahlausschusses und die Wahlhelfenden sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Dienstleister. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Wahlkreise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wahlkreise bilden die Regierungsbezirke, die in die zwei Tätigkeitsfelder nach § 6 Absatz 5 Satz 2 unterteilt sind. Daraus ergeben sich zehn Wahlgruppen. Für je 1 500 der Wahlberechtigten ist in jeder Wahlgruppe ein Mitglied in die erste Kammerversammlung zu wählen.   (2) Sollte die Mindestzahl von 1 500 Wahlberechtigten in einer Wahlgruppe nicht erreicht werden, entscheidet der Wahlausschuss nach Anhörung des Vorstandes des Errichtungsausschusses und Genehmigung der Aufsichtsbehörde über eine Zusammenlegung von Wahlgruppen.   (3) Die endgültige Anzahl der Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend der Wahlgruppen, ist anhand der endgültigen Schließung des Gesamtwählerverzeichnisses unter Berücksichtigung von Einsprüchen nach § 8 Absatz 6 mit Beginn des Wahlzeitraumes durch den Wahlausschuss bekannt zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Wahlgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.   (2) Die Wahlperiode der Kammerversammlung beträgt fünf Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.   (3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen innerhalb der jeweiligen Wahlgruppen. Alle Wahlberechtigten haben eine Stimme. Sie können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben.   (4) In einer Wahlgruppe, für die nur ein gültiger Wahlvorschlag in Form eines Listenwahlvorschlages eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerbenden dieses Listenwahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie in dieser Wahlgruppe Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Wahlberechtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022. (1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen, die von dem Errichtungsausschuss aufgrund der Angaben nach der Meldeordnung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2021 (MBl. NRW. S. 239), im folgenden Meldeordnung genannt, registriert und in das Gesamtwählerverzeichnis eingetragen sind.   (2) Das Gesamtwählerverzeichnis wird zehn Wochen vor dem Wahltag geschlossen.   (3) Die Zuordnung zu einer Wahlgruppe erfolgt gemäß den Absätzen 4 und 5 aufgrund der Angaben nach der Meldeordnung.   (4) Die Zuordnung zu einem Regierungsbezirk erfolgt aufgrund der Dienstortangabe im Meldebogen gemäß der Meldeordnung, sofern kein Dienstort in Nordrhein-Westfalen vorhanden ist, aufgrund der Wohnortangabe unter der Rubrik „Privatadresse“.   (5) Die Zuordnung zu einem Tätigkeitsfeld erfolgt unter Zugrundelegung folgender Tätigkeitsbereiche:   1. Tätigkeit in Einrichtungen zur Pflege von Kindern und Jugendlichen, insbesondere Kinderkliniken, Betreuungseinrichtungen, Kinderhospize oder häusliche Kinderkrankenpflege,   2. Tätigkeit in Einrichtungen zur Pflege von Erwachsenen im Rahmen der Akutversorgung, insbesondere Krankenhäuser, Fachkrankenhäuser (zum Beispiel Psychiatrie), Hospize oder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,   3. Tätigkeit in Einrichtungen zur Pflege von Erwachsenen im Rahmen der Langzeitversorgung, insbesondere Pflege von Menschen mit Behinderungen, Eingliederungshilfen oder Wohngemeinschaften,   4. Tätigkeit in Einrichtungen der Pflege von älteren und alten Menschen im Rahmen der Langzeitversorgung, insbesondere Seniorenheime, ambulante Pflegedienste, Betreuungsdienste oder betreutes Wohnen oder   5. andere Tätigkeiten, insbesondere im Bereich Bildung, Forschung oder bei Behörden.   Die Tätigkeitsbereiche nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 sind dem Tätigkeitsfeld I „Interdisziplinäre Pflege“ und der Tätigkeitsbereich nach Satz 1 Nummer 4 ist dem Tätigkeitsfeld II „Altenpflege“ zuzuordnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Wählbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022. (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die bis zehn Wochen vor dem Wahltag von dem Errichtungsausschuss gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 der Meldeordnung registriert und ins Gesamtwählerverzeichnis eingetragen sind.   (2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltag hauptberuflich in der Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses oder in der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.   Die Wahlvorschläge sind entsprechend zu prüfen.   (3) Pflichtmitglieder der Pflegekammer können nur in der Wahlgruppe gewählt werden, in der sie als wahlberechtigt eingetragen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Wahlgruppenverzeichnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022. (1) Die Wahlleitung legt aus dem Gesamtwählerverzeichnis der Wahlberechtigten für jede Wahlgruppe ein Wählerverzeichnis, im Folgenden Wahlgruppenverzeichnis genannt, an, in das die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen und privater Anschrift eingetragen werden. Die Wahlleitung gibt in jedem der Wahlgruppenverzeichnisse das Verhältnis von wahlberechtigten Frauen und Männern sowie der Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, im Folgenden diverse Personen genannt, als absolute Zahl und als Prozentsatz an.   (2) Die Wahlgruppenverzeichnisse müssen das Vorliegen aller notwendigen Formulare gemäß dieser Verordnung, das Datum der Zusendung der Wahlunterlagen sowie der Eintragung in das Wählerverzeichnis enthalten.   (3) Die Wahlgruppenverzeichnisse können elektronisch geführt werden. In diesem Fall ist die Einsicht über einen Bildschirm zu ermöglichen.   (4) Die Wahlgruppenverzeichnisse sind spätestens acht Wochen vor dem Wahltag bekanntzumachen und anschließend mindestens eine Woche auszulegen, um einen Einspruch zu ermöglichen. Legt die Kammer die Wahlgruppenverzeichnisse ausschließlich elektronisch an, ist den Kammerangehörigen die Einsicht über einen Bildschirm zu ermöglichen, Satz 1 gilt entsprechend.   (5) Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen innerhalb der Auslegungsfrist während der allgemeinen Öffnungszeiten der Geschäftsstelle die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlgruppenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Der Wahlausschuss kann darüber hinaus gehende Zeiten bestimmen.   (6) Wahlberechtigte, die ein Wahlgruppenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei der Wahlleitung schriftlich einzulegen und soll eine Begründung enthalten. Sollte der Einspruch mittels E-Mail eingelegt werden, muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden.   (7) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Soll dem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgegeben werden, ist dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Wahlleitung hat die Entscheidung der oder dem Einsprechenden und der oder dem Angehörten innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist bekanntzugeben.   (8) Das Wahlgruppenverzeichnis ist zu ändern, wenn der Wahlausschuss von Amts wegen einen Mangel feststellt oder wenn die Änderung auf Grund eines Einspruchs erforderlich wird. Alle Änderungen sind in der Spalte ,,Bemerkungen" zu erläutern.   (9) Die Wahlleitung schließt die Wahlgruppenverzeichnisse spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Wahlleitung fordert mit Bekanntmachung der Wahlgruppenverzeichnisse gemäß § 8 Absatz 4 frühestens zehn Wochen vor dem Wahltag durch Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Sie weist auf die Voraussetzungen gemäß §§ 10 bis 12 hin, insbesondere auf   1. die Wahlgruppen,   2. das Verhältnis von wahlberechtigten Frauen, Männern sowie diversen Personen als absolute Zahl,   3. die Anforderungen an die Form der Wahlvorschläge bezüglich der Geschlechterverteilung gemäß § 10 Absatz 5,   4. das Erfordernis von 40 Unterschriften für den Wahlvorschlag,   5. die Einhaltung der Frist gemäß § 10 Absatz 7 und   6. das Datum, zu dem der Wahlausschuss endgültig über die Zulassung von Wahlvorschlägen entscheidet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Form der Wahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022. (1) Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag oder in Form von Listen eingereicht werden, in denen die Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe der Mitgliedsnummer, ihres Familiennamens, Vornamens, Dienstortes oder ihrer privaten Anschrift sowie der Angabe, ob es sich um eine weibliche, männliche oder diverse Person handelt, der Berufsbezeichnung gemäß § 1 Absatz 1 der Meldeordnung und des Tätigkeitsbereiches gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannt sein müssen. Die berufliche Anschrift ist durch die private Anschrift zu ersetzen, sofern kein Dienstort im Meldebogen angegeben ist. Wahlberechtigte Personen müssen ihre Einwilligung in die Eintragung in einer Wahlvorschlagsliste und der Veröffentlichung ihrer oben genannten Daten gegenüber der Wahlleitung schriftlich oder elektronisch erklären.   (2) Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung enthalten, die bis zu fünf Wörter mit einer Länge bis zu 50 Zeichen umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes, deren Kurzbezeichnung, ausschließlich eine Ziffer, eine Zahl oder einen einzelnen Buchstaben enthalten.   (3) In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer in der Wahlgruppe, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, bis zur Schließung des Gesamtwählerverzeichnisses nach § 6 Absatz 1 wählbar ist und schriftlich seine Einwilligung nach Absatz 1 Satz 3 erteilt hat. Die Einwilligung ist unwiderruflich und ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Die Aufnahme in einen Wahlvorschlag kann vorbehaltlich der Aufnahme in das Gesamtwählerverzeichnis erfolgen. Die Prüfung der Wählbarkeit obliegt dem Wahlausschuss.   (4) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützerlisten sind ausschließlich die vom Wahlausschuss bekannt gemachten Formblätter statthaft. Die Einreichung von Wahlvorschlägen kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern dazu ein Verfahren vorliegt.   (5) Jeder Wahlvorschlag soll das Geschlecht, das unter den wahlberechtigten Berufsangehörigen in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Kammerangehörigen berücksichtigen und eine Reihenfolge enthalten, die es ermöglicht, dass das Geschlecht in der Minderheit in der Kammerversammlung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein kann, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Grundlage der Berechnung und Zuordnung der Geschlechterverteilung bildet das Gesamtwählerverzeichnis am Tag der Schließung gemäß § 6 Absatz 2. Die Sätze 1 und 2 gelten für diverse Personen entsprechend.    (6) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 40 in dem Wahlkreis Wahlberechtigten unterschrieben sein, die sich bis zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Pflegekammer registriert haben oder durch den Wahlausschuss nach der Einspruchsfrist noch in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden. Wahlberechtigte Personen dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Unterzeichnet eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge, so sind die Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterschrift kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern dazu ein Verfahren vorliegt.   (7) Die Einreichung des Wahlvorschlages muss drei Wochen nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 9 Satz 1 erfolgen. Sofern der Errichtungsausschuss ein digitales beziehungsweise webbasiertes System zur Verwaltung der Wahlvorschläge zur Verfügung stellt, können diese webbasiert durch die Vertrauensperson oder durch eine von ihr bestimmte Person digital erfasst werden. Die einreichende Person erhält eine Fehlermeldung bei Mehrfachunterstützung.   (8) Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf gesonderten Beiblättern zu leisten. Sofern der Errichtungsausschuss ein digitales beziehungsweise webbasiertes System zur Verwaltung der Unterstützerlisten zur Verfügung stellt, können die Unterstützerlisten webbasiert durch die Vertrauensperson oder durch eine von ihr bestimmte Person eigentragen werden. Die einreichende Person erhält eine Fehlermeldung bei Mehrfachunterstützung.   (9) Sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt sind, gilt die erste sich bewerbende Person auf dem Wahlvorschlag als Vertrauensperson, die zweite als Stellvertretung. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber der Wahlleitung ermächtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Prüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Wahlleitung prüft nach Eingang eines Wahlvorschlages unverzüglich, ob er den Anforderungen des Heilberufsgesetzes und dieser Verordnung entspricht. Der Wahlausschuss vermerkt auf den in Papierform eingegangenen und bei den digital erfassten Wahlvorschlägen den Tag des Eingangs.   (2) Werden Mängel festgestellt, teilt die Wahlleitung diese der Vertrauensperson innerhalb von drei Tagen schriftlich oder elektronisch mit und fordert sie auf, behebbare Mängel bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zu beseitigen. Der Vertrauensperson steht eine Woche zur Verfügung, den Mangel zu beheben. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist eine Mängelbeseitigung nicht mehr möglich.   (3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn eine sich bewerbende Person, die in mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, den Benennungen schriftlich zugestimmt hat. Die mehrfach vorgeschlagene Person hat sich binnen einer von der Wahlleitung festzusetzenden Frist schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden, für den die Zulassung erfolgt. Teilt sie nicht innerhalb der Frist eine Entscheidung mit, so sind die Benennungen auf allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wenn die Rangfolge der Platzierungen auf einer Wahlvorschlagsliste nicht den Anforderungen von § 10 Absatz 5 entspricht, ist der Mangel der Vertrauensperson mitzuteilen und diese zu beraten. Absatz 2 gilt entsprechend.   (4) Aus den in Papierform eingegangenen oder digital erfassten Wahlvorschlägen sind die Namen derjenigen zu streichen,   1. die nicht wählbar sind oder   2. deren Identität nicht feststeht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zulassung der Wahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022. (1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens drei Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.   (2) Der Wahlausschuss stellt für jede Wahlgruppe die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 10 Absatz 1 genannten Angaben, bei Listenwahlen nur für die ersten fünf Bewerbenden, fest und gibt ihnen fortlaufende Nummern.   (3) Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages, einzelner Bewerbenden oder die Änderung der Rangfolge gibt die Wahlleitung der Vertrauensperson unter Angabe der Gründe spätestens am Folgetag der Entscheidung schriftlich oder elektronisch bekannt.   (4) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann die Vertrauensperson innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den der Wahlausschuss spätestens eine Woche nach dem Einspruch entscheidet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Bekanntgabe der Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Wahlleitung macht mit dem Versand der Wahlunterlagen bekannt,   1. wie viele Bewerbende in jeder Wahlgruppe zu wählen sind,   2. wieviel wahlberechtigte Kammerangehörige pro Wahlgruppe im Wählerverzeichnis aufgeführt sind,   3. bis zu welchem Zeit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.