Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung von Bezeichnungen als Wertpapiersammelbank

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.09.1949 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.09.1949 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 15. September 1949. Vom 10. September 1949 Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (RGBl. I S. 171) in Verbindung mit Ziff. 2 der Anweisung Nr. 32 der Legal Division (Zentraljustizblatt für die Britische Zone 1948 S. 178) wird im Einvernehmen mit dem Finanz- und dem Wirtschaftsminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Rheinisch-Westfälische Kassenverein-Aktiengesellschaft in Düsseldorf widerruflich als Wertpapiersammelbank bezeichnet. Für den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Der Finanzminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.