Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Qualifizierungsaufstieg - QualiVO allg Verw)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.06.2023 Fassung Gültig ab 01.01.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.06.2023 Fassung Gültig ab 01.01.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 19. Juni 2023   Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:     Teil 1 Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.   (2) Diese Verordnung regelt den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes durch Qualifizierung nach § 21 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung.   (3) Die Aufstiegsverfahren haben der Vereinbarkeit von Beruf und Familie Rechnung zu tragen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Voraussetzungen für ein berufsbegleitendes Aufstiegsverfahren sowie die dafür erforderlichen Abweichungen von den §§ 5 bis 7 durch gesonderten Erlass festlegen.   (4) Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.   (5) Die Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SGB IX, und der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2019 (MBl. NRW. S. 418) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zielsetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Ziel der Qualifizierung ist es, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die zukünftige Amtsausübung in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu vermitteln. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sollen die in der bisherigen Ausbildung und in der beruflichen Praxis erworbenen fachlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln, damit sie den Anforderungsprofilen in der höheren Laufbahngruppe gerecht werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zuständigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes, zuständige dienstvorgesetzte Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern in den nachfolgenden Vorschriften die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, bleibt es für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch insoweit bei der Zuständigkeit der dienstvorgesetzten Stelle.   (2) Bildungsträger im Sinne dieser Verordnung sind für den Bereich der Landesverwaltung das Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen sowie für den Bereich der Kommunalverwaltung die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zulassung, Auswahlverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit eines Aufstiegs durch Qualifizierung eröffnet. Sie trifft auch die Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung.   (2) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen voraus.   (3) Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu orientieren.   Teil 2 Aufstiegsregelungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Zeitliche Anforderungen und Unterrichtsumfang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Aufstieg dauert mindestens 14 Monate und umfasst die Qualifizierung mit einem Einführungslehrgang und einer exemplarischen praktischen Einweisung gemäß § 6 sowie den Aufstiegslehrgang gemäß § 7 mit abschließender Aufstiegsprüfung gemäß § 8.   (2) Die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen fachtheoretischen Kompetenzen werden in den beiden Lehrgängen nach Absatz 1 in einem Umfang von insgesamt mindestens 750 Unterrichtsstunden vermittelt.   (3) In beiden Lehrgängen ist Unterricht insbesondere in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Fächern durchzuführen.   (4) Das Unterrichtsvolumen, die Unterrichtsinhalte und die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf zentrale Lehrgänge bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch den Lernzielkatalog. Während der theoretischen Ausbildung besteht die Verpflichtung, den Unterrichtsstoff nach Anweisung der Dozentin oder des Dozenten in Eigenarbeit vor- beziehungsweise nachzuarbeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Qualifizierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Zeitraum der Qualifizierung beträgt mindestens zehn Monate.   (2) Die Qualifizierung umfasst   1. einen mindestens drei Monate dauernden Einführungslehrgang, der von einem Bildungsträger nach § 3 Absatz 2 durchgeführt wird und   2. eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahngruppe.   (3) Im Lehrgang nach Absatz 2 sind in drei der in der Anlage genannten möglichen Prüfungsfächern Klausuren zu schreiben, für die jeweils zwei Zeitstunden anzusetzen sind. Die Klausuren sind von einer Dozentin oder einem Dozenten, die oder der in dem Lehrgang unterrichtet hat, auf Grundlage der Bewertungsgrundsätze nach § 14 zu bewerten. Die Einzelnoten sind zu addieren und das Ergebnis durch drei zu teilen. Ergibt die Rechnung den Punktwert 4,50 oder schlechter, so haben sich die Beamtinnen und Beamten in den Fächern, in denen die Leistungen mit weniger als der Note „ausreichend“ bewertet wurden, innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Lehrgangs einer nochmaligen schriftlichen Überprüfung zu unterziehen. Die neugeschriebenen Klausuren und die mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Klausuren des Einführungslehrgangs müssen im rechnerischen Durchschnitt mindestens den Punktwert 5,00 ergeben.   (4) Die exemplarische praktische Einweisung nach Absatz 2 findet in der Beschäftigungsdienststelle statt. Kann die Beschäftigungsdienststelle keine ordnungsgemäße Einweisung sicherstellen, wird die Beamtin oder der Beamte einer geeigneten Dienststelle zugewiesen. Die einweisende Dienststelle bestimmt eine mit der Einweisung betraute Person. Diese Person leitet die Beamtin oder den Beamten an, informiert sie oder ihn sowie die Beschäftigungsdienststelle regelmäßig und ausreichend über den Ausbildungsstand, beurteilt die Beamtin oder den Beamten zum Ende der Qualifizierung und führt das Beurteilungsgespräch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Aufstiegslehrgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Qualifizierung nach § 6 schließt sich ein mindestens drei Monate dauernder Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung an, der von einem Bildungsträger nach § 3 Absatz 2 durchgeführt wird.   (2) Voraussetzung für Teilnahme am Aufstiegslehrgang ist, dass während der Qualifizierung   1. die Klausuren im Einführungslehrgang nach § 6 Absatz 3 bewertet worden sind und   2. die Leistungen während der exemplarischen praktischen Einweisung auf Grundlage der Bewertungsgrundsätze nach § 14 mindestens mit der Note „ausreichend“ beurteilt worden sind.   (3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor, so ist für die Beamtin oder den Beamten das Aufstiegsverfahren beendet.   Teil 3 Regelungen zur Aufstiegsprüfung für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Aufstiegsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Aufstiegsprüfung schließt sich unmittelbar dem Aufstiegslehrgang an.   (2) Die Aufstiegsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil und dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die erforderlichen Fachkenntnisse für die zukünftige Amtsausübung in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen der höheren Laufbahngruppe anzuwenden. In der Zeit zwischen dem schriftlichen und dem praktischen Teil der Aufstiegsprüfung kehren die Beamtinnen und Beamten in die jeweiligen Beschäftigungsdienststellen zurück. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Für die Organisation und Durchführung der Aufstiegsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, im Folgenden Landesprüfungsamt, zuständig.   (2) Die Landesbehörden unterstützen das Landesprüfungsamt bei der Durchführung der Prüfung, insbesondere durch Freistellung von Mitgliedern für den Prüfungsausschuss sowie bei Prüfungsaufsichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Für die Abnahme der Aufstiegsprüfungen bildet das Landesprüfungsamt einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.   (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein müssen. Er setzt sich zusammen aus einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzender oder Vorsitzendem und aus je einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des ersten und zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Beisitzerin oder Beisitzer. Hauptamtlich Lehrende der Bildungsträger können auch Mitglied des Prüfungsausschusses sein, wenn sie nicht Beamtin oder Beamter sind.   (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom Landesprüfungsamt bestimmt.   (4) Die Mitglieder werden im Verhinderungsfall von stellvertretenden Mitgliedern vertreten. Das Landesprüfungsamt beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren.   (5) Das Landesprüfungsamt kann die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund abberufen.   (6) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, ist für die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses eine Neuberufung vorzunehmen.   (7) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgebenden Stimmen.   (8) Der Prüfungsausschuss ist in seiner Prüfungstätigkeit unabhängig.   (9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Landesprüfungsamt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landesprüfungsamtes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Befangenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder, die befangen sind, nach den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, nicht mitwirken.   (2) Ausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder zu prüfende Personen, die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen, während der praktischen Prüfung dem Prüfungsausschuss.   (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Landesprüfungsamt, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Nichtöffentlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Beratungen des Prüfungsausschusses sowie die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Landesprüfungsamtes können anwesend sein. Die Beratung und Abstimmung über das Prüfungsergebnis erfolgt unter Ausschluss aller Personen, die nicht Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses sind.   (2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt andere Personen als Gäste zulassen, sofern die zu prüfende Person nicht widerspricht. Die Regelungen des § 13 Absatz 1 bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Regelungen für zu prüfende Personen mit Behinderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zu prüfenden Personen mit Behinderungen sowie zu prüfenden Personen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an Prüfungen vom Landesprüfungsamt ein Nachteilsausgleich zu gewähren, der ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessen ist. Zu prüfende Personen mit Behinderungen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Erleichterungen im Rahmen der Prüfung in Anspruch nehmen wollen. Zu prüfende Personen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, legen ein ärztliches Zeugnis vor. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Die Schwerbehindertenvertretung hat bei der praktischen Prüfung von zu prüfenden Personen mit Behinderungen ein Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit der zu prüfenden Person zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern gegenüber dem Landesprüfungsamt berechtigt. § 178 SGB IX bleibt unberührt.   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anfertigung der Klausuren während der Qualifizierung gemäß § 6 Absatz 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Bewertung der Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit und Vertretbarkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung, die äußere Form der Prüfungsleistung, die sprachliche Darstellung sowie die Rechtschreibung zu berücksichtigen.   (2) Die Prüfungsleistungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:   sehr gut = 15 bis 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung   gut = 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung   befriedigend = 10 bis 8 Punkte = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung   ausreichend = 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht   mangelhaft = 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten     ungenügend = 1 bis 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Schriftlicher Teil der Aufstiegsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das Landesprüfungsamt stellt vier schriftliche Prüfungsarbeiten. Für die Bearbeitung und Lösung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils drei Zeitstunden anzusetzen. Anstelle einer schriftlichen Arbeit kann die Prüfung in elektronischer Form durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen zu den schriftlichen Arbeiten sinngemäß.   (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten haben ihren Schwerpunkt jeweils in einem der in der Anlage genannten Fächer. Ausgehend von dem jeweiligen Schwerpunktfach können höchstens zwei der schriftlichen Prüfungsarbeiten einen fächerübergreifenden Ansatz beinhalten. Dabei sollen bei der Fallbearbeitung Bezüge zu anderen Fächern oder Rechtsgebieten erkannt und bei der Lösung berücksichtigt werden.   (3) Das Landesprüfungsamt bestimmt die Prüfungstermine und gibt die vier Prüfungsfächer spätestens zehn Tage vor den Prüfungsterminen bekannt.   (4) Die Prüfungsarbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der zu prüfenden Personen zu öffnen. Bei jeder Prüfungsarbeit sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Prüfungsaufgaben sind anonym zu schreiben. Die zu prüfenden Personen sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gemäß § 20 hinzuweisen.   (5) Das Landesprüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt. Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach Muster des Landesprüfungsamtes und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Die schriftlichen Arbeiten und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Person unmittelbar zuzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Bewertung und Rechtsfolgen der schriftlichen Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Arbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der vom Landesprüfungsamt bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in § 14 festgelegten Noten und einem Punktwert zu bewerten.   (2) Das Landesprüfungsamt kann weitere sachkundige Prüferinnen oder Prüfer, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, zur gutachterlichen Vorbeurteilung hinzuziehen.   (3) Bei abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben. Kommt sie nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Maßgabe des § 10 Absatz 7. Stimmenthaltungen sind unzulässig.   (4) Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität gemäß § 15 aufzuheben.   (5) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und in keiner Prüfungsarbeit die Note „ungenügend“ gemäß § 14 erreicht hat. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.   (6) Bei Nichtzulassung ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Praktischer Teil der Aufstiegsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses über eine von der zu prüfenden Person vorbereitete praktische Aufgabe und ein Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss. In der praktischen Prüfung soll die zu prüfende Person den Nachweis erbringen, dass sie Sachverhalte erfasst, Fragestellungen zielorientiert bearbeitet, Lösungsansätze entwickelt und in berufstypischen Situationen angemessen kommunizieren und kooperieren kann. Das Fachgespräch ist in freier Rede zu führen. Stichwortartige Notizen sind zulässig. Fach- und Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Der zu prüfenden Person ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Vorbereitung der praktischen Aufgabe zu gewähren. Das Fachgespräch soll sich auf ein Prüfungsfach beziehen.   (2) Das Landesprüfungsamt bestimmt aus der Anlage vier Prüfungsfächer, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt.   (3) Spätestens zehn Tage vor der praktischen Prüfung sind den zu prüfenden Personen die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie die Prüfungsfächer der praktischen Prüfung mitzuteilen. Über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erlässt das Landesprüfungsamt einen Bescheid.   (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die praktische Prüfung. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.   (5) Das Landesprüfungsamt kann Dozierende, die im Aufstiegslehrgang unterrichtet haben und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, das Fachgespräch zu führen und Prüfungsfragen zu stellen. Die Regelungen des § 12 Absatz 2 bleiben unberührt.   (6) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der gesamten praktischen Prüfung auf Grundlage der Bewertungsgrundsätze nach § 14 als eine Prüfungsleistung. Bei der Bewertung sind der Gesamteindruck der Leistung, die gezeigte Fachkompetenz der zu prüfenden Person, die praktische Umsetzung der Aufgabe, die fachliche Vertretbarkeit des dargestellten Arbeitsergebnisses sowie die Kommunikationsfähigkeit zu berücksichtigen.   (7) Wird die praktische Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Gesamtergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Nach der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es den zu prüfenden Personen bekannt.   (2) Grundlagen für die Festsetzung des Gesamtergebnisses sind die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 60 Prozent, für die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 20 Prozent und die Einweisungsbeurteilung mit 20 Prozent.   (3) Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben die Bruchwerte, die sich beim Abschluss des Rechengangs ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt und werden ab einem Punktwert von 5,00 wie folgt auf- oder abgerundet:   5,00 bis unter 5,50 = ausreichend (5),   5,50 bis unter 6,50 = ausreichend (6),   6,50 bis unter 7,50 = ausreichend (7),   7,50 bis unter 8,50 = befriedigend (8),   8,50 bis unter 9,50 = befriedigend (9),   9,50 bis unter 10,50 = befriedigend (10),   10,50 bis unter 11,50 = gut (11),   11,50 bis unter 12,50 = gut (12),   12,50 bis unter 13,50 = gut (13),   13,50 bis unter 14,50 = sehr gut (14),   14,50 bis 15,00 = sehr gut (15).   (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht ist. Im Übrigen ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.   (5) Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Rücktritt, Nichtteilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Sind zu prüfende Personen durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen verhindert, so ist dies dem Landesprüfungsamt in geeigneter Form nachzuweisen. Entschuldigungsgr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.