Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Qualifizierungsaufstieg - QualiVO allg Verw)

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Quellenkennung: b81ae11b-4f0b-4afb-a6e1-480d78fc7e6e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.06.2023 Fassung Gültig ab 01.01.2023

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ünde sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt.   (2) Die zu prüfenden Personen können in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Die Rücktrittsgenehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt.   (3) Wird eine Prüfung aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen abgebrochen, so wird sie an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist vom Prüfungsausschuss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.   (4) Erscheinen zu prüfende Personen ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu schriftlichen Prüfungen oder werden schriftliche Arbeiten ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben, gelten diese Prüfungen als ,,ungenügend“. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.   (5) Erscheinen zu prüfende Personen ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur praktischen Prüfung oder treten sie ohne Genehmigung zurück, gilt diese Prüfung als „ungenügend“. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Ordnungswidriges Verhalten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zu prüfende Personen, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen werden. Unternimmt eine zu prüfende Person bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, haben die Aufsichtsführenden dies in der Niederschrift zu vermerken und das Landesprüfungsamt davon unverzüglich zu unterrichten. Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln gilt in der Regel als Täuschungsversuch.   (2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Verstoßes gegen die Wahrung der Anonymität in der schriftlichen Prüfung oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet das Landesprüfungsamt nach Anhörung der zu prüfenden Person. Es kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten oder die Prüfung für insgesamt nicht bestanden erklären.   (3) Hat die zu prüfende Person bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der praktischen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Niederschrift, Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über den Verlauf der praktischen Prüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.   (2) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus. Das Prüfungszeugnis enthält   a) die Personalien der zu prüfenden Person,   b) die Bezeichnung der Aufstiegsprüfung „Aufstiegsprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes nach § 8 der Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen“,   c) das Gesamtergebnis der Prüfung,   d) das Datum des Bestehens der Prüfung,   e) die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und   f) das Siegel des Landesprüfungsamtes.   (3) Über das Nichtbestehen der Prüfung erlässt das Landesprüfungsamt einen Bescheid. (4) Eine Durchschrift des Zeugnisses oder der Mitteilung über das Nichtbestehen sowie eine Durchschrift der Niederschrift ist der Stammdienststelle zur Aufnahme in die Personalakten zu übersenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Eine nicht bestandene Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.   (2) Der Wiederholungsprüfung geht grundsätzlich die Teilnahme am nächstmöglichen Aufstiegslehrgang voraus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Einsichtnahme, Aufbewahrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die zu prüfenden Personen können nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.   (2) Prüfungsarbeiten und Niederschriften nach § 15 sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften nach § 21 sind 30 Jahre aufzubewahren.   Teil 4 Regelungen zur Aufstiegsprüfung für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Anwendung der Regelungen für die Beamtinnen und Beamten in denGemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Regelungen in Teil 3 gelten für Beamtinnen und Beamte in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe der Absätze 2 bis 7 entsprechend.   (2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss des zuständigen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung abgelegt. Er führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen" mit einem auf das jeweilige Studieninstitut hinweisenden Zusatz.   (3) Die Mitglieder und der oder die Vorsitzende werden nach Maßgabe des Absatzes 4 von der Institutsleitung für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Die Institutsleitung kann diese und sonstige nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse auf die Studienleitung übertragen.   (4) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer kommunalen Wahlbeamtin oder einem kommunalen Wahlbeamten oder einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie mindestens zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbaren Beschäftigten. Darunter soll eine Vertreterin oder ein Vertreter des Studieninstituts sein.   (5) An Stelle des Landesprüfungsamts tritt das zuständige Studieninstitut. Die Studieninstitute können bei Bedarf vom Gebietsgrundsatz abweichen und im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit die Aufgaben wahrnehmen.   (6) Das Prüfungszeugnis enthält die inhaltlich entsprechenden Angaben nach § 21 Absatz 2.   (7) Die Kompetenzen nach § 5 Absatz 2 und 4 Satz 1 trifft das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden.   Teil 5 Schlussbestimmung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.           Der Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen   Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.