Brandenburg

Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)

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Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG) vom 4. Juni 2003 (GVBl.I/03, [Nr. 09], S.166) zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.10)

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tändnis des Prüflings gewährt. Akteneinsicht kann versagt werden, wenn das Prüfungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist. Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 24 Verordnungsermächtigung (1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über das Studium der Pflichtfächer und den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz (§ 5a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des Deutschen Richtergesetzes), insbesondere die Gegenstände von Lehrveranstaltungen, die Gestaltung der praktischen Studienzeit, die Anrechnung von Studienleistungen in anderen Studiengängen; den Vorbereitungsdienst, insbesondere Voraussetzungen und nähere Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, die inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes und die Erteilung von Zeugnissen, die Anrechnung von Ausbildungszeiten in anderen Ausbildungsgängen, die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazität, Einzelheiten der Auswahl einschließlich der Regelung auf die Wartezeit anrechenbarer Tätigkeiten und Zeiten, das Auswahlverfahren sowie die Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Bewerbergruppen; die staatlichen Prüfungen, insbesondere die näheren Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere die Frist zur Meldung, den Nachweis eines ordnungsgemäßen Rechtsstudiums und die Vorlage von Zeugnissen, die Gründe für eine Versagung der Zulassung, insbesondere wenn und solange ein anderweitiges Prüfungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland anhängig ist, bei nicht ordnungsgemäßer Meldung oder bei Fristversäumnis, die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung, Gründe für eine Versagung der Zulassung bei Fristversäumnis und den Verlust des Anspruches auf Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung bei Nichtbeendigung des Vorbereitungsdienstes, den Prüfungsstoff und das Prüfungsverfahren, insbesondere Art, Zahl und Zeit der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im mündlichen Teil der Prüfung; für die Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) können Regelungen getroffen werden, die dem Studienschwerpunkt Europarecht Rechnung tragen, die Bewertung und Bekanntgabe der Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses, die Berücksichtigung von Leistungen aus Studium und Vorbereitungsdienst und die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen, die Wiederholung nicht bestandener oder nicht vollständig abgelegter Prüfungen, den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung und die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung, die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung, die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen, die Mitwirkungspflichten der Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen, die Folgen einer Verhinderung sowie des Fernbleibens von Prüflingen und die Festlegung besonderer Bedingungen für behinderte Prüflinge; das Absehen vom Erfordernis einer Hausarbeit in der Schwerpunktbereichsprüfung; das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt, insbesondere die Einsicht in die Prüfungsunterlagen, die Befristung der Geltendmachung von Prüfungsmängeln sowie deren Heilung, seine Aufgaben und Zuständigkeiten, die Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen; die Erhebung von Gebühren für das Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen in der ersten juristischen Prüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung zugrunde liegt, und für die Wiederholung der Prüfungen zur Notenverbesserung in der zweiten juristischen Staatsprüfung; es gelten die §§ 3, 4, 6, 9 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12, 13, 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 und die §§ 17 bis 23 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg entsprechend. Die Rechtsverordnung regelt zugleich die Entstehung und den Wegfall, die Art und die Höhe der zu erhebenden Gebühren sowie die Erhebung von Vorschuss und Sicherheitsleistung. (2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Justiz zuständige Ministerium. § 25 Übergangsbestimmungen (1) Für Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, finden auf das Studium und die erste juristische Staatsprüfung die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes, des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes und der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung Anwendung. (2) Wer sich bis zum 1. Juli 2006 erstmalig zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet hat, kann die Prüfung auch im Falle der Wiederholung und Verbesserung nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes, des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes und der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung ablegen, sofern alle schriftlichen Prüfungsleistungen vor dem 1. Juli 2008 erbracht sind. (3) In Härtefällen kann das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt auf Antrag die Meldefristen nach den Absätzen 1 und 2 verlängern. (4) Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. November 2003 aufgenommen haben, finden bis zum 31. August 2006 auf den Vorbereitungsdienst und die zweite juristische Staatsprüfung das Deutsche Richtergesetz, das Brandenburgische Juristenausbildungsgesetz und die Brandenburgische Juristenausbildungsordnung jeweils in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Verzögert sich die Ausbildung, kann die Ausbildungsbehörde die Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes an die seit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anpassen, soweit dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. Aus den gleichen Gründen kann das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt ab dem 1. März 2005 die Termine für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung an das neue Prüfungsverfahren anpassen. (5) Auf diejenigen Kandidaten, die in dem auf das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 274) folgenden Examensdurchgang den schriftlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung bereits begonnen oder beendet haben, findet § 17 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166) Anwendung. § 26 Sprachliche Gleichbehandlung Alle Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz Verwendung finden, gelten sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Sprachform.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.