Brandenburg

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes Brandenburg (Widerspruchszuständigkeitsverordnung Landesrechnungshof - WidZV LRH)

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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes Brandenburg (Widerspruchszuständigkeitsverordnung Landesrechnungshof - WidZV LRH) vom 19. Januar 1999 (GVBl.II/99, [Nr. 04], S.50) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2004 (GVBl.II/04, [Nr. 16], S.452)

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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes Brandenburg (Widerspruchszuständigkeitsverordnung Landesrechnungshof - WidZV LRH) vom 19. Januar 1999 (GVBl.II/99, [Nr. 04], S.50) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2004 (GVBl.II/04, [Nr. 16], S.452) Auf Grund des § 127 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVBl. I S. 234), verordnet die Präsidentin des Landesrechnungshofes Brandenburg: § 1 Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes Brandenburg sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat. § 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird der in § 1 genannten Stelle übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung. § 3 Übergangsvorschrift Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der Präsidentin des Landesrechnungshofes Brandenburg. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 19. Januar 1999 Die Präsidentin des Landesrechnungshofes Gisela von der Aue

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.