Nordrhein-Westfalen

Anordnung der Landesregierung über den Erlaß von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1c6fc649-1675-4dd0-bca4-604cd930fafe. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.10.1959 Fassung Gültig ab 01.01.2000

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.10.1959 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 17. November 1959. Vom 7. Oktober 1959 Gemäß § 87 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225) wird die Befugnis zum Erlaß von Bestimmungen über die Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist, auf die Fachminister übertragen. Diese Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.