Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Feststellung des Planes zur Anlegung eines Stausees 'Teutoburger-Wald-See' sowie zum Ausbau des Hönebaches und des Grenzgrabens in Hagen a.T.W., Landkreis Osnabrück

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 9db8aadb-0083-4cae-b398-fefc8839d4d2. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.09.1980 Fassung Gültig ab 01.01.2000

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.09.1980 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 30. September 1980 Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben am 16. April/15. September 1980 das Verwaltungsabkommen über die Feststellung des Planes zur Anlegung eines Stausees (Teutoburger-Wald-See) sowie zum Ausbau des Hönebaches und des Grenzgrabens in Hagen a.T.W., Landkreis Osnabrück, geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Verwaltungsabkommen über die Feststellung des Planes zur Anlegung eines Stausees (Teutoburger-Wald-See) sowie zum Ausbau des Hönebaches und des Grenzgrabens in Hagen a.T.W., Landkreis Osnabrück Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover, und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf, wird gem. § 117 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Verzeichnisses der Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind, vom 22. März 1979 (Nieders. GVBl. S. 102), und § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Feststellung des Planes zur Anlegung eines Stausees (Teutoburger-Wald-See) sowie zum Ausbau des Hönebaches und des Grenzgrabens, der hier die Grenze zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bildet, und für die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist die Bezirksregierung Weser-Ems - Außenstelle Osnabrück -. Diese handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Münster, soweit sich das Vorhaben auf Flächen in Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Entschädigungsverfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich außerhalb des Planfeststellungsverfahrens, jedoch in Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folgen sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Dezember 1980 in Kraft. Hannover, den 16. April 1980 Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Glup Düsseldorf, den 15. September 1980 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen Bäumer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.