Sachsen

SächsZuVO § 121a SGB V

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1820. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1998 Nr. 2, S. 46 Fsn-Nr.: 80-1.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. Februar 1998

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeit zur Erteilung einer Genehmigung nach § 121a des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung (SächsZuVO – § 121a SGB V) Vom 17. Januar 1998 Es wird mit Zustimmung der Sächsischen Landesärztekammer verordnet aufgrund von § 4 Abs. 3 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches ( SächsAGSGB ) vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 68), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 646), § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG ) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935): § 1 Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach § 121a des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – ( SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520), ist die Sächsische Landesärztekammer. § 2 Die Sächsische Landesärztekammer deckt die ihr aus der Übertragung dieser Aufgabe entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen für ihre Amtshandlungen nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 17. Januar 1998 Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.