Bremen

Bremisches Ruhelohngesetz

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Quellenkennung: 69459. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.09.1983 Inkrafttreten05.12.2008 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.11.2008 (Brem.GBl. S. 387) Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 289 Gliederungsnummer:2043-a-3 Zitiervorschlag: "Bremisches Ruhelohngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1993 (Brem.GBl. 1993, S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2008 (Brem.GBl. S. 387)"

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ein Ruhegeld, Witwengeld oder Waisengeld zusteht, erhalten nach den Verhältnissen dieses Monats für das laufende Jahr eine besondere Zuwendung nach Maßgabe der für die Bremischen Beamtenversorgungsempfänger jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Abschnitt VI Verfahrensvorschriften § 22 Zuständigkeit (1) Die Durchführung dieses Gesetzes ist Aufgabe es Landeseigenbetriebes Performa Nord (zuständige Versorgungsstelle). (2) (aufgehoben) § 23 Antragserfordernis Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt. Mit dem Antrag sind die Tatsachen mitzuteilen und die Unterlagen einzureichen, die für die Begründung des Antrages erforderlich sind. § 24 Zahlungsverfahren Ruhegeld, Witwengeld und Waisengeld werden monatlich im voraus auf ein vom Empfangsberechtigten bei einem inländischen Geldinstitut einzurichtendes Konto überwiesen. Die jährliche Sonderzuwendung wird mit den laufenden Zusatzversorgungsleistungen des Monats Dezember überwiesen. Ansprüche auf Verzugszinsen bestehen nicht. § 25 Rückforderung zuviel gezahlter Beträge Die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. § 26 Anzeigepflichten (1) Der Ruhegeldempfänger sowie die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift sowie jede Änderung, die ihre Ansprüche aus diesem Gesetz nach Grund oder Höhe berührt, der zuständigen Versorgungsstelle unverzüglich mitzuteilen; insbesondere sind mitzuteilen: 1. Die Gewährung, Umwandlung oder Versagung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Bezug von Arbeitseinkommen, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Übergangsgeld. 2. die Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts außerhalb Deutschlands, 3. die Verheiratung des Hinterbliebenen, 4. der Wegfall der Voraussetzungen für die Zahlung des Waisengeldes. (2) Der Ruhegeldempfänger und die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, der zuständigen Versorgungsstelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen. (3) Die zuständige Versorgungsstelle kann Leistungen zurückbehalten, solange den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachgekommen wird. (4) Ruhegeldempfänger und anspruchsberechtigte Hinterbliebene, die ihre Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 verletzen, können sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. § 27 Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte Wird ein Arbeitnehmer körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht und nicht auf einen Versicherungsträger der Sozialversicherung übergeht, insoweit auf die Freie Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) über, als diese infolge der Körperverletzung oder der Tötung Leistungen nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden. § 28 Erlaß von Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Senator für Finanzen in Abstimmung mit der zuständigen Versorgungsstelle. Abschnitt VII Beiträge und Beitragsverfahren, Umlagebeitrag und Kosten § 29 Eigenbeteiligung an der Zusatzversorgung Arbeitnehmer, die in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 stehen, leisten vom gleichen Zeitpunkt den Eigenanteil an der Finanzierung ihrer Zusatzversorgung, der auch von den in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versicherten Beschäftigten Bremens selbst zu tragen ist. Grundlage für die Berechnung des Eigenbeitrags ist das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt (§ 4). § 30 Beitragserstattung (1) Hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder Eintritt des Versorgungsfalles weder Anspruch auf Ruhegeld (§ 3) noch auf eine Zusatzrente nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, hat er Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge. (2) Die Beiträge werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder Eintritt des Versorgungsfalles (§ 3 Abs. 2) gestellt werden. Zeiten, für die Beiträge erstattet wurden, gelten nicht als ruhegeldfähige Beschäftigungszeiten. § 31 Umlagebeitrag und Kosten (1) Für Arbeitnehmer, die bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber einen Umlagebeitrag zu leisten. Grundlage der Beitragshöhe ist das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt (§ 4). Der Beitragssatz enthält die Umlage für die Versorgungsleistungen und die Produktkosten. Der Beitragssatz beträgt 14,29 v. H. (2) Die Beiträge sind vierteljährlich nachträglich, und zwar bis zum 15. Tage vor dem Quartalsende zu entrichten. Sie gelten nur als geleistet, wenn sie dem Beitragskonto gutgeschrieben sind. (3) Von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als drei Wochen in Verzug sind, kann ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von zwei vom Hundert der rückständigen Beiträge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von länger als drei Monaten sind Zinsen in Höhe von sechs vom Hundert für das Jahr auf die rückständigen Beiträge ab Verzugsbeginn zu zahlen. (4) Können die rückständigen Beiträge und Kosten nicht beigetrieben werden, hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf Leistungen, die den tatsächlich geleisteten Beiträgen entsprechen. (5) Die Beitreibung von Beiträgen, Säumniszuschlägen, Zinsen, Gebühren und Kosten erfolgt nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege. (6) An Stelle des zu leistenden Umlagebeitrages nach Absatz 1 kann mit dem anderen Arbeitgeber eine abweichende Regelung zur Beteiligung an der Versorgungslast vereinbart werden. Abschnitt VIII Besitzstand und Vertrauensschutz § 32 Regelung für vorhandene Versorgungsempfänger (1) Für die am 1. März 2007 vorhandenen Versorgungsempfänger wird die Höhe der laufenden Versorgungsbezüge zum Ende des Kalendermonats festgestellt, der vor dem 1. März 2007 liegt. Die laufenden Versorgungsbezüge werden als Besitzstand weitergezahlt und jeweils zum 1. Januar eines Jahres um ein vom Hundert erhöht. Dabei nehmen alle vorhandenen Ausgleichsbeträge weiterhin nicht an der jährlichen Erhöhung teil und die abzubauenden Ausgleichsbeträge werden wie bisher abgebaut. (2) Laufende Versorgungsbezüge 1. einer Ruhegeldberechtigten, die bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet hat, zum Teil ruhen, werden spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres 2. mit einer Kürzung des ruhegeldfähigen Arbeitsentgeltes um zwanzig vom Hundert für die Dauer der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden ab Bezug einer Altersrente 3. die aus sonstigen Gründen voll oder teilweise ruhen, nicht gezahlt werden oder vermindert sind, werden bei Änderung oder Wegfall des Ruhens-, Nichtzahlungs- oder Minderungsgrundes nach den vor dem 1. März 2007 geltenden Bestimmungen des Bremischen Ruhelohngesetzes neu berechnet und nach Absatz 1 erhöht. § 33 Regelung für vorhandene Arbeitnehmer (1) Vorhandene Arbeitnehmer im Sinne von § 1, die am 1. März 2007 (Stichtag) das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten bei Eintritt des Versorgungsfalles: 1. Eine Grundversorgung für die bis zum Stichtag geleistete ruhegeldfähige Beschäftigungszeit nach den vor dem 1. März 2007 geltenden Bestimmungen des Bremischen Ruhelohngesetzes. Für die zum Stichtag bestehende und bei der Gesamtversorgung anzurechnende Rentenanwartschaft ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers maßgebend. 2. Eine Folgeversorgung für die ab dem Stichtag geleistete ruhegeldfähige Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2. Abweichend von § 6 Abs. 1 und 2 werden 0,213 vom Hundert des ruhegeldfähigen Arbeitsentgeltes gewährt, wenn der Arbeitnehmer sonst keine Folgeversorgung erreicht, weil ein volles Beschäftigungsjahr nicht erreicht ist. Die Grund- und Folgeversorgung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles (§ 3 Abs. 2) berechnet. Das aus der Grund- und Folgeversorgung ermittelte Ruhegeld wird festgeschrieben und nach § 32 Abs. 1 erhöht. (2) Für vorhandene Arbeitnehmer im Sinne von § 1, die am 1. März 2007 (Stichtag) das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt Absatz 1 entsprechend. Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird die Höhe der Grundversorgung am Stichtag nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der am 1. März 2007 geltenden Fassung ermittelt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.